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	<title>van Laak &#38; Partner Steuerberatungsgesellschaft &#187; Europa</title>
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		<title>Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer?</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Jun 2015 14:51:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann (Az. I R 69/12). Konkret ging es in dem Verfahren um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann (Az. I R 69/12).</strong></p>
<p>Konkret ging es in dem Verfahren um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden gegen dortige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden waren. An den Kapitalgesellschaften waren die in Deutschland wohnenden Kläger beteiligt. Die Kapitalgesellschaften hatten ihre Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die Kläger begehrten nun nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuern auf ihre individuelle Einkommensteuer. Das stand ihnen nach seinerzeitiger Gesetzeslage in den Streitjahren 1995 bis 1997 nach Maßgabe des sog. körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens jedoch nicht zu; anzurechnen war danach allein die Körperschaftsteuer, die gegen inländische Kapitalgesellschaften festgesetzt worden war. Der EuGH sah in der unterschiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Er verlangte die Gleichbehandlung der Anteilseigner an in- wie ausländischen Kapitalgesellschaften.</p>
<p><strong>Erfolg vor dem EuGH &#8211; BFH weist Klage dennoch ab!</strong></p>
<p>Diesem Verlangen nach Gleichbehandlung hat der BFH nun unter Anwendung der an sich nicht &#8220;passenden&#8221; Gesetzeslage Rechnung getragen; im Ergebnis aber dennoch zu Lasten der klagenden Gesellschafter entschieden: Zum einen ist &#8211; in einem ersten Schritt &#8211; die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer (seit 1996) nicht anders als die inländische Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuerfestsetzung als Einkunft zu erfassen; die Einkommensteuer erhöht sich dem entsprechend. Zum anderen sind &#8211; in einem zweiten Schritt &#8211; für die Anrechnung dieselben Maßstäbe anzusetzen wie in der &#8220;reinen&#8221; Inlandssituation. Das bedeutet vor allem: Der Anrechnungsbetrag bestimmt sich danach, in welcher Höhe die Gewinne der ausländischen Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht mit Körperschaftsteuer vorbelastet sind. Der so ermittelte Anrechnungsbetrag muss sodann in substantieller Weise gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dafür reicht es nicht aus, eine (ausländische) Bankbescheinigung über die tatsächliche Zahlung von Körperschaftsteuer vorzulegen. Es reicht ebensowenig aus, jene Körperschaftsteuer grob zu schätzen. Die Verwendungsfiktion ist vielmehr in allen ihren Belastungsschritten, wenn auch mit gewissen, vom BFH zugestandenen Erleichterungen, nachzuvollziehen und zu belegen. Ein solcher Nachweis war den Klägern im Streitfall aber nicht gelungen. Ihre Klage war deswegen abzuweisen. Ihr ursprünglicher Erfolg vor dem EuGH wurde im Ergebnis also nicht belohnt.</p>
<p><strong>Entscheidung wichtig für viele offene Verfahren </strong></p>
<p>Die Entscheidung des BFH betrifft das besagte, seit langem (im Jahre 2001) abgeschaffte körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren. Allerdings ist dieses Verfahren für den Haushalt nach wie vor von großer Bedeutung. Viele Steuerbescheide sind noch „offen“, weil die Anteilseigner den Abschluss des Klageverfahrens „Meilicke“ abgewartet haben. Und nach Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen geht es dabei um drohende Steuerausfälle aus den Altfällen in Milliardenhöhe. Zuletzt war in den Verfahren vor dem EuGH von 5 Milliarden Euro die Rede.</p>
<p><strong>Sobald es um Steuern und Auslandsbezug geht, wird es kompliziert. Gerne beraten wir Sie zuverlässig und kompetent über die Grenzen hinweg!</strong></p>
<p><em>(BFH / Redaktion)</em></p>
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		<title>Neue EU-Erbrechtsverordnung: Probleme bei der Nachfolgeplanung</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Oct 2014 12:27:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Mitte August 2015 tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Die Verordnung bestimmt das Recht des Staates, das im Erbfall anzuwenden ist und sieht neue Rechtswahlmöglichkeiten für den Erbfall vor. Außerdem wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Die weitreichenden Änderungen durch die EU-Erbrechtsverordnung sind den meisten weitgehend noch unbekannt. Die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts sollte aber unbedingt zur Beschäftigung mit der [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mitte August 2015 tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Die Verordnung bestimmt das Recht des Staates, das im Erbfall anzuwenden ist und sieht neue Rechtswahlmöglichkeiten für den Erbfall vor. Außerdem wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Die weitreichenden Änderungen durch die EU-Erbrechtsverordnung sind den meisten weitgehend noch unbekannt. Die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts sollte aber unbedingt zur Beschäftigung mit der eigenen Nachfolgeplanung und gegebenenfalls zu deren Anpassung an die künftige Rechtslage genutzt werden.</strong></p>
<p>Die neue EU-Erbrechtsverordnung betrifft potenziell jeden. Sie ist innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands) auf alle Sterbefälle anwendbar, die sich ab dem 17. August 2015 ereignen. Ab diesem Zeitpunkt ist regelmäßig nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers für das anzuwendende Recht maßgeblich. Das anzuwendende Recht richtet sich dann grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Zeiten der Globalisierung bedeutet das für eine Vielzahl von Bürgern, dass für sie <strong>ab Mitte August 2015 ein anderes Erbrecht gilt</strong>! Betroffen sind in erster Linie Personen, die dauerhaft in einem Staat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Rentner, die ihren Lebensabend überwiegend im Ausland verbringen und Menschen, die sich in ein ausländisches Pflegeheim begeben. Auch junge Menschen, die z.B. aus beruflichen Gründen nur zeitweise im Ausland leben und die eine Rückkehr in die Heimat planen, können von der Neuregelung betroffen sein. Die einfache Regel, nach der jeder Deutsche nach deutschem Recht, jeder Franzose nach französischem Recht usw. beerbt wird, stimmt künftig nicht mehr. Ausländische Rechtsordnungen können sich aber erheblich von den deutschen Regelungen unterscheiden. Um Überraschungen zu vermeiden, ist es wichtig, sich rechtzeitig beraten zu lassen.</p>
<p><strong>Zeitig Gedanken zum eigenen Nachlass machen </strong></p>
<p>Jeder &#8211; egal ob jung oder alt &#8211; sollte sich frühzeitig Gedanken zur Regelung des eigenen Nachlasses machen und sich mit der Nachfolgeplanung auseinandersetzen. Dies gilt vor allem für diejenigen, für die möglicherweise künftig ein fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt. Wer sicher gehen will, dass bei seinem Tod das Recht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese muss ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen und sollte daher am<br />
besten zusammen mit der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages vorgenommen werden &#8211; <strong>wir beraten Sie hierzu gerne!</strong></p>
<p>(Notarkammer Pfalz / Hamburg / Redaktion)</p>
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		<title>Wegzug nach Spanien – steuerlich nicht unkompliziert</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jul 2014 14:59:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Es kann zahlreiche Gründe geben, Deutschland den Rücken zu kehren und im überwiegend sonnigen Süden Europas ein neues Zuhause zu suchen. Insbesondere für Ruheständler stellt ein Umzug gerade in Anbetracht der klimatischen Bedingungen eine Option dar. Aber auch mit einer zeitweiligen oder dauerhaften Berufstätigkeit jüngerer Menschen kann eine Wohnsitzverlegung oder die Begründung eines zusätzlichen Wohnsitzes [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Es kann zahlreiche Gründe geben, Deutschland den Rücken zu kehren und im überwiegend sonnigen Süden Europas ein neues Zuhause zu suchen. Insbesondere für Ruheständler stellt ein Umzug gerade in Anbetracht der klimatischen Bedingungen eine Option dar. Aber auch mit einer zeitweiligen oder dauerhaften Berufstätigkeit jüngerer Menschen kann eine Wohnsitzverlegung oder die Begründung eines zusätzlichen Wohnsitzes in Spanien einhergehen. Doch bei aller Freude über die möglichen positiven Aspekte solch einer Veränderung sollten die steuerlichen Folgen bedacht werden, denn die können äußerst vielschichtig sein.</p>
<p><strong>Besteuerungsbasis </strong></p>
<p>Je nach Ausgestaltung des Umzugs nach Spanien ergeben sich unterschiedliche Steuerfolgen. Das heißt, bei einem Wegzug unter Aufgabe des Inlandswohnsitzes kommen ebenso wie bei einem Wegzug unter Beibehaltung des Inlandswohnsitzes jeweils die im Rahmen der Einkommensteuer entstehenden Konsequenzen in Deutschland und in Spanien zum Tragen. Vergleichbares gilt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wobei unterschiedliche Veranlagungs- und Bewertungskriterien zu beachten sind. Und es ist u. a. zu klären, ob es sich um eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in den jeweiligen Ländern handelt. Außerdem spielen die in Spanien gültige Vermögen- und unter Umständen die Gewerbesteuer eine Rolle. Während auf dem Gebiet der Ertragsteuern (Einkommen bzw. Vermögenszuwachs) eine etwaige Doppelbesteuerung durch das am 18. Oktober 2012 neu in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen abgemildert wird, muss im Bereich der Erbschaft-, Schenkung- und gegebenenfalls anderer Steuern mangels einer entsprechenden Vereinbarung zum Teil auf innerstaatliche Entlastungsregelungen zurückgegriffen werden. Diese gewähren jedoch häufig keine vollständige Kompensation.</p>
<p><strong>Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht mit Wohnsitzverlagergung</strong></p>
<p>Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit der Folge der Besteuerung des gesamten Welteinkommens in Deutschland liegt gemäß Abgabenverordnung (AO) dann vor, wenn jemand in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soll also im Rahmen eines Wegzugs nach Spanien unter Aufgabe des Inlandswohnsitzes die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet werden, ist es folglich erforderlich, dass der Wegzügler sowohl seinen so genannten steuerlichen Wohnsitz aufgibt als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beendet. Eine polizeiliche Abmeldung allein ist beispielsweise kein zwingender Beweis für die Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes. Es sind weitere Aspekte wie die Wohnungskündigung, die Aufgabe bzw. Vermietung eigener Immobilien, die Mitnahme oder langfristige Einlagerung von Möbeln etc. zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Um auch die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes glaubhaft zu machen, muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass kein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland stattfindet. Aber selbst bei Erfüllung der oben genannten Kriterien kann der Wegzügler weiterhin mit bestimmten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Hier kommt dann das Zusammenwirken von beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum Tragen. Liegt die abkommensrechtliche Ansässigkeit des Steuerpflichtigen zweifelsfrei in Spanien, kann sich im Rahmen der deutschen beschränkten Steuerpflicht ergeben, dass bestimmte, aus Deutschland stammende Einkünfte nach dem Wegzug und der Aufgabe des Inlandswohnsitzes weiter in diesem Land besteuert werden dürfen. Da dann allerdings Spanien die deutsche Einkommensteuer auf die spanische anrechnet, dürften vermeintliche Nachteile zumindest partiell wieder ausgeglichen werden. Andere Einkünfte nimmt Deutschland von vornherein weitgehend oder komplett von der Besteuerung aus. Besonderheiten gelten aber insbesondere für Arbeitslohn.</p>
<p><strong>Unbeschränkte Steuerpflicht bei Beibehaltung des Inlandswohnsitzes</strong></p>
<p>Soll beispielsweise im Gegensatz zum oben skizzierten Fall ein Wegzug unter Beibehaltung des deutschen Inlandswohnsitzes stattfinden, sind andere Steuerfolgen in Deutschland und in Spanien relevant. Die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht bleibt dann bestehen. Im Unterschied zur beschränkten Steuerpflicht kann der Wegzügler hier – ungeachtet seiner abkommensrechtlichen  Ansässigkeit in Spanien – sämtliche personenbezogenen Erleichterungen (Sonderausgaben, Altersfreibetrag, außergewöhnliche Belastungen) beanspruchen. Allerdings sind weitere, zum Teil komplizierte deutsche bzw. spanische Besteuerungskriterien zu berücksichtigen, wie beispielweise die Bewertung unterschiedlicher Einkunftsarten, die in Spanien übliche Vermögensteuer, gegebenenfalls die Gewerbesteuer und vieles mehr. Beachtliche Einmalbelastungen können sich auch im Rahmen der Wegzugsbesteuerung aufgrund des Wechsels der Ansässigkeit ergeben.</p>
<p><strong> </strong><strong>Komplexität der Materie erfordert spezielles steuerliches Know-how</strong></p>
<p>Ein Wegzug nach Spanien hat erkennbar vielschichtige steuerliche Folgen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, solch einen Schritt mit Hilfe eines kompetenten Beraters langfristig zu planen, um steuerliche Nachteile möglichst im Vorfeld durch entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen, wie etwa gezielte Vermögensumschichtungen, zu vermeiden.</p>
<p>Gerne beraten wir Sie!</p>
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		<title>Übertragung von Zusatzrenten: Die Rente zieht mit um!</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Apr 2014 14:56:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenbesteuerung]]></category>

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		<description><![CDATA[EU-Arbeitnehmer, die in ein anderes EU-Land ziehen, werden künftig ihre Zusatzrentenansprüche behalten können. So steht es in einer neuen Gesetzesvorlage, die die EU-Abgeordneten verabschiedet haben. Der Schutz gesetzlicher Rentenansprüche bei Umzug in ein anderes EU-Land ist bereits durch EU-Gesetze sichergestellt. Gleichwertiger Schutz für zusätzliche Renten wie zum Beispiel Betriebsrenten, die durch den Arbeitgeber finanziert werden oder [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><b>EU-Arbeitnehmer, die in ein anderes EU-Land ziehen, werden künftig ihre Zusatzrentenansprüche behalten können. So steht es in einer neuen Gesetzesvorlage, die die EU-Abgeordneten verabschiedet haben.</b></p>
<p>Der Schutz gesetzlicher Rentenansprüche bei Umzug in ein anderes EU-Land ist bereits durch EU-Gesetze sichergestellt. Gleichwertiger Schutz für zusätzliche Renten wie zum Beispiel Betriebsrenten, die durch den Arbeitgeber finanziert werden oder für private Renten besteht allerdings bisher noch nicht. Das heißt, dass Personen, die zwischen den Mitgliedstaaten umziehen, es riskieren, ihre Zusatzrentenansprüche zu verlieren, wenn der Zeitraum, in dem sie Beiträge gezahlt haben, von dem Land, in das sie gezogen sind, als zu kurz betrachtet wird!</p>
<p><b>Unverfallbarkeitsfrist höchstens drei Jahre</b></p>
<p>Nach den neuen Vorschriften darf die &#8220;Unverfallbarkeitsfrist&#8221; (&#8220;vesting period&#8221;), die sich auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem ein zusätzlicher Rentenanspruch unwiderruflich erworben ist, nicht länger als drei Jahre sein. Die EU-Abgeordneten haben ebenfalls durchgesetzt, dass auch Grenzarbeitnehmer den gleichen Schutz unter dieser Richtlinie genießen. Die Mitgliedstaaten haben dann vier Jahre Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Die Gesetzesvorlage muss nun noch vom Rat der EU formell gebilligt werden.</p>
<p><strong>Rente im Ausland &#8211; steuerliche Fallstricke sind immer ein Problem</strong></p>
<p>&#8220;Das Gesetzesvorhaben bedeutet eine deutliche Verbesserung der Situation für viele Arbeitnehmer. Er ist ein großer Schritt nach vorn für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und für ein soziales Europa&#8221;, sagte die Berichterstatterin Ria Oomen-Ruijten (EVP, NL). In der Tat sind Zusatzrenten ein wichtiger Baustein in der Altersvorsorge. Doch gerade hier gibt es zahlreiche steuerliche Fallstricke &#8211; umso mehr, wenn es um Rentenbezug im Ausland geht! Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne zu den Gestaltungsmöglichkeiten.</p>
<p>(EU-Parlament / Redaktion)</p>
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