Liegt der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters in seinem häuslichen Arbeitszimmer, dann können die Kosten hierfür vollständig als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies hat jetzt das Finanzgericht Münster in einem neuen Urteil (Az. 5 K 980/12 E) bestätigt.
Im entschiedenen Fall war ein selbstständiger Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs überregional vor allem für einen Hauptauftraggeber tätig. Dabei verbrachte er etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Kundenbesuchen im gesamten Bundesgebiet und in den Niederlanden. Im Übrigen war er in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig. Das Finanzamt erkannte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten nur in Höhe von 1.250 Euro an, da es nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bilde. Hiergegen wandte der Handelsvertreter ein, dass er die meisten seiner Aufgaben nicht im Außendienst erledige. Vielmehr erfolge die Aufnahme und die Abwicklung der Aufträge im Arbeitszimmer. Hierzu gehöre auch eine umfangreiche individuelle Bedarfsermittlung der Frischeprodukte sowie die Kundenakquise und -pflege.
Gewichtung der einzelnen Aufgaben
Das Finanzgericht Münster gab dem Handelsvertreter Recht. Das Arbeitszimmer bilde sehr wohl den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung. Die Reisetätigkeit sei nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen. Der Kläger übe keine klassische Außendiensttätigkeit aus, in der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Arbeitszimmer vorgenommen werden. Die Produkte liefere er nicht selbst an die Kunden aus. Vielmehr stehe er ihnen bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe liege darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen. Diese Aufgabe habe qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig ändere und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden müsse. Auch die Akquise von Neukunden erfolge zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten seien nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen.
Fazit: Bei den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer kommt es oft zum Streit mit dem Finanzamt. Wie das Urteil aber deutlich zeigt, lohnt es sich, ablehnende Entscheidungen der Finanzbehörden nicht einfach hinzunehmen. Gerne beraten wir Sie zum Thema Arbeitszimmer!
(FG Münster / Redaktion)
