Die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens hat im vergangenen Jahr für Wirbel gesorgt. Insbesondere das komplizierte Registrierungs- und Zulassungsverfahren über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat Betroffene wie zum Beispiel ausschüttende Kapitalgesellschaften den Büroalltag erschwert. Endlich gibt es nun vereinfachte Verfahren – außerdem sind weitere Erleichterungen geplant.
Grundsätzlich müssen auch in 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie bspw. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, zur Vorbereitung des automatischen Kirchensteuerabzugs die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden, Versicherten oder Anteilseigner beim BZSt abfragen. Der hierfür vorgesehene Regelabfragezeitraum erstreckt sich vom 01.09.2015 bis 31.10.2015. Die Durchführung der Abfrage ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a) Zertifizierung für das BZStOnline-Portal nebst elektronischer Verfahrenszulassung
Diese Möglichkeit stand allen Beteiligten bereits in 2014 zur Verfügung. Hierfür müssen sich die Unternehmensverantwortlichen im 1. Schritt im BZSt-Portal registrieren und ein Elster- bzw. BOP-Zertifikat beantragen. Im 2. Schritt kann und muss sodann die Beantragung der Zulassung zum KiStA-Verfahren über das Portal erfolgen, bevor die Abfrage der Religionsmerkmale realisiert werden kann. Künftig sollten diese Variante vor allem Abzugsverpflichtete nutzen, die eigenständig die Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner über das Portal abfragen möchten.
b) Neu: Papierantrag zwecks Zuteilung einer Zulassungsnummer
Abzugsverpflichtete, die die Abfrage der Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner ausschließlich über ihren Steuerberater vornehmen lassen möchten, können unter Nutzung der Vorzüge des analogen Mediums “Papier” die hierfür erforderliche Zulassungsnummer auf vereinfachtem Weg beantragen. Anstelle der Registrierung und Zulassung über das BZStOnline-Portal können betroffene Unternehmen über die Homepage des BZSt den Papierantrag zur Zuteilung einer Zulassungsnummer downloaden, ausfüllen und unterschrieben an das BZSt senden. Nach Erfassung der Angaben übermittelt das BZSt den Abzugsverpflichteten sodann die Zulassungsnummer zum KiStA-Verfahren zur Weiterleitung an den von ihm beauftragten Datenübermittler. Wichtig: Die Abzugsverpflichteten haben in diesem Fall keinen eigenständigen Zugriff auf die Datenbank des BZSt. Die Abfrage muss daher zwingend über einen Dritten vorgenommen werden, der – im Gegensatz zum Abzugsverpflichteten – über die Registrierung und Zulassung im BZStOnline-Portal verfügen muss.
Neu: Datenrücklieferung via csv-Format
Eine weitere Erleichterung gibt es bei der Regel- bzw. Anlassabfrage von Gesellschaften mit vielen Beteiligten im csv-Verfahren: Während derzeit nur der Hinweg zum BZSt elektronisch unterstützt wird (csv-Datei), erfolgt die Rücklieferung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) per E-Mail in Form einer nicht weiter verarbeitbaren pdf-Datei. Die Fehleranfälligkeit im Hinblick auf die anschließende Weiterverwendung der KiStAM ist entsprechend hoch. Zum 01.09.2015 ist daher an dieser Stelle des Verfahrens eine Umstellung geplant. Bei KiStAM-Abfragen unter Verwendung einer csv-Datei sollen künftig auch die KiStAM im csv-Format zurückgeliefert werden. Dies erleichtert zum einen die Auswertbarkeit der erhaltenen Daten und verringert zugleich das Fehlerrisiko auf Seiten der Abzugsverpflichteten.
Gesetzgeber plant die Reduzierung der Mitteilungspflichten
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat berichtet, dass mit dem Bürokratieentlastungsgesetz auch eine erste gesetzliche Änderung zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu erwarten ist. Demnach sollen zum Kirchensteuerabzug verpflichtete Unternehmen ihre Gesellschafter bzw. Kunden künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal je Geschäftsbeziehung auf die Datenabfrage zur Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt für Steuern hinweisen müssen.
Sie haben Fragen zum Kirchensteuerabzug und der Abgeltungsteuer? Gerne beraten wir Sie umfassend über alle Möglichkeiten und stehen Ihnen bei der Durchführung gerne jederzeit zur Verfügung – wir bei van Laak & Partner haben auch solche komplizierten Verfahren im Griff!
(Redaktion / DStV)
