Mindestlohn und Minijobs: Darauf sollten Arbeitgeber achten

Aktuellen Angaben der Minijobzentrale zufolge sind bundesweit mehr als 6,8 Millionen Menschen im gewerblichen Bereich und etwa 280.000 in Privathaushalten als Minijobber tätig. Nach dem seit Anfang des Jahres geltenden „Gesetz zur Regelung eines Mindestlohns“ (MiLoG) haben – abgesehen von einigen Übergangs- und Ausnahmeregelungen – alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe von mindestens 8,50 Euro pro Stunde.

Eine Geringfügigkeit der Beschäftigung, die Voraussetzung für die Anerkennung als Minijob ist, kann sich einerseits aus der geringen Höhe des Arbeitsentgeltes und andererseits aus der kurzen Dauer einer Beschäftigung ergeben. Im ersten Fall darf das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro nicht übersteigen. Der zweite Fall trifft dann zu, wenn die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage (bis zum 31. Dezember 2014: zwei Monate oder 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr befristet ist und das Arbeitsentgelt, bezogen auf das durchschnittliche Monatseinkommen, ebenfalls nicht über 450 Euro liegt. Erzielt ein Arbeitnehmer mit seiner Beschäftigung durchschnittlich mehr als diesen Betrag pro Monat, bleibt aber unter 850 Euro, dann befindet er sich in der Gleitzone, in der steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen zum Tragen kommen.

Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns

Anpassungsbedarf besteht in allen Fällen, bei denen bisher eine arbeitsvertragliche Vergütung von unter 8,50 Euro pro Stunde zugrunde liegt. Insofern ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Minijobber ab 2015 neu zu prüfen, und zwar unter Berücksichtigung des (Mindest-)Stundenlohns und der vereinbarten Arbeitszeit. Außerdem hat der gewerbliche Arbeitgeber insbesondere § 17 des MiLoG zu beachten, nach dem für Minijobber zeitnah, aber mindestens wöchentlich, detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Soll also für den Arbeitnehmer nach Zahlung des Mindestlohns die 450-Euro-Grenze weiterhin nicht überschritten werden, dann müsste in vielen Fällen die Arbeitszeit gekürzt werden. Oder es bleibt bei der bisherigen Arbeitszeit, dann liegt der Lohn womöglich über der 450-Euro-Grenze, was für den Arbeitnehmer auch Nachteile bedeuten kann. Denn während die geringfügige Beschäftigung bis 450 Euro monatlich für den Arbeitnehmer weitgehend abgabenfrei bleibt, ist bei Verdiensten in der Gleitzone mit höheren Abgaben für den Arbeitnehmer zu rechnen.

Fazit: Der gesamte Bereich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und den daraus resultierenden Steuern und Abgaben ist durch die Einführung des Mindestlohns nicht einfacher geworden. Arbeitgeber treffen zahlreiche Überwachungs- und Überprüfungspflichten – gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich!

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