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	<title>van Laak &#38; Partner Steuerberatungsgesellschaft &#187; Unternehmer</title>
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		<title>Reform der Erbschaftsteuer: Das kommt auf Unternehmen zu</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Jul 2015 11:33:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat heute, am 8. Juli 2015, den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen als verfassungswidrig erachtet. Der Gesetzentwurf ändert die bisherigen Verschonungsregelungen im Grundsatz nicht, reformiert nun aber einige Tatbestände. Das müssen Sie [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundeskabinett hat heute, am 8. Juli 2015, den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen als verfassungswidrig erachtet. Der Gesetzentwurf ändert die bisherigen Verschonungsregelungen im Grundsatz nicht, reformiert nun aber einige Tatbestände. Das müssen Sie dazu wissen:</strong></p>
<p><strong>Lohnsummenregelung für Kleinstbetriebe</strong><br />
Für Betriebe mit vier bis fünfzehn Beschäftigten gilt eine flexible Lohnsummenregelung. Erben, die ein Unternehmen erwerben, dürfen danach eine Zeit lang keine deutlich niedrigeren Löhne zahlen als vorher. Damit will der Gesetzgeber vorhandene Arbeitsplätze erhalten. Betriebe mit bis zu drei Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Sie sind von der Erbschaftsteuer befreit.</p>
<p><strong>&#8220;Begünstigtes Vermögen&#8221; neu definiert</strong><br />
Begünstigt beziehungsweise verschonungswürdig ist künftig das Vermögen, das &#8220;seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit&#8221; dient. Vermögen, das zu weniger als 50 Prozent dem Hauptzweck dient, wird besteuert. So will der Gesetzgeber missbräuchlichen Steuergestaltungen die Grundlage entziehen.</p>
<p><strong>Verschonungsbedarfsprüfung für Großerwerbe</strong><br />
Die bisherige Steuerbefreiung gilt grundsätzlich nur noch bis zu einem Erwerb von 26 Millionen Euro. Voraussetzung auch hier: Der Erbe muss den Betrieb weiterführen und die Lohnsumme erhalten. Überschreitet das Betriebsvermögen diese Freigrenze, kann der Erbe eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Ein Steuererlass ist möglich, wenn er nachweist, dass sein verfügbares Vermögen nicht zur vollen Entrichtung der Steuer ausreicht. Die Freigrenze erhöht sich auf 52 Millionen Euro, &#8220;wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen&#8221;. Gemeint sind Kapitalbindungen wie Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen in bestimmten Familienbetrieben.</p>
<p><strong>Einführung eines Abschmelzmodells</strong><br />
Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung kann der Erbe einen verringerten Verschonungsabschlag beantragen. Dieser schmilzt jedoch mit steigendem Wert des geerbten Vermögens. Ab 116 Millionen Euro begünstigten Vermögens gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag: 20 Prozent bei Weiterführung des Betriebes um mindestens fünf Jahre beziehungsweise 35 Prozent bei Weiterführung des Betriebes um mindestens sieben Jahre.</p>
<p>Diese Änderungen gelten erstmals für Erwerbe, die nach der Verkündung des Gesetzes steuerpflichtig werden. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.</p>
<p><strong>Sie planen, Ihr Unternehmen demnächst zu übertragen? Sprechen Sie vertrauensvoll mit uns &#8211; wir finden steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die genau auf Sie zugeschnitten sind.</strong></p>
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		<title>Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Jetzt wird&#8217;s einfacher!</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Jun 2015 09:01:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Abgeltungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens hat im vergangenen Jahr für Wirbel gesorgt. Insbesondere das komplizierte Registrierungs- und Zulassungsverfahren über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat Betroffene wie zum Beispiel ausschüttende Kapitalgesellschaften den Büroalltag erschwert. Endlich gibt es nun vereinfachte Verfahren &#8211; außerdem sind weitere Erleichterungen geplant. Grundsätzlich müssen auch in 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie bspw. Kreditinstitute, [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens hat im vergangenen Jahr für Wirbel gesorgt. Insbesondere das komplizierte Registrierungs- und Zulassungsverfahren über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat Betroffene wie zum Beispiel ausschüttende Kapitalgesellschaften den Büroalltag erschwert. Endlich gibt es nun vereinfachte Verfahren &#8211; außerdem sind weitere Erleichterungen geplant. </strong></p>
<p>Grundsätzlich müssen auch in 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie bspw. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, zur Vorbereitung des automatischen Kirchensteuerabzugs die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden, Versicherten oder Anteilseigner beim BZSt abfragen. Der hierfür vorgesehene Regelabfragezeitraum erstreckt sich vom 01.09.2015 bis 31.10.2015. Die Durchführung der Abfrage ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:</p>
<p><strong>a) Zertifizierung für das BZStOnline-Portal nebst elektronischer Verfahrenszulassung </strong><br />
Diese Möglichkeit stand allen Beteiligten bereits in 2014 zur Verfügung. Hierfür müssen sich die Unternehmensverantwortlichen im 1. Schritt im BZSt-Portal registrieren und ein Elster- bzw. BOP-Zertifikat beantragen. Im 2. Schritt kann und muss sodann die Beantragung der Zulassung zum KiStA-Verfahren über das Portal erfolgen, bevor die Abfrage der Religionsmerkmale realisiert werden kann. Künftig sollten diese Variante vor allem Abzugsverpflichtete nutzen, die eigenständig die Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner über das Portal abfragen möchten.</p>
<p><strong>b) Neu: Papierantrag zwecks Zuteilung einer Zulassungsnummer </strong><br />
Abzugsverpflichtete, die die Abfrage der Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner ausschließlich über ihren Steuerberater vornehmen lassen möchten, können unter Nutzung der Vorzüge des analogen Mediums &#8220;Papier&#8221; die hierfür erforderliche Zulassungsnummer auf vereinfachtem Weg beantragen. Anstelle der Registrierung und Zulassung über das BZStOnline-Portal können betroffene Unternehmen über die Homepage des BZSt den <a href="http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Formulare_und_Links/Abzugsverpflichtete_Datenuebermittler/Eingeschr_Verfahrenszugang/Eingeschr_Verfahrenszugang_node.html" target="_blank">Papierantrag zur Zuteilung einer Zulassungsnummer</a> downloaden, ausfüllen und unterschrieben an das BZSt senden. Nach Erfassung der Angaben übermittelt das BZSt den Abzugsverpflichteten sodann die Zulassungsnummer zum KiStA-Verfahren zur Weiterleitung an den von ihm beauftragten Datenübermittler. Wichtig: Die Abzugsverpflichteten haben in diesem Fall keinen eigenständigen Zugriff auf die Datenbank des BZSt. Die Abfrage muss daher zwingend über einen Dritten vorgenommen werden, der &#8211; im Gegensatz zum Abzugsverpflichteten &#8211; über die Registrierung und Zulassung im BZStOnline-Portal verfügen muss.</p>
<p><strong>Neu: Datenrücklieferung via csv-Format</strong><br />
Eine weitere Erleichterung gibt es bei der Regel- bzw. Anlassabfrage von Gesellschaften mit vielen Beteiligten im csv-Verfahren: Während derzeit nur der Hinweg zum BZSt elektronisch unterstützt wird (csv-Datei), erfolgt die Rücklieferung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) per E-Mail in Form einer nicht weiter verarbeitbaren pdf-Datei. Die Fehleranfälligkeit im Hinblick auf die anschließende Weiterverwendung der KiStAM ist entsprechend hoch. Zum 01.09.2015 ist daher an dieser Stelle des Verfahrens eine Umstellung geplant. Bei KiStAM-Abfragen unter Verwendung einer csv-Datei sollen künftig auch die KiStAM im csv-Format zurückgeliefert werden. Dies erleichtert zum einen die Auswertbarkeit der erhaltenen Daten und verringert zugleich das Fehlerrisiko auf Seiten der Abzugsverpflichteten.</p>
<p><strong>Gesetzgeber plant die Reduzierung der Mitteilungspflichten</strong><br />
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat berichtet, dass mit dem Bürokratieentlastungsgesetz auch eine erste gesetzliche Änderung zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu erwarten ist. Demnach sollen zum Kirchensteuerabzug verpflichtete Unternehmen ihre Gesellschafter bzw. Kunden künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal je Geschäftsbeziehung auf die Datenabfrage zur Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt für Steuern hinweisen müssen.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen zum Kirchensteuerabzug und der Abgeltungsteuer? Gerne beraten wir Sie umfassend über alle Möglichkeiten und stehen Ihnen bei der Durchführung gerne jederzeit zur Verfügung &#8211; wir bei van Laak &amp; Partner haben auch solche komplizierten Verfahren im Griff!</strong></p>
<p id="seitenquelle" class="keinBildUmfluss">(Redaktion / DStV)</p>
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		<title>Dienstwagen für Mitarbeiter: So ermittelt man den geldwerten Vorteil richtig</title>
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		<pubDate>Fri, 22 May 2015 13:55:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az. 6 K 2540/14) klargestellt, dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung kommt nicht in Betracht. In dem entschiedenen Fall stellte ein Arbeitgeber diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az. 6 K 2540/14) klargestellt, dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung kommt nicht in Betracht.</strong></p>
<p>In dem entschiedenen Fall stellte ein Arbeitgeber diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Der Arbeitgeber ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte er den Sachbezug nur zeitanteilig.</p>
<p><strong>Arbeitgeber haftet für falschen Lohnsteuerabzug</strong></p>
<p>Nach dem Urteil ist der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen. Habe der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so könne er vom Finanzamt in Haftung genommen werden.</p>
<p><strong>Unser Tipp: Der geldwerte Vorteil einer privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs an den Arbeitnehmer kann nicht tageweise ermittelt werden! Gerne beraten wir Sie zu dieser Problematik ausführlich in einem persönlichen Gespräch!</strong></p>
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		<title>Spenden ins Ausland: Neues Urteil schafft Klarheit</title>
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		<pubDate>Fri, 08 May 2015 12:01:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele Unternehmen aber auch Privatpersonen spenden regelmäßig größere oder kleinere Beträge für wohltätige Zwecke &#8211; manchmal auch ins Ausland. Doch Auslandsspenden sind in steuerlicher Hinsicht oft eine Stolperfalle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil (Az. X R 7/13) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftungen im EU-Ausland steuermindernd abziehbar sind. Im Streitfall [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Viele Unternehmen aber auch Privatpersonen spenden regelmäßig größere oder kleinere Beträge für wohltätige Zwecke &#8211; manchmal auch ins Ausland. Doch Auslandsspenden sind in steuerlicher Hinsicht oft eine Stolperfalle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil (Az. X R 7/13) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftungen im EU-Ausland steuermindernd abziehbar sind.</strong></p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG geltend machte. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab, u. a. weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.</p>
<p><strong>Spender muss Informationen zur Spende liefern</strong></p>
<p>Der BFH sah dies genauso: Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung sei, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlege, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichten. Es sei daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfüge. Bereits der Gerichtshof der Europäischen Union hatte entschieden, es sei einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das Finanzamt sei in einem solchen Fall nicht verpflichtet, die entsprechenden Informationen einzuholen.</p>
<p><strong>Anforderungen an die Spendenquittung </strong></p>
<p>Zudem hatte der Steuerpflichtige im Streitfall dem Finanzamt lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem BFH reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, zwar könne aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stiftung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.</p>
<p><strong>Sie planen eine Spende? Gerne beraten wir Sie über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten!</strong></p>
<p><em>(BFH / Redaktion)</em></p>
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		</item>
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		<title>Betriebsfeiern: Eine steuerliche Stolperfalle</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Apr 2015 12:13:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az. 1 K 3541/12) entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstages und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar sind. In dem streitige Fall hatte ein Mann kurz vor seinem 30. Geburtstag sein Examen bestanden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az. 1 K 3541/12) entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstages und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar sind.</strong></p>
<p>In dem streitige Fall hatte ein Mann kurz vor seinem 30. Geburtstag sein Examen bestanden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 &#8211; 1 GrS 1/06) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen &#8211; doch das Finanzamt erkannte dies nicht an.</p>
<p><strong>Kosten können nicht getrennt werden</strong></p>
<p>Auch vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Nach Abwägung aller Umstände seien die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger hatte nämlich innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem hätten an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen, so die Richter kritisch. Schließlich habe der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. In solchen Fällen sei eine Trennung der Kosten nicht möglich, entschied das Finanzgericht, ließ jedoch die Revision zum BFH zu.</p>
<p><strong>Fazit: Die Abziehbarkeit von Kosten für Feiern ist beim Finanzamt immer ein heikles Thema. Am besten ist es, Sie lassen sich hierzu bereits im Vorfeld von einem Experten steuerlich beraten. Gerne stehen wir für Sie zur Verfügung!</strong></p>
<p>(FG Baden-Württemberg / Redaktion)</p>
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		<title>Mindestlohn und Minijobs: Darauf sollten Arbeitgeber achten</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Mar 2015 13:46:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuellen Angaben der Minijobzentrale zufolge sind bundesweit mehr als 6,8 Millionen Menschen im gewerblichen Bereich und etwa 280.000 in Privathaushalten als Minijobber tätig. Nach dem seit Anfang des Jahres geltenden „Gesetz zur Regelung eines Mindestlohns“ (MiLoG) haben &#8211; abgesehen von einigen Übergangs- und Ausnahmeregelungen &#8211; alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktuellen Angaben der Minijobzentrale zufolge sind bundesweit mehr als 6,8 Millionen Menschen im gewerblichen Bereich und etwa 280.000 in Privathaushalten als Minijobber tätig. Nach dem seit Anfang des Jahres geltenden „Gesetz zur Regelung eines Mindestlohns“ (MiLoG) haben &#8211; abgesehen von einigen Übergangs- und Ausnahmeregelungen &#8211; alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe von mindestens 8,50 Euro pro Stunde. </strong></p>
<p>Eine Geringfügigkeit der Beschäftigung, die Voraussetzung für die Anerkennung als Minijob ist, kann sich einerseits aus der geringen Höhe des Arbeitsentgeltes und andererseits aus der kurzen Dauer einer Beschäftigung ergeben. Im ersten Fall darf das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro nicht übersteigen. Der zweite Fall trifft dann zu, wenn die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage (bis zum 31. Dezember 2014: zwei Monate oder 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr befristet ist und das Arbeitsentgelt, bezogen auf das durchschnittliche Monatseinkommen, ebenfalls nicht über 450 Euro liegt. Erzielt ein Arbeitnehmer mit seiner Beschäftigung durchschnittlich mehr als diesen Betrag pro Monat, bleibt aber unter 850 Euro, dann befindet er sich in der Gleitzone, in der steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen zum Tragen kommen.</p>
<p><strong>Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns</strong></p>
<p>Anpassungsbedarf besteht in allen Fällen, bei denen bisher eine arbeitsvertragliche Vergütung von unter 8,50 Euro pro Stunde zugrunde liegt. Insofern ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Minijobber ab 2015 neu zu prüfen, und zwar unter Berücksichtigung des (Mindest-)Stundenlohns und der vereinbarten Arbeitszeit. Außerdem hat der gewerbliche Arbeitgeber insbesondere § 17 des MiLoG zu beachten, nach dem für Minijobber zeitnah, aber mindestens wöchentlich, detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Soll also für den Arbeitnehmer nach Zahlung des Mindestlohns die 450-Euro-Grenze weiterhin nicht überschritten werden, dann müsste in vielen Fällen die Arbeitszeit gekürzt werden. Oder es bleibt bei der bisherigen Arbeitszeit, dann liegt der Lohn womöglich über der 450-Euro-Grenze, was für den Arbeitnehmer auch Nachteile bedeuten kann. Denn während die geringfügige Beschäftigung bis 450 Euro monatlich für den Arbeitnehmer weitgehend abgabenfrei bleibt, ist bei Verdiensten in der Gleitzone mit höheren Abgaben für den Arbeitnehmer zu rechnen.</p>
<p><strong>Fazit: Der gesamte Bereich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und den daraus resultierenden Steuern und Abgaben ist durch die Einführung des Mindestlohns nicht einfacher geworden. Arbeitgeber treffen zahlreiche Überwachungs- und Überprüfungspflichten &#8211; gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich!</strong></p>
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		<item>
		<title>Vorsteuerabzug auch vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH</title>
		<link>http://vlp.lhl-hosting.de/vorsteuerabzug/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Mar 2015 11:34:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer der Sprung in die Selbstständigkeit wagt, der hat viele Hürden zu nehmen. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hat ein Existenzgründer für seinen Vorsteuerabzug gekämpft. Der Mann wollte sich mit der Montage und dem Handel mit Bauelementen selbstständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Zur Klärung der [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wer der Sprung in die Selbstständigkeit wagt, der hat viele Hürden zu nehmen. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hat ein Existenzgründer für seinen Vorsteuerabzug gekämpft.</strong></p>
<p>Der Mann wollte sich mit der Montage und dem Handel mit Bauelementen selbstständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Zur Klärung der Rentabilität seines Vorhabens holte er ein Existenzgründungsgutachten ein. Die Umsetzung seiner Pläne scheiterte schließlich daran, dass ihm die Banken die Finanzierung versagten; eine GmbH gründete er nicht. Mit seiner Steuererklärung machte er die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug jedoch mit der Begründung ab, dass der Mann kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei, denn zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sei es ja gar nicht gekommen.</p>
<p><strong>Erfolg vor Gericht</strong></p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage allerdings statt (Urteil 1 K 1523/14 U vom 30.01.2015). Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht habe, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer müsse dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-) Kapitalgesellschaft. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe. Auch spiele keine Rolle, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt worden seien.</p>
<p><strong>Sie planen Ihre Selbstständigkeit? Gerne unterstützen wir Sie tatkräftig, damit Ihre Pläne erfolgreich umgesetzt werden! Wir beraten Sie beispielsweise bei der Finanzplanung und begleiten Sie bei Bankgesprächen.</strong></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Unternehmensnachfolge: Knackpunkt Finanzierung</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Jan 2015 15:11:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzierungsberatung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Zugang zum Bankkredit als die klassische Finanzierungsform für Unternehmensübernahmen hat sich in den letzten zwölf Monaten verbessert. Dennoch hat jeder zweite, der ein Unternehmen übernimmt, Schwierigkeiten, den Kaufpreis und erforderliche Modernisierungsinvestitionen zu finanzieren. Das gilt selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase, wie der DIHK-Nachfolgereport belegt. Besonders in der Industrie schreckt der hohe Kapitalbedarf deshalb schon [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Zugang zum Bankkredit als die klassische Finanzierungsform für Unternehmensübernahmen hat sich in den letzten zwölf Monaten verbessert. Dennoch hat jeder zweite, der ein Unternehmen übernimmt, Schwierigkeiten, den Kaufpreis und erforderliche Modernisierungsinvestitionen zu finanzieren. Das gilt selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase, wie der DIHK-Nachfolgereport belegt. Besonders in der Industrie schreckt der hohe Kapitalbedarf deshalb schon im Vorfeld viele mögliche Neu-Inhaber ab. Hier kommen rein rechnerisch fünf Alt-Eigentümer auf einen möglichen Nachfolger.</strong></p>
<p><strong>Unternehmen suchen Nachfolger &#8211; Nachfolger suchen Geld</strong><br />
Immer mehr Unternehmer erreichen gegenwärtig das &#8220;Ruhestandsalter&#8221;. Gleichzeitig ziehen viele Qualifizierte eine gut dotierte Festanstellung der risikoreicheren Selbständigkeit vor. Kommt es dennoch zu Übernahmeverhandlungen, scheiden sich beim Kaufpreis oft die Geister: Vier von zehn Alt-Inhabern fordern mit Blick auf ihr Lebenswerk eine aus Sicht der Käufer zu hohe Summe.</p>
<p><strong>Günstiges Finanzierungsumfeld verschafft Atempause</strong><br />
Auch wenn es den potenziellen Nachfolgern oft am notwendigen Kapital mangelt, so machen sich doch die derzeit guten Finanzierungskonditionen positiv bemerkbar. In vielen Fällen tragen laut IHK-Berichten aber darüber hinaus eine verbesserte Finanzkommunikation zwischen Finanzierungspartnern, Übergebern und Übernehmern dazu bei, dass es mit der Finanzierung besser klappt. Fortschritte sehen die IHKs auch bei der Übernahme von Bürgschaften. Die recht gut laufende Konjunktur hat das Kreditausfallrisiko und damit auch das Verlustrisiko für die Vergabe von Bürgschaften gemindert. Bürgschaften helfen, den gerade bei Gründern anzutreffenden Mangel an Sicherheiten etwas zu lindern.</p>
<p><strong>Hürden für Finanzierung von Übernahmen senken</strong><br />
Die zusätzlichen Regulierungen der Finanzmärkte werden den Zugang zu Fremdkapital sukzessive erschweren. Deshalb wird die Beteiligungsfinanzierung auch bei Betriebsübernahmen künftig eine stärkere Rolle spielen müssen. Ein wichtiges Hemmnis liegt hier allerdings in den restriktiven Regelungen zur Nutzung des Verlustvortrags (§ 8c KStG, auch Mantelkaufverbot). Diese sollten nach Ansicht des DIHK auf Missbrauchsfälle beschränkt werden. Außerdem will die Bundesregierung prüfen, Veräußerungsgewinne bei Streubesitzanteilen von unter zehn Prozent zu besteuern. Das würde Beteiligungen für Investoren unattraktiv machen und so auch die Finanzierung von Unternehmensnachfolgen erschweren. Bei der Finanzierung von Übernahmen mit Beteiligungskapital ist die Situation zwar zuletzt nicht mehr ganz so eng. Doch zwei Drittel der IHKs berichten nach wie vor von einem schwierigen Zugang. Ähnliches gilt bei der Finanzierung der Übernahme mit Eigenmitteln. Kaum jemand kann eine Betriebsübernahme überwiegend aus eigener Schatulle stemmen.</p>
<p><strong>Erbschaftsteuer mittelstandsfreundlich umsetzen</strong><br />
Mit Blick auf eine familieninterne Nachfolge herrscht in vielen Unternehmen durch das Erbschaftsteuergesetz des Bundesverfassungsgerichts große Verunsicherung. Die Politik ist gefordert, möglichst rasch ein verfassungsfestes, mittelstandsfreundliches Gesetz vorzulegen, das den Familienunternehmen in Deutschland Rechtssicherheit bietet, eine steuerlich höhere Belastung bei der Unternehmensübergabe ausschließt und so den Standortvorteil &#8220;Unternehmenskultur&#8221; in Deutschland sichert.</p>
<p><strong>Unser Tipp: Finanzierungsberatung vom Experten!</strong><strong><br />
</strong>Unsere Kanzlei ist seit Jahren Ihr kompetenter Ansprechpartner bei sämtlichen Finanzierungsfragen. Wir gehen auf Ihre individuelle Situation ein, haben die Erbschaftsteuer ebenso wie alle andere Steuerfragen im Blick, übernehmen die Finanzierungsberatung und begleiten Sie bei Bankterminen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung.</p>
<p>(DIHK / Redaktion)</p>
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		<title>Steuerfreiheit bei Unternehmensnachfolge vor dem Aus?</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Dec 2014 10:46:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer hat für Unternehmer weitreichende Folgen. Die obersten Richter sahen den Gleichheitsgrundsatz verletzt: Privilegien &#8211; wie die zur bisherigen Verschonung des Betriebsvermögens im Erbschaftssteuerrecht &#8211; müssen rechtlich begründet sein. Solche Gründe gebe es aber nicht,  so das Urteil vom 17.12.2014, weshalb das geltende Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist und nun bis spätestens 30.06.2016 vom Gesetzgeber reformiert werden muss. [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer hat für Unternehmer weitreichende Folgen. Die obersten Richter sahen den Gleichheitsgrundsatz verletzt: Privilegien &#8211; wie die zur bisherigen Verschonung des Betriebsvermögens im Erbschaftssteuerrecht &#8211; müssen rechtlich begründet sein. Solche Gründe gebe es aber nicht,  so das Urteil vom 17.12.2014, weshalb das geltende Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist und nun bis spätestens 30.06.2016 vom Gesetzgeber reformiert werden muss.</p>
<p><strong>Wie geht es nun weiter?</strong></p>
<p>Das derzeitige Gesetz wird zwar bis zum Inkrafttreten der Neuregelung weiter angewendet, das Bundesverfassungsgericht erlaubt dem Gesetzgeber aber ausdrücklich, die begünstigenden Regelungen rückwirkend aufzuheben. Es gibt also keine steuerliche Rechtssicherheit mehr bei der Unternehmensnachfolge, da der Vertrauensschutz ab sofort entfällt.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Unternehmerisches Vermögen kann künftig nur mit Schenkungsteuerbelastung auf Kinder übertragen werden. Gute, strategische Planung bei der Unternehmensnachfolge und steuerliches Know-how sind deshalb wichtiger denn je! Sprechen Sie uns an &#8211; wir beraten Sie gerne.</p>
<p>(Redaktion)</p>
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		<title>Firmenfahrzeug: Vorsicht beim Abzug als Betriebsausgabe</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Nov 2014 09:58:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen, heute veröffentlichten Urteil (X R 24/12) Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird. In dem Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen, heute veröffentlichten Urteil (X R 24/12) Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird.</strong></p>
<p>In dem Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises &#8211; der so genannten „1 %-Regelung“. Seine Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe ab.</p>
<p><strong>BFH: Ohne Aufwendungen kein Abzug möglich</strong>!</p>
<p>Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zugelassen, was der BFH nunmehr im aktuellen Urteil bestätigt hat. Betriebsausgaben setzen das Vorhandensein von „Aufwendungen“ voraus. An solchen eigenen Aufwendungen fehlt es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keinerlei Kosten tragen muss.</p>
<p><strong>Grundsatz: Kein doppelter Abzug möglich</strong></p>
<p>Der BFH hat darüber hinaus klargestellt, dass das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen sei: Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs kann sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löst bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem &#8211; ohnehin durchgeführten &#8211; Pauschalansatz im Rahmen der 1 %-Regelung abgegolten ist. Im Gegenzug kann die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis erscheine sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen zu Betriebsausgaben? Wir beraten Sie gerne!</strong></p>
<p>(BFH / Redaktion)</p>
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