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	<title>van Laak &#38; Partner Steuerberatungsgesellschaft &#187; Steuertipp</title>
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		<title>Sind Kosten für eine Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähig?</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2015 14:49:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind (Az. 4 K 3236/12 E). In dem Streitfall war ein Diplom-Ingenieur mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte er an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind (Az. 4 K 3236/12 E).</strong></p>
<p>In dem Streitfall war ein Diplom-Ingenieur mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte er an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud er Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über sein bisheriges Sekretariat. Das Hotelrestaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 Euro in Rechnung, die er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.</p>
<p><strong>Erfolg vor dem Finanzgericht</strong></p>
<p>Das Finanzgericht Münster ließ den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu. Nach Auffassung des Senats waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers hätten aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, private Freunde oder Angehörige habe der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste sei auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.</p>
<p><strong>Das Finanzamt moniert Werbungskosten gerne. Auch in dieser Hinsicht stehen wir Ihnen kompetent und hilfreich zur Seite.</strong></p>
<p id="seitenquelle" class="keinBildUmfluss">(FG Münster / Redaktion)</p>
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		<title>Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Jetzt wird&#8217;s einfacher!</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Jun 2015 09:01:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Abgeltungsteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens hat im vergangenen Jahr für Wirbel gesorgt. Insbesondere das komplizierte Registrierungs- und Zulassungsverfahren über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat Betroffene wie zum Beispiel ausschüttende Kapitalgesellschaften den Büroalltag erschwert. Endlich gibt es nun vereinfachte Verfahren &#8211; außerdem sind weitere Erleichterungen geplant. Grundsätzlich müssen auch in 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie bspw. Kreditinstitute, [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens hat im vergangenen Jahr für Wirbel gesorgt. Insbesondere das komplizierte Registrierungs- und Zulassungsverfahren über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat Betroffene wie zum Beispiel ausschüttende Kapitalgesellschaften den Büroalltag erschwert. Endlich gibt es nun vereinfachte Verfahren &#8211; außerdem sind weitere Erleichterungen geplant. </strong></p>
<p>Grundsätzlich müssen auch in 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie bspw. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, zur Vorbereitung des automatischen Kirchensteuerabzugs die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden, Versicherten oder Anteilseigner beim BZSt abfragen. Der hierfür vorgesehene Regelabfragezeitraum erstreckt sich vom 01.09.2015 bis 31.10.2015. Die Durchführung der Abfrage ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:</p>
<p><strong>a) Zertifizierung für das BZStOnline-Portal nebst elektronischer Verfahrenszulassung </strong><br />
Diese Möglichkeit stand allen Beteiligten bereits in 2014 zur Verfügung. Hierfür müssen sich die Unternehmensverantwortlichen im 1. Schritt im BZSt-Portal registrieren und ein Elster- bzw. BOP-Zertifikat beantragen. Im 2. Schritt kann und muss sodann die Beantragung der Zulassung zum KiStA-Verfahren über das Portal erfolgen, bevor die Abfrage der Religionsmerkmale realisiert werden kann. Künftig sollten diese Variante vor allem Abzugsverpflichtete nutzen, die eigenständig die Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner über das Portal abfragen möchten.</p>
<p><strong>b) Neu: Papierantrag zwecks Zuteilung einer Zulassungsnummer </strong><br />
Abzugsverpflichtete, die die Abfrage der Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner ausschließlich über ihren Steuerberater vornehmen lassen möchten, können unter Nutzung der Vorzüge des analogen Mediums &#8220;Papier&#8221; die hierfür erforderliche Zulassungsnummer auf vereinfachtem Weg beantragen. Anstelle der Registrierung und Zulassung über das BZStOnline-Portal können betroffene Unternehmen über die Homepage des BZSt den <a href="http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Formulare_und_Links/Abzugsverpflichtete_Datenuebermittler/Eingeschr_Verfahrenszugang/Eingeschr_Verfahrenszugang_node.html" target="_blank">Papierantrag zur Zuteilung einer Zulassungsnummer</a> downloaden, ausfüllen und unterschrieben an das BZSt senden. Nach Erfassung der Angaben übermittelt das BZSt den Abzugsverpflichteten sodann die Zulassungsnummer zum KiStA-Verfahren zur Weiterleitung an den von ihm beauftragten Datenübermittler. Wichtig: Die Abzugsverpflichteten haben in diesem Fall keinen eigenständigen Zugriff auf die Datenbank des BZSt. Die Abfrage muss daher zwingend über einen Dritten vorgenommen werden, der &#8211; im Gegensatz zum Abzugsverpflichteten &#8211; über die Registrierung und Zulassung im BZStOnline-Portal verfügen muss.</p>
<p><strong>Neu: Datenrücklieferung via csv-Format</strong><br />
Eine weitere Erleichterung gibt es bei der Regel- bzw. Anlassabfrage von Gesellschaften mit vielen Beteiligten im csv-Verfahren: Während derzeit nur der Hinweg zum BZSt elektronisch unterstützt wird (csv-Datei), erfolgt die Rücklieferung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) per E-Mail in Form einer nicht weiter verarbeitbaren pdf-Datei. Die Fehleranfälligkeit im Hinblick auf die anschließende Weiterverwendung der KiStAM ist entsprechend hoch. Zum 01.09.2015 ist daher an dieser Stelle des Verfahrens eine Umstellung geplant. Bei KiStAM-Abfragen unter Verwendung einer csv-Datei sollen künftig auch die KiStAM im csv-Format zurückgeliefert werden. Dies erleichtert zum einen die Auswertbarkeit der erhaltenen Daten und verringert zugleich das Fehlerrisiko auf Seiten der Abzugsverpflichteten.</p>
<p><strong>Gesetzgeber plant die Reduzierung der Mitteilungspflichten</strong><br />
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat berichtet, dass mit dem Bürokratieentlastungsgesetz auch eine erste gesetzliche Änderung zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu erwarten ist. Demnach sollen zum Kirchensteuerabzug verpflichtete Unternehmen ihre Gesellschafter bzw. Kunden künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal je Geschäftsbeziehung auf die Datenabfrage zur Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt für Steuern hinweisen müssen.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen zum Kirchensteuerabzug und der Abgeltungsteuer? Gerne beraten wir Sie umfassend über alle Möglichkeiten und stehen Ihnen bei der Durchführung gerne jederzeit zur Verfügung &#8211; wir bei van Laak &amp; Partner haben auch solche komplizierten Verfahren im Griff!</strong></p>
<p id="seitenquelle" class="keinBildUmfluss">(Redaktion / DStV)</p>
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		<title>Spenden ins Ausland: Neues Urteil schafft Klarheit</title>
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		<pubDate>Fri, 08 May 2015 12:01:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele Unternehmen aber auch Privatpersonen spenden regelmäßig größere oder kleinere Beträge für wohltätige Zwecke &#8211; manchmal auch ins Ausland. Doch Auslandsspenden sind in steuerlicher Hinsicht oft eine Stolperfalle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil (Az. X R 7/13) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftungen im EU-Ausland steuermindernd abziehbar sind. Im Streitfall [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Viele Unternehmen aber auch Privatpersonen spenden regelmäßig größere oder kleinere Beträge für wohltätige Zwecke &#8211; manchmal auch ins Ausland. Doch Auslandsspenden sind in steuerlicher Hinsicht oft eine Stolperfalle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil (Az. X R 7/13) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftungen im EU-Ausland steuermindernd abziehbar sind.</strong></p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG geltend machte. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab, u. a. weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.</p>
<p><strong>Spender muss Informationen zur Spende liefern</strong></p>
<p>Der BFH sah dies genauso: Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung sei, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlege, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichten. Es sei daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfüge. Bereits der Gerichtshof der Europäischen Union hatte entschieden, es sei einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das Finanzamt sei in einem solchen Fall nicht verpflichtet, die entsprechenden Informationen einzuholen.</p>
<p><strong>Anforderungen an die Spendenquittung </strong></p>
<p>Zudem hatte der Steuerpflichtige im Streitfall dem Finanzamt lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem BFH reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, zwar könne aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stiftung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.</p>
<p><strong>Sie planen eine Spende? Gerne beraten wir Sie über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten!</strong></p>
<p><em>(BFH / Redaktion)</em></p>
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		</item>
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		<title>Handelsvertreter: Das häusliche Arbeitszimmer erfolgreich absetzen!</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Apr 2015 12:41:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Liegt der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters in seinem häuslichen Arbeitszimmer, dann können die Kosten hierfür vollständig als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies hat jetzt das Finanzgericht Münster in einem neuen Urteil (Az. 5 K 980/12 E) bestätigt. Im entschiedenen Fall war ein selbstständiger Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs überregional vor allem für einen Hauptauftraggeber tätig. [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liegt der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters in seinem häuslichen Arbeitszimmer, dann können die Kosten hierfür vollständig als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies hat jetzt das Finanzgericht Münster in einem neuen Urteil (Az. 5 K 980/12 E) bestätigt.</strong></p>
<p>Im entschiedenen Fall war ein selbstständiger Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs überregional vor allem für einen Hauptauftraggeber tätig. Dabei verbrachte er etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Kundenbesuchen im gesamten Bundesgebiet und in den Niederlanden. Im Übrigen war er in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig. Das Finanzamt erkannte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten nur in Höhe von 1.250 Euro an, da es nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bilde. Hiergegen wandte der Handelsvertreter ein, dass er die meisten seiner Aufgaben nicht im Außendienst erledige. Vielmehr erfolge die Aufnahme und die Abwicklung der Aufträge im Arbeitszimmer. Hierzu gehöre auch eine umfangreiche individuelle Bedarfsermittlung der Frischeprodukte sowie die Kundenakquise und -pflege.</p>
<p><strong>Gewichtung der einzelnen Aufgaben</strong></p>
<p>Das Finanzgericht Münster gab dem Handelsvertreter Recht. Das Arbeitszimmer bilde sehr wohl den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung.  Die Reisetätigkeit sei nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen. Der Kläger übe keine klassische Außendiensttätigkeit aus, in der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Arbeitszimmer vorgenommen werden. Die Produkte liefere er nicht selbst an die Kunden aus. Vielmehr stehe er ihnen bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe liege darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen. Diese Aufgabe habe qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig ändere und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden müsse. Auch die Akquise von Neukunden erfolge zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten seien nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen.</p>
<p><strong>Fazit: Bei den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer kommt es oft zum Streit mit dem Finanzamt. Wie das Urteil aber deutlich zeigt, lohnt es sich, ablehnende Entscheidungen der Finanzbehörden nicht einfach hinzunehmen. Gerne beraten wir Sie zum Thema Arbeitszimmer!</strong></p>
<p>(FG Münster / Redaktion)</p>
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		<title>Steuertipps zum Jahresende</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Dec 2014 13:01:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Adventszeit hat begonnen und in jeder Stadt locken Weihnachtsmärkte mit Geschenken und Köstlichkeiten. Das Jahr neigt sich dem Ende. Damit es auch im steuerlichen Sinne positiv ausklingen kann, lohnt sich gerade jetzt noch eine Überprüfung, ob sich vielleicht noch hier oder dort Steuern sparen lassen. Denn dem Fiskus braucht man kein Geld an Weihnachten schenken &#8230; [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Adventszeit hat begonnen und in jeder Stadt locken Weihnachtsmärkte mit Geschenken und Köstlichkeiten. Das Jahr neigt sich dem Ende. Damit es auch im steuerlichen Sinne positiv ausklingen kann, lohnt sich gerade jetzt noch eine Überprüfung, ob sich vielleicht noch hier oder dort Steuern sparen lassen. Denn dem Fiskus braucht man kein Geld an Weihnachten schenken &#8230;</strong></p>
<p>Zum 31. Dezember laufen stets mehrere Fristen ab. Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet ist, kann dies freiwillig tun. In den meisten Fällen gibt es Geld zurück. Bis Jahresende kann noch die Steuererklärung für das Jahr 2010 nachgeholt werden. Entscheidend ist der Eingang beim Finanzamt. Das gilt auch, wenn die Steuererklärung elektronisch mit Elster abgeschickt wird. In diesem Fall muss die komprimierte Steuererklärung mit der Unterschrift rechtzeitig per Post eingehen. Nur bei einer elektronischen Signatur ist das Datum des elektronischen Versands maßgeblich.</p>
<p><strong>Verlustfeststellung nicht vergessen!</strong></p>
<p>Eine vierjährige Frist gilt auch für Verlustfeststellungen. Wer beispielsweise 2010 Student im Masterstudium war und nachträglich seine Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten noch geltend machen will, muss ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zusätzlich ist die „Verlustfeststellung“ auf dem Vordruck anzukreuzen. Die Frist ist bei Einreichung bis zum Jahresende gewahrt. Nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofes könnten auch Studenten im Erststudium Werbungskosten geltend machen (Aktenzeichen VI R 2/12). Letztlich muss darüber das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Wer sich alle Chancen offen halten möchte, muss auch beim Erststudium seine Ausbildungskosten in einer Einkommensteuererklärung für 2010 bereits bis Ende Dezember eingereicht haben.</p>
<p><strong>Anleger: Noch schnell bei der Bank anrufen </strong></p>
<p>Anleger sollten die Frist 15. Dezember beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie bei Ihrer Bank eine Bescheinigung über Verluste beantragen. Dies ist wichtig, wenn die Verluste mit Erträgen verrechnet werden können, die bei anderen Kreditinstituten erzielt wurden. Nur dann kann eine Verrechnung über die Einkommensteuererklärung erfolgen.</p>
<p><strong>Steuerklassen überprüfen</strong></p>
<p>Verheiratete Arbeitnehmer sollten bis zum Jahresende prüfen, ob die gewählten Lohnsteuerklassen zweckmäßig sind. Falls ein Partner im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit rechnen muss, kann er durch eine günstigere Steuerklasse die Leistungen erhöhen. Entscheidend ist die Steuerklasse, die zum Jahresbeginn galt. Deshalb muss ein Wechsel aus diesem Grund noch vor Januar erfolgen.</p>
<p><strong>Sonstige Aufwendungen: Zahlungsdatum beachten</strong></p>
<p>Wer zum Jahresende Aufwendungen hat, die steuerlich berücksichtigt werden können, muss das Zahlungsdatum beachten. Nur bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, beispielsweise bei Versicherungsbeiträgen, wird während einer Karenzzeit von 10 Tagen wirtschaftlich zugeordnet. Für andere Aufwendungen gilt, dass der Betrag je nach Überweisungsdatum oder Kontobelastung noch für 2014 oder erst im Steuerjahr 2015 berücksichtigt wird. In welchem Jahr die Aufwendung günstiger ist, hängt dabei vom Einzelfall ab. Wenn bei Handwerkerrechnungen bereits der Höchstbetrag überschritten ist, kann es zweckmäßig sein, wenn der Abzug erst im Folgejahr berücksichtigt wird. Bei Krankheitskosten oder anderen außergewöhnlichen Belastungen ist es dagegen oft günstiger, wenn ein möglichst hoher Betrag in einem Jahr erreicht wird. Diese Regeln sollten bei der Überweisung beachtet werden.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen, wie sich sonst noch Steuern sparen lassen? Gerne beraten wir Sie kompetent und zuverlässig!</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kirchensteuerabzug? GmbH-Geschäftsführer aufgepasst: Abruf ist noch im November möglich</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Nov 2014 16:17:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab dem Jahr 2015 gilt für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren. Betroffen sind Banken und Versicherungen, aber auch Kapitalgesellschaften, die Gewinnanteile an die Gesellschafter ausschütten. Sie müssen jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob Kunden oder Gesellschafter kirchensteuerpflichtig sind. In diesem Jahr gibt es eine [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab dem Jahr 2015 gilt für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren. Betroffen sind Banken und Versicherungen, aber auch Kapitalgesellschaften, die Gewinnanteile an die Gesellschafter ausschütten. Sie müssen jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob Kunden oder Gesellschafter kirchensteuerpflichtig sind. In diesem Jahr gibt es eine Fristverlängerung! Der Abruf der Kirchensteuerzugehörigkeit ist auch noch im November 2014 möglich.</strong></p>
<p>Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 werden Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden grundsätzlich mit 25 Prozent zuzüglich des Solidaritätszuschlags besteuert. Die Kirchensteuer für die Kapitalerträge konnte bisher auf Antrag des Sparers oder Anteilseigners gleich mit einbehalten werden. Ab dem Jahr 2015 wird dieses Antragsverfahren durch ein automatisiertes Verfahren ersetzt. Banken, Versicherungen, Bausparkassen und auch <strong>Kapitalgesellschaften, die Gewinnanteile an die Gesellschafter</strong> (Dividenden) ausschütten, müssen dazu die Religionszugehörigkeit des Sparers, Versicherungsnehmers oder des Gesellschafters beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen. Zuvor ist eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich. Die Abfrage selbst ist jeweils vom 1. September bis 31. Oktober durchzuführen. Damit wäre die Frist zur Regelabfrage bereits verstrichen!</p>
<p><strong>November 2014 nutzen!</strong></p>
<p>Aufgrund der weiterhin hohen Anzahl von Registrierungs- und Zulassungsanträge stellt das Bundeszentralamt für Steuern <strong>auch noch im November</strong> die Datenschnittstelle bereit. Unternehmen, die ab dem Jahr 2015 zum Kirchensteuerabzug verpflichtet sind, können sich daher auch noch im November an das Bundeszentralamt für Steuern wenden.</p>
<p><strong>Unser Tipp:</strong></p>
<p>Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, brauchen die Kirchensteuerabzugsmerkmale nicht abgerufen werden. Zudem sind eine Zulassung zum Abzugsverfahren sowie der Abruf der Kirchensteuerabzugsmerkmale nicht erforderlich, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört oder konfessionslos ist. Details stehen auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern zur Verfügung &#8211; <strong>auch wir beraten Sie gerne!</strong></p>
<p>(BdSt / Redaktion)</p>
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		<title>Steuerbescheid bekommen? Einspruch lohnt sich oft!</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Oct 2014 10:00:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium hat vor wenigen Tagen die aktuelle Einspruchsstatistik herausgeben. Danach sind im Laufe des vergangenen Jahres mehr als vier Millionen Einsprüche eingelegt worden. Knapp zwei Drittel dieser Einsprüche waren erfolgreich. Die hohe Erfolgsquote zeigt, dass sich ein Einspruch oft lohnt. Die Ursachen für Einsprüche sind zwar vielfältig und liegen nicht nur in Fehlern des Finanzamts. Dennoch beweist die Statistik, dass [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundesfinanzministerium hat vor wenigen Tagen die aktuelle Einspruchsstatistik herausgeben. Danach sind im Laufe des vergangenen Jahres mehr als vier Millionen Einsprüche eingelegt worden. Knapp zwei Drittel dieser Einsprüche waren erfolgreich. Die hohe Erfolgsquote zeigt, dass sich ein Einspruch oft lohnt. Die Ursachen für Einsprüche sind zwar vielfältig und liegen nicht nur in Fehlern des Finanzamts. Dennoch beweist die Statistik, dass jeder Steuerbescheid genau überprüft werden sollte. </strong></p>
<p>Grob überprüfen kann jeder seinen Einkommensteuerbescheid mit einer einfachen Musterberechnung aus einem gängigen, oft kostenlosen Steuerprogramm. Haben sich die persönlichen Einkommensverhältnisse nämlich nur unwesentlich geändert, kann auch der Vergleich mit dem Steuerbescheid des Vorjahres helfen, mögliche Fehler zu entdecken. Noch besser ist es allerdings, alle einzelnen Werte aus der Einkommensteuererklärung im Steuerbescheid wiederzufinden. Da viele Beträge zusammengefasst oder wie bei den Vorsorgeaufwendungen nur anteilig berücksichtigt werden, ist dazu ein grundlegendes Fachwissen erforderlich.</p>
<p><strong>Zahlreiche Fehlerquellen durchprüfen und Frist beachten!</strong></p>
<p>Abweichungen im Steuerbescheid kommen nicht nur durch die Streichung von Aufwendungen zu Stande. Die elektronische Datenübermittlung von Arbeitgebern, Krankenkassen, Rentenstellen, Versicherungen  und Sozialleistungsträgern kann auch neue Fehler hervorrufen. Manchmal fehlen deshalb Beträge oder werden doppelt berücksichtigt. Bei Abweichungen muss innerhalb eines Monats der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein. Die Frist beginnt dabei drei Tage nach dem Postdatum des Steuerbescheides. Eine versäumte Frist kann nur in Ausnahmefällen durch eine Wiedereinsetzung nachgeholt werden, beispielsweise wenn der Steuerbescheid während eines längeren Urlaubs eingegangen ist.</p>
<p><strong>Einspruch lieber nicht per E-Mail einlegen</strong></p>
<p>Der Steuerbescheid kann neben dem Brief auch per Fax an das Finanzamt geschickt werden. Eine E-Mail ist grundsätzlich zwar möglich, aber nicht zu empfehlen. Zum einen sind der Datenzugang und die Verschwiegenheit nicht ausreichend gesichert. Zum anderen hat mittlerweile das Hessische Finanzgericht einen Einspruch mit einfacher E-Mail als unzulässig eingeschätzt (Urteil vom 2.7.2014, 8 K 1658/13). Vor allem bei einem nachfolgenden Rechtsstreit vor dem Finanzgerichts besteht deshalb derzeit Unsicherheit, ob elektronische Einsprüche anzuerkennen sind.</p>
<p><strong>Sie sind sich unsicher, ob Ihr Bescheid richtig ist? </strong><strong>Gerne beraten wir Sie und kümmern uns um Ihren Einspruch.</strong></p>
<p>(NVL / Redaktion)</p>
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		<title>Steuerfreie Mitarbeitermotivation</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Sep 2014 14:50:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
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		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Herbst ist da. Das Oktoberfest hat bereits begonnen und die Mitarbeiter sind in Dirndl-Stimmung. Überhaupt bietet diese Jahreszeit jede Menge Attraktionen wie Weinfeste, Wanderungen und Halloween-Partys. Getrübt wird die gute herbstliche Stimmung von Arbeitnehmern höchstens durch die „kalte Progression“, die selbst bei der attraktivsten Gehaltserhöhung erbarmungslos zuschlägt. Mit den richtigen Gehalts-Extras können Arbeitgeber dennoch bei ihren Mitarbeitern punkten, ohne [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Herbst ist da. Das Oktoberfest hat bereits begonnen und die Mitarbeiter sind in Dirndl-Stimmung. Überhaupt bietet diese Jahreszeit jede Menge Attraktionen wie Weinfeste, Wanderungen und Halloween-Partys. Getrübt wird die gute herbstliche Stimmung von Arbeitnehmern höchstens durch die „kalte Progression“, die selbst bei der attraktivsten Gehaltserhöhung erbarmungslos zuschlägt. Mit den richtigen Gehalts-Extras können Arbeitgeber dennoch bei ihren Mitarbeitern punkten, ohne den Fiskus ins Spiel zu bringen.</strong></p>
<p>Egal ob Hochzeit, Geburtstag oder Firmenjubiläum &#8211; Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses können bis zu einem Wert von 40 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Darüber hinaus können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einmal im Monat auch ohne besonderen Anlass Sachbezüge im Wert von 44 Euro zuwenden. Warum also beim Personal nicht mal mit Tickets für ein Herbst-Konzert punkten? Wandern in den Weinbergen als Betriebsausflug? Wieso eigentlich nicht? Bis zu zweimal im Jahr können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern geldwerte Vorteile in Form einer Betriebsveranstaltung steuer- und beitragsfrei zukommen lassen, wenn die 110 Euro-Freigrenze je Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht überschritten wird.</p>
<p><strong>In den Herbstferien nochmal Urlaub machen? Gerne!</strong></p>
<p>Urlaubszeit ist gleich Erholungszeit und die bekommt Arbeitnehmern mit Hilfe des Arbeitgebers gleich doppelt gut. Innerhalb der geltenden jährlichen Höchstgrenzen (156 Euro je Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes Kind) können Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern sogar mehrmals im Jahr sog. Erholungsbeihilfen gewähren. Die Zuwendung kann bei einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Auszahlung und Urlaub sodann pauschal mit 25 % versteuert werden (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Fast so gut wie Urlaub ist es, die Fitness der Mitarbeiter zu fördern. Arbeitgeber können die Teilnahme ihrer Arbeitnehmer an Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (z. B. Yoga-Kurse, Massagen etc.) bis zu 500 Euro jährlich steuerfrei unterstützen. Die Leistungen müssen jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) weist Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern einen Barzuschuss zur Durchführung derartiger Maßnahmen gewähren, überdies daraufhin, sich als Nachweis die Rechnung oder eine Teilnahmebescheinigung von den Mitarbeitern aushändigen zu lassen.</p>
<p><strong>Unser Tipp: Fragen Sie den Experten</strong></p>
<p>Sowohl hinsichtlich der 40 Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten als auch im Hinblick auf die 110 Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ist seitens des Bundesfinanzministeriums bzw. des Bundesfinanzhofs positive Bewegung ins Spiel gekommen. Es könnte sich also bald etwas tun&#8230; Es empfiehlt sich daher, diese Beträge im Blick zu behalten bzw. Ihren Steuerberater anzusprechen.</p>
<p><strong>Fehlt Ihnen die Zeit, sich selbst mit den konkreten Voraussetzungen der einzelnen Steuerbegünstigungen auseinanderzusetzen, sprechen Sie am besten mit uns! Wir beraten Sie gerne!</strong></p>
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		<title>Kirchensteuerabzug : Unternehmen sollten sich jetzt registrieren!</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Aug 2014 09:12:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab dem Jahr 2015 gilt für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren. Banken, Versicherungen, Bausparkassen und Kapitalgesellschaften, die Gewinnanteile an die Gesellschafter &#8211; also Dividenden &#8211; ausschütten, müssen dazu die Religionszugehörigkeit des Sparers, Versicherungsnehmers oder des Gesellschafters beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen. Diese Pflicht trifft selbst den Alleingesellschafter-Geschäftsführer für seine &#8220;eigene&#8221; GmbH. Das automatisierte Verfahren [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ab dem Jahr 2015 gilt für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren. Banken, Versicherungen, Bausparkassen und Kapitalgesellschaften, die Gewinnanteile an die Gesellschafter &#8211; also Dividenden &#8211; ausschütten, müssen dazu die Religionszugehörigkeit des Sparers, Versicherungsnehmers oder des Gesellschafters beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen. Diese Pflicht trifft selbst den Alleingesellschafter-Geschäftsführer für seine &#8220;eigene&#8221; GmbH.</strong></p>
<p>Das automatisierte Verfahren wird vom Bundeszentralamt für Steuern abgewickelt. Unternehmen, die Kapitalerträge ausschütten, sollten sich rechtzeitig auf das neue Verfahren einstellen. Die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale ist nämlich vom <strong>1. September bis 31. Oktober 2014</strong> durchzuführen. Um die Abfrage starten zu können, muss sich das Unternehmen vorher beim BZSt registrieren. Mit dem Zertifikat ist dann die Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu beantragen. Dieser Vorgang kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Damit die Abfrage pünktlich im Herbst erfolgen kann, sollten Unternehmer unbedingt jetzt aktiv werden!</p>
<p><strong>Wie immer: Ausnahmen bestätigen die Regel</strong></p>
<p>Das Verfahren gilt auch für kleinere Unternehmen und sogar bei der „eigenen GmbH“. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen: Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, brauchen die Kirchensteuerabzugsmerkmale nicht abgerufen werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Ausschüttung vertraglich ausgeschlossen ist. Im zweiten Fall sind eine Zulassung zum automatischen Kirchensteuerabzugsverfahren sowie der Abruf der Merkmale nicht erforderlich, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört oder konfessionslos ist und der GmbH keine weitere natürliche Person angehört. Das BZSt hat seinen Internetauftritt entsprechend überarbeitet und diese Ausnahmen in den Fragen- und Antworten-Katalog aufgenommen.</p>
<p><strong>Sie sind ein betroffener Unternehmer? Gerne unterstützen wir Sie in allen Fragen rund um das Thema!</strong></p>
<p>(BdSt / Redaktion)</p>
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		<title>Schlechte Zeiten für Unternehmenserben &#8211; Was nun?</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jul 2014 09:33:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Kaum ein gutes Haar hat das Bundesverfassungsgericht an den Begünstigungen für Erben von Unternehmensvermögen während der mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 in Karlsruhe gelassen, berichtet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Nach den Erörterungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verschonungsregelungen im Herbst durch das Urteil des BVerfG ins Wanken geraten, leider erheblich gestiegen. So stellt sich nun für [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kaum ein gutes Haar hat das Bundesverfassungsgericht an den Begünstigungen für Erben von Unternehmensvermögen während der mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 in Karlsruhe gelassen, berichtet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Nach den Erörterungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verschonungsregelungen im Herbst durch das Urteil des BVerfG ins Wanken geraten, leider erheblich gestiegen. So stellt sich nun für viele die Frage nach dem praktischen Handlungsbedarf.</strong></p>
<p>Das Erbschaftsteuergesetz liegt aktuell dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur verfassungsrechtlichen Prüfung vor. Fraglich sind die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsregelungen für die Übertragung von Unternehmensvermögen. Derzeit bestehen für die Übertragung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften Verschonungsregelungen, die zu einer nahezu oder vollständigen Befreiung von Erbschaft- oder Schenkungsteuerzahlungen für betriebliches Vermögen führen. Kippt das BVerfG diese Verschonungsregelungen oder schränkt sie wesentlich ein, drohen erhebliche Mehrbelastungen für Unternehmen.</p>
<p><strong>Gute Nachrichten: Vertrauensschutz bleibt</strong></p>
<p>Trotz der massiven Zweifel des BVerfG an den geltenden Regelungen, bleibt abzuwarten, wie der Richterspruch ausfällt. Dem BVerfG stehen abhängig von seiner rechtlichen Würdigung verschiedene Entscheidungsvarianten zur Verfügung. Die Entscheidungsmöglichkeiten bergen aber für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen dann kein Risiko, soweit ein Erb- oder Schenkungsfall durch einen Steuerbescheid entschieden ist. Der Bescheid gewährt selbst bei dessen Vorläufigkeit durch den gesetzlich fixierten Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Steuerpflichtigen Sicherheit.</p>
<p><strong>Für die Praxis unsicher: Teilnichtigkeit</strong></p>
<p>Bei Erb- oder Schenkungsfällen, die bis zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht durch einen Steuerbescheid veranlagt wurden, sieht es hingegen anders aus: Eine gewisse Gefahr besteht in der Beratungspraxis, wenn das BVerfG nicht das ganze ErbStG, sondern allein die Verschonungsregelungen für verfassungswidrig erachtet und insoweit die Teilnichtigkeit ausspricht. Teilnichtigkeit würde bedeuten, dass die Begünstigungen für Unternehmensvermögen rückwirkend, seit dem 01.01.2009 bei der Steuerfestsetzung nicht mehr anwendbar wären. Mangels ausdrücklichem, gesetzlichem Vertrauensschutzes kämen erhebliche, zum Steuerentstehungszeitpunkt unvorhersehbare Mehrbelastungen auf die Steuerpflichtigen zu.</p>
<p><strong>Was ist jetzt zu tun?</strong></p>
<p>Wir empfehlen, dass sich Unternehmer, für die das Thema unternehmensnachfolge überhaupt ansteht, zumindest insoweit vorbereiten, dass die Unternehmensnachfolge mit einem steuerlichen Berater geplant und unter entsprechenden Widerrufsklauseln durchgeführt wird. Wir können durch eine entsprechende Steuerklausel in den Verträgen über die Unternehmensnachfolge eine drohende Erbschaftsteuerzahlung durch eine Rückübertragung des Unternehmensvermögens vermeiden. Ein Steuerschaden für den Unternehmer wird daher vermieden.</p>
<p><strong>Gerne beraten wir Sie hierzu umfassend, vorausschauend und kompetent!</strong></p>
<p>(DStV / Redaktion)</p>
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