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	<title>van Laak &#38; Partner Steuerberatungsgesellschaft &#187; Umsatzsteuer</title>
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		<title>Abmahnungen und die Umsatzsteuer</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jun 2014 12:47:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer andere Unternehmen abmahnt, dem entstehen auch Kosten. Das Finanzgericht Münster hat nun in einem aktuellen Urteil (Az. 5 K 2386/11 U) entschieden, dass Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden, nicht steuerbaren Schadensersatz darstellen. Ein Hard- und Software-Handel mahnte seine Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und ließ sich die [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="font-family: arial , helvetica , sans-serif;"><span style="font-size: 12px;">Wer andere Unternehmen abmahnt, dem entstehen auch Kosten. Das Finanzgericht Münster hat nun in einem aktuellen Urteil (Az. 5 K 2386/11 U) entschieden, dass Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden, nicht steuerbaren Schadensersatz d</span><span style="font-size: 12px;">arstellen.</span></span></strong></p>
<p><span style="font-family: arial , helvetica , sans-serif; font-size: 12px;">Ein Hard- und Software-Handel mahnte seine Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und ließ sich die hierdurch entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten. Das Finanzamt unterwarf diese Aufwendungsersatzzahlungen der Umsatzsteuer. Das Unternehmen habe nämlich durch die Abmahnung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die Wettbewerber erbracht, weil es quasi als &#8220;Geschäftsführer ohne Auftrag&#8221; in deren Interesse tätig geworden sei.</span></p>
<p><strong>Keine Umsatzsteuer auf Schadenersatz</strong></p>
<p><span style="font-family: arial , helvetica , sans-serif; font-size: 12px;">Dem schloss sich das Gericht nicht an: Die Zahlungen stellten kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten Schadensersatz dar. Die Klägerin habe ihren Wettbewerbern durch die Abmahnungen keinen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmahnungsempfänger durch die Abmahnung die Möglichkeit eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster Linie habe die Klägerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen Nachteil zugefügt. Der der Klägerin nach dem UWG zustehende Aufwendungsersatzanspruch sei lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das schädigende Verhalten ihrer Wettbewerber zu wehren.</span></p>
<p><strong>Unser Hinweis:</strong></p>
<p><span style="font-family: arial , helvetica , sans-serif; font-size: 12px;">Das Finanzgericht Münster grenzt sich mit dieser Entscheidung vom Bundesfinanzhof ab, der im Urteil vom 16. Januar 2003 (Az. V R 92/01) Aufwendungsersatzansprüche eines Abmahnvereins als umsatzsteuerbares Entgelt angesehen hatte. Anders als die Klägerin im vorliegenden Streitfall erlitten Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst aber keinen Schaden. In dem aktuellen Streitfall wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen &#8211; das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen. Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, beraten wir Sie gerne zum optimalen steuerlichen Vorgehen!</span></p>
<p>(FG Münster / Redaktion)</p>
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		<title>Steuerfalle Ebay</title>
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		<pubDate>Wed, 14 May 2014 15:53:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer bei eBay einen Account hat, den andere mitbenutzen, der ist steuerlich alleine verantwortlich, stellt das Finanzgericht Stuttgart in einem neuen Urteil (Az. 1 K 1939/12) klar. In dem Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p align="LEFT"><strong>Wer bei eBay einen Account hat, den andere mitbenutzen, der ist steuerlich alleine verantwortlich, stellt das Finanzgericht Stuttgart in einem neuen Urteil (Az. 1 K 1939/12) klar.</strong></p>
<p align="LEFT">In dem Streitfall hatten Eheleute über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen.</p>
<p align="LEFT"><strong>Die Käufersicht zählt</strong></p>
<p align="LEFT">Dem widersprach das Finanzgericht: Der &#8220;Verkäufer&#8221; ist n“ des Meistbietenden zu bestimmen. Das ist bei der Verwendung eines derjenige, der sich diesen Nutzernamen von eBay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der eigentliche vornimmt, wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst, sind demgegenüber für die steuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers ohne Belang. Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war er alleine für die Steuerlast verantwortlich.</p>
<p align="LEFT"><strong><span style="font-family: Arial;">Unser Tipp:</span></strong></p>
<p align="LEFT">Auch private Verkäufe bei Online-Auktionshäusern können der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer unterliegen. Vor der Eröffnung eines Accounts sollte man also überlegen, wie oft generell und ob dieser von mehreren Personen genutzt werden soll. Steuerlich gibt es da einige Stolperfallen &#8211; wir beraten Sie gerne!</p>
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		<title>Umsatzsteuer: Anforderungen an die Rechnungstellung</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Apr 2014 10:13:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Damit das Finanzamt den Abzug der Vorsteuer anerkennt, müssen Rechnungen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Da das nicht immer einfach ist, kommt es häufig zum Streit. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann &#8211; ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Damit das Finanzamt den Abzug der Vorsteuer anerkennt, müssen Rechnungen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Da das nicht immer einfach ist, kommt es häufig zum Streit. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann &#8211; </strong><strong>ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen!</strong></p>
<p>Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u.a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Im Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung auf bestimmte Vertragungsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge und auch das Finanzgericht verneinte den Abzug. Nach Ansicht der Richter fehlte es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen. Daran ändere auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden seien.</p>
<p><strong>BFH erleichtert Anforderungen</strong></p>
<p>Dem folgte der BFH nicht. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das Finanzamt muss daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen zur korrekten Rechnungstellung und zum Vorsteuerabzug? Gerne beraten wir Sie hierzu!</strong></p>
<p>(BFH / Redaktion)</p>
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