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	<title>van Laak &#38; Partner Steuerberatungsgesellschaft &#187; Sonderausgaben</title>
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		<title>Sonderausgaben: Die Krux mit Krankheitskosten und der Beitragsrückerstattung</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 14:45:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
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		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Viele privat Krankenversicherte verzichten auf die Geltendmachung von Krankheitskosten bei ihrer Krankenkasse, um eine Beitragsrückerstattung zu bekommen. Diese bietet in steuerlicher Hinsicht einige Stolperfallen &#8211; und nun ist sogar der Sonderausgabenabzug von Krankheitskosten vom Finanzgericht Münster abgelehnt worden (Az. 5 K 149/14 E). Die Richter entschieden, dass Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Viele privat Krankenversicherte verzichten auf die Geltendmachung von Krankheitskosten bei ihrer Krankenkasse, um eine Beitragsrückerstattung zu bekommen. Diese bietet in steuerlicher Hinsicht einige Stolperfallen &#8211; und nun ist sogar der Sonderausgabenabzug von Krankheitskosten vom Finanzgericht Münster abgelehnt worden (Az. 5 K 149/14 E). Die Richter entschieden, dass Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.</strong></p>
<p>Der freiberuflich tätige Kläger und seine Ehefrau machten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Das Finanzamt versagte insoweit den Sonderausgabenabzug, da es sich schon begrifflich nicht um Beiträge handele. Aber auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen wurde abgelehnt. Da die Kläger freiwillig auf die Geltendmachung der Erstattung verzichtet hätten, seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.</p>
<p><strong>Kein Erfolg vor dem Finanzgericht</strong></p>
<p>Das Gericht bestätigte die ablehnende Haltung des Finanzamts. Ein Sonderausgabenabzug komme im Hinblick auf die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um &#8220;Beiträge&#8221; handele. Hierunter fielen nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, was bei Zahlungen für Heilbehandlungen an Ärzte nicht der Fall sei. Der Umstand, dass einerseits kein Sonderausgabenabzug möglich sei, aber andererseits die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindere, ist nach Ansicht der Richter nicht verfassungswidrig: Das Grundgesetz verlange lediglich eine Freistellung des Existenzminimums, was angesichts der geringen steuerlichen Auswirkungen im Streitfall nicht als gefährdet erschien. Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung scheiterte daran, dass die zumutbare Belastung nicht überschritten wurde.</p>
<p><strong>Das letzte Wort ist noch nicht gefallen&#8230;</strong></p>
<p>Wegen der diesbezüglich bereits beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren hat das FG Münster die Revision zugelassen &#8211; es bleibt also abzuwarten, was die obersten Finanzrichter zum Thema Beitragsrückerstattung sagen werden. <strong>Sie haben Fragen zur Geltendmachung von Krankheitskosten? Gerne beraten wir Sie!</strong></p>
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		<title>Private Krankenversicherung: Beitragsrückerstattungen sind ein steuerliches Problem</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Sep 2014 11:41:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
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		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele privat Versicherte kennen das: Wer keine Rechnungen bei seiner Krankenkasse eingereicht hat, erhält im Folgejahr eine Beitragsrückerstattung. So erfreulich eine hohe Beitragsrückerstattung sein mag, so unerfreulich ist die Tatsache, dass sie auch bei der Steuer berücksichtigt werden muss. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf war die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben nämlich streitig. [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 14px;"><strong><span style="font-family: Arial;">Viele privat Versicherte kennen das: Wer keine Rechnungen bei seiner Krankenkasse eingereicht hat, erhält im Folgejahr eine Beitragsrückerstattung. So erfreulich eine hohe Beitragsrückerstattung sein mag, so unerfreulich ist die Tatsache, dass sie auch bei der Steuer berücksichtigt werden muss. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf war</span><span style="font-family: Arial;"> </span></strong></span><strong><span style="font-size: 14px;"><span style="font-family: Arial;">die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben nämlich streitig. </span></span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14px;"><span style="font-family: Arial;">Ein privat Versicherter machte in seiner Einkommensteuererklärung die im Streitjahr gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung &#8211; also die so genannte Basisabsicherung &#8211; als Sonderausgaben geltend, ohne die erstatteten Krankenversicherungsbeiträge für das Vorjahr in Höhe von knapp 500 Euro abzuziehen. das Finanzamt zog die Erstattung jedoch sogleich von den Sonderausgaben ab! Mit dem Einspruch und der anschließenden Klage machte der Kläger geltend, dass die Beitragsrückerstattung aber um ca. 100 Euro &#8211; dies entspreche dem Erstattungsbetrag, auf den er gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet habe &#8211; zu mindern sei. </span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="font-size: 14px;"><span style="font-family: Arial;">Kein Erfolg vor dem Finanzgericht</span></span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14px;"><span style="font-family: Arial;">Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt (Aktenzeichen 1 K 2873/13 E). Zu Recht habe das Finanzamt die Krankenkassenbeiträge um die gleichartige Beitragsrückerstattung für das Vorjahr gekürzt. Der &#8220;Verzicht&#8221; auf einen Erstattungsanspruch zur Erlangung der Beitragsrückerstattung könne nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es fehle an absetzbaren Aufwendungen im Streitjahr. Die Beitragsrückerstattung könne nicht nur insoweit als Minderungsposten berücksichtigt werden, als sie die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigt. Krankheitskosten seien keine Sonderausgaben, sondern allenfalls &#8211; bei Bezahlung zu berücksichtigende &#8211; außergewöhnliche Belastungen. Schließlich handele es sich bei den Krankheitskosten nicht um Beiträge zu Krankenversicherungen; diese seien auf die Erlangung von Versicherungsschutz gerichtet.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="font-size: 14px;"><span style="font-family: Arial;">Sie haben Fragen zur steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten und Krankenkassenbeiträgen? Gerne beraten wir Sie individuell und fair!</span></span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">(FG Düsseldorf / Redaktion)</p>
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