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	<title>van Laak &#38; Partner Steuerberatungsgesellschaft &#187; Immobilien</title>
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		<title>Neue EU-Erbrechtsverordnung: Probleme bei der Nachfolgeplanung</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Oct 2014 12:27:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
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		<description><![CDATA[Mitte August 2015 tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Die Verordnung bestimmt das Recht des Staates, das im Erbfall anzuwenden ist und sieht neue Rechtswahlmöglichkeiten für den Erbfall vor. Außerdem wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Die weitreichenden Änderungen durch die EU-Erbrechtsverordnung sind den meisten weitgehend noch unbekannt. Die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts sollte aber unbedingt zur Beschäftigung mit der [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mitte August 2015 tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Die Verordnung bestimmt das Recht des Staates, das im Erbfall anzuwenden ist und sieht neue Rechtswahlmöglichkeiten für den Erbfall vor. Außerdem wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Die weitreichenden Änderungen durch die EU-Erbrechtsverordnung sind den meisten weitgehend noch unbekannt. Die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts sollte aber unbedingt zur Beschäftigung mit der eigenen Nachfolgeplanung und gegebenenfalls zu deren Anpassung an die künftige Rechtslage genutzt werden.</strong></p>
<p>Die neue EU-Erbrechtsverordnung betrifft potenziell jeden. Sie ist innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands) auf alle Sterbefälle anwendbar, die sich ab dem 17. August 2015 ereignen. Ab diesem Zeitpunkt ist regelmäßig nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers für das anzuwendende Recht maßgeblich. Das anzuwendende Recht richtet sich dann grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Zeiten der Globalisierung bedeutet das für eine Vielzahl von Bürgern, dass für sie <strong>ab Mitte August 2015 ein anderes Erbrecht gilt</strong>! Betroffen sind in erster Linie Personen, die dauerhaft in einem Staat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Rentner, die ihren Lebensabend überwiegend im Ausland verbringen und Menschen, die sich in ein ausländisches Pflegeheim begeben. Auch junge Menschen, die z.B. aus beruflichen Gründen nur zeitweise im Ausland leben und die eine Rückkehr in die Heimat planen, können von der Neuregelung betroffen sein. Die einfache Regel, nach der jeder Deutsche nach deutschem Recht, jeder Franzose nach französischem Recht usw. beerbt wird, stimmt künftig nicht mehr. Ausländische Rechtsordnungen können sich aber erheblich von den deutschen Regelungen unterscheiden. Um Überraschungen zu vermeiden, ist es wichtig, sich rechtzeitig beraten zu lassen.</p>
<p><strong>Zeitig Gedanken zum eigenen Nachlass machen </strong></p>
<p>Jeder &#8211; egal ob jung oder alt &#8211; sollte sich frühzeitig Gedanken zur Regelung des eigenen Nachlasses machen und sich mit der Nachfolgeplanung auseinandersetzen. Dies gilt vor allem für diejenigen, für die möglicherweise künftig ein fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt. Wer sicher gehen will, dass bei seinem Tod das Recht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese muss ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen und sollte daher am<br />
besten zusammen mit der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages vorgenommen werden &#8211; <strong>wir beraten Sie hierzu gerne!</strong></p>
<p>(Notarkammer Pfalz / Hamburg / Redaktion)</p>
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		<title>Haushaltsnahe Dienstleistungen über die Grundstücksgrenze hinaus!</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jun 2014 13:43:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat mit einem neuen Urteil klargestellt, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenze zum Beispiel auf öffentlichen Gehwegen erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes begünstigt sein können. Ein Mann beauftragte eine Reinigungsfirma mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Gehwege entlang seines Grundstücks. Die Rechnung dafür von knapp 150 Euro machte er in seiner [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesfinanzhof hat mit einem neuen Urteil klargestellt, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenze zum Beispiel auf öffentlichen Gehwegen erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes begünstigt sein können.</strong></p>
<p>Ein Mann beauftragte eine Reinigungsfirma mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Gehwege entlang seines Grundstücks. Die Rechnung dafür von knapp 150 Euro machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt wollte die Kosten jedoch nicht anerkennen. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen wie Gehwegreinigung, Ausbesserungsarbeiten oder Winterdienst auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt.</p>
<p><strong>Es kommt nicht auf die Grundstücksgrenze an!</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof wies das Finanzamt in seine Grenzen und stellte zugunsten des Klägers klar (Az. VI R 55/12): Der Begriff &#8220;im Haushalt&#8221; sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen zu sehen. Daher würden die Grenzen des Haushalts nicht durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genügt also, wenn die Dienstleistung <strong>für</strong> den Haushalt erbracht wird. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen vor seinem Haus verpflichtet ist. In einem solchen Fall sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang begünstigt.</p>
<p>(BFH / Redaktion)</p>
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		<title>Vermieter: Erlass der Grundsteuer jetzt beantragen!</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Feb 2014 08:32:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Umständen kann Vermietern die Grundsteuer erlassen werden. Wir erklären, wie das funktioniert. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt den Kommunen zufließt. Daher sind die Gemeinden bzw. Kommunen auch für die Festsetzung sowie die Erhebung dieser Steuerart zuständig. Anträge auf Erlass der Grundsteuer können daher [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><b>Was viele nicht wissen: Unter bestimmten Umständen kann Vermietern die Grundsteuer erlassen werden. Wir erklären, wie das funktioniert.</b></p>
<p>Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt den Kommunen zufließt. Daher sind die Gemeinden bzw. Kommunen auch für die Festsetzung sowie die Erhebung dieser Steuerart zuständig. Anträge auf Erlass der Grundsteuer können daher grundsätzlich auch nur von den Gemeinden bearbeitet werden.</p>
<p><b>Extreme Mietausfälle führen zum Grundsteuererlass</b></p>
<p>Die Grundsteuer kann erlassen werden, wenn ein Vermieter ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle hat und sich der Ertrag seiner Immobilie dadurch um mehr als 50 Prozent mindert. Die Nichtvermietbarkeit muss gegenüber der Gemeinde bzw. Kommune allerdings nachgewiesen werden. In besonderen Ausnahmefällen, z. B. wenn das Gebäude durch Zerstörung oder Verfall dauerhaft nicht mehr nutzbar ist, muss die Anzeige jedoch gegenüber dem Finanzamt, in dessen Zuständigkeit das Grundstück liegt, erfolgen.</p>
<p><b>Frist beachten!</b></p>
<p>Die Frist für Erlassanträge für das Jahr 2013 läuft am 31. März 2014 ab. Gerne beraten wir Sie zu dieser Problematik und helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.</p>
<p>(OFD Koblenz / Redaktion)</p>
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