Betriebsfeiern: Eine steuerliche Stolperfalle

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az. 1 K 3541/12) entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstages und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

In dem streitige Fall hatte ein Mann kurz vor seinem 30. Geburtstag sein Examen bestanden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 – 1 GrS 1/06) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen – doch das Finanzamt erkannte dies nicht an.

Kosten können nicht getrennt werden

Auch vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Nach Abwägung aller Umstände seien die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger hatte nämlich innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem hätten an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen, so die Richter kritisch. Schließlich habe der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. In solchen Fällen sei eine Trennung der Kosten nicht möglich, entschied das Finanzgericht, ließ jedoch die Revision zum BFH zu.

Fazit: Die Abziehbarkeit von Kosten für Feiern ist beim Finanzamt immer ein heikles Thema. Am besten ist es, Sie lassen sich hierzu bereits im Vorfeld von einem Experten steuerlich beraten. Gerne stehen wir für Sie zur Verfügung!

(FG Baden-Württemberg / Redaktion)

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