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	<title>van Laak &#38; Partner Steuerberatungsgesellschaft &#187; Erben &amp; Schenken</title>
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		<title>Reform der Erbschaftsteuer: Das kommt auf Unternehmen zu</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Jul 2015 11:33:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat heute, am 8. Juli 2015, den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen als verfassungswidrig erachtet. Der Gesetzentwurf ändert die bisherigen Verschonungsregelungen im Grundsatz nicht, reformiert nun aber einige Tatbestände. Das müssen Sie [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundeskabinett hat heute, am 8. Juli 2015, den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen als verfassungswidrig erachtet. Der Gesetzentwurf ändert die bisherigen Verschonungsregelungen im Grundsatz nicht, reformiert nun aber einige Tatbestände. Das müssen Sie dazu wissen:</strong></p>
<p><strong>Lohnsummenregelung für Kleinstbetriebe</strong><br />
Für Betriebe mit vier bis fünfzehn Beschäftigten gilt eine flexible Lohnsummenregelung. Erben, die ein Unternehmen erwerben, dürfen danach eine Zeit lang keine deutlich niedrigeren Löhne zahlen als vorher. Damit will der Gesetzgeber vorhandene Arbeitsplätze erhalten. Betriebe mit bis zu drei Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Sie sind von der Erbschaftsteuer befreit.</p>
<p><strong>&#8220;Begünstigtes Vermögen&#8221; neu definiert</strong><br />
Begünstigt beziehungsweise verschonungswürdig ist künftig das Vermögen, das &#8220;seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit&#8221; dient. Vermögen, das zu weniger als 50 Prozent dem Hauptzweck dient, wird besteuert. So will der Gesetzgeber missbräuchlichen Steuergestaltungen die Grundlage entziehen.</p>
<p><strong>Verschonungsbedarfsprüfung für Großerwerbe</strong><br />
Die bisherige Steuerbefreiung gilt grundsätzlich nur noch bis zu einem Erwerb von 26 Millionen Euro. Voraussetzung auch hier: Der Erbe muss den Betrieb weiterführen und die Lohnsumme erhalten. Überschreitet das Betriebsvermögen diese Freigrenze, kann der Erbe eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Ein Steuererlass ist möglich, wenn er nachweist, dass sein verfügbares Vermögen nicht zur vollen Entrichtung der Steuer ausreicht. Die Freigrenze erhöht sich auf 52 Millionen Euro, &#8220;wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen&#8221;. Gemeint sind Kapitalbindungen wie Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen in bestimmten Familienbetrieben.</p>
<p><strong>Einführung eines Abschmelzmodells</strong><br />
Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung kann der Erbe einen verringerten Verschonungsabschlag beantragen. Dieser schmilzt jedoch mit steigendem Wert des geerbten Vermögens. Ab 116 Millionen Euro begünstigten Vermögens gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag: 20 Prozent bei Weiterführung des Betriebes um mindestens fünf Jahre beziehungsweise 35 Prozent bei Weiterführung des Betriebes um mindestens sieben Jahre.</p>
<p>Diese Änderungen gelten erstmals für Erwerbe, die nach der Verkündung des Gesetzes steuerpflichtig werden. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.</p>
<p><strong>Sie planen, Ihr Unternehmen demnächst zu übertragen? Sprechen Sie vertrauensvoll mit uns &#8211; wir finden steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die genau auf Sie zugeschnitten sind.</strong></p>
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		<title>Unternehmensnachfolge: Knackpunkt Finanzierung</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Jan 2015 15:11:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzierungsberatung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Zugang zum Bankkredit als die klassische Finanzierungsform für Unternehmensübernahmen hat sich in den letzten zwölf Monaten verbessert. Dennoch hat jeder zweite, der ein Unternehmen übernimmt, Schwierigkeiten, den Kaufpreis und erforderliche Modernisierungsinvestitionen zu finanzieren. Das gilt selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase, wie der DIHK-Nachfolgereport belegt. Besonders in der Industrie schreckt der hohe Kapitalbedarf deshalb schon [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Zugang zum Bankkredit als die klassische Finanzierungsform für Unternehmensübernahmen hat sich in den letzten zwölf Monaten verbessert. Dennoch hat jeder zweite, der ein Unternehmen übernimmt, Schwierigkeiten, den Kaufpreis und erforderliche Modernisierungsinvestitionen zu finanzieren. Das gilt selbst in der aktuellen Niedrigzinsphase, wie der DIHK-Nachfolgereport belegt. Besonders in der Industrie schreckt der hohe Kapitalbedarf deshalb schon im Vorfeld viele mögliche Neu-Inhaber ab. Hier kommen rein rechnerisch fünf Alt-Eigentümer auf einen möglichen Nachfolger.</strong></p>
<p><strong>Unternehmen suchen Nachfolger &#8211; Nachfolger suchen Geld</strong><br />
Immer mehr Unternehmer erreichen gegenwärtig das &#8220;Ruhestandsalter&#8221;. Gleichzeitig ziehen viele Qualifizierte eine gut dotierte Festanstellung der risikoreicheren Selbständigkeit vor. Kommt es dennoch zu Übernahmeverhandlungen, scheiden sich beim Kaufpreis oft die Geister: Vier von zehn Alt-Inhabern fordern mit Blick auf ihr Lebenswerk eine aus Sicht der Käufer zu hohe Summe.</p>
<p><strong>Günstiges Finanzierungsumfeld verschafft Atempause</strong><br />
Auch wenn es den potenziellen Nachfolgern oft am notwendigen Kapital mangelt, so machen sich doch die derzeit guten Finanzierungskonditionen positiv bemerkbar. In vielen Fällen tragen laut IHK-Berichten aber darüber hinaus eine verbesserte Finanzkommunikation zwischen Finanzierungspartnern, Übergebern und Übernehmern dazu bei, dass es mit der Finanzierung besser klappt. Fortschritte sehen die IHKs auch bei der Übernahme von Bürgschaften. Die recht gut laufende Konjunktur hat das Kreditausfallrisiko und damit auch das Verlustrisiko für die Vergabe von Bürgschaften gemindert. Bürgschaften helfen, den gerade bei Gründern anzutreffenden Mangel an Sicherheiten etwas zu lindern.</p>
<p><strong>Hürden für Finanzierung von Übernahmen senken</strong><br />
Die zusätzlichen Regulierungen der Finanzmärkte werden den Zugang zu Fremdkapital sukzessive erschweren. Deshalb wird die Beteiligungsfinanzierung auch bei Betriebsübernahmen künftig eine stärkere Rolle spielen müssen. Ein wichtiges Hemmnis liegt hier allerdings in den restriktiven Regelungen zur Nutzung des Verlustvortrags (§ 8c KStG, auch Mantelkaufverbot). Diese sollten nach Ansicht des DIHK auf Missbrauchsfälle beschränkt werden. Außerdem will die Bundesregierung prüfen, Veräußerungsgewinne bei Streubesitzanteilen von unter zehn Prozent zu besteuern. Das würde Beteiligungen für Investoren unattraktiv machen und so auch die Finanzierung von Unternehmensnachfolgen erschweren. Bei der Finanzierung von Übernahmen mit Beteiligungskapital ist die Situation zwar zuletzt nicht mehr ganz so eng. Doch zwei Drittel der IHKs berichten nach wie vor von einem schwierigen Zugang. Ähnliches gilt bei der Finanzierung der Übernahme mit Eigenmitteln. Kaum jemand kann eine Betriebsübernahme überwiegend aus eigener Schatulle stemmen.</p>
<p><strong>Erbschaftsteuer mittelstandsfreundlich umsetzen</strong><br />
Mit Blick auf eine familieninterne Nachfolge herrscht in vielen Unternehmen durch das Erbschaftsteuergesetz des Bundesverfassungsgerichts große Verunsicherung. Die Politik ist gefordert, möglichst rasch ein verfassungsfestes, mittelstandsfreundliches Gesetz vorzulegen, das den Familienunternehmen in Deutschland Rechtssicherheit bietet, eine steuerlich höhere Belastung bei der Unternehmensübergabe ausschließt und so den Standortvorteil &#8220;Unternehmenskultur&#8221; in Deutschland sichert.</p>
<p><strong>Unser Tipp: Finanzierungsberatung vom Experten!</strong><strong><br />
</strong>Unsere Kanzlei ist seit Jahren Ihr kompetenter Ansprechpartner bei sämtlichen Finanzierungsfragen. Wir gehen auf Ihre individuelle Situation ein, haben die Erbschaftsteuer ebenso wie alle andere Steuerfragen im Blick, übernehmen die Finanzierungsberatung und begleiten Sie bei Bankterminen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung.</p>
<p>(DIHK / Redaktion)</p>
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		<title>Steuerfreiheit bei Unternehmensnachfolge vor dem Aus?</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Dec 2014 10:46:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer hat für Unternehmer weitreichende Folgen. Die obersten Richter sahen den Gleichheitsgrundsatz verletzt: Privilegien &#8211; wie die zur bisherigen Verschonung des Betriebsvermögens im Erbschaftssteuerrecht &#8211; müssen rechtlich begründet sein. Solche Gründe gebe es aber nicht,  so das Urteil vom 17.12.2014, weshalb das geltende Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist und nun bis spätestens 30.06.2016 vom Gesetzgeber reformiert werden muss. [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer hat für Unternehmer weitreichende Folgen. Die obersten Richter sahen den Gleichheitsgrundsatz verletzt: Privilegien &#8211; wie die zur bisherigen Verschonung des Betriebsvermögens im Erbschaftssteuerrecht &#8211; müssen rechtlich begründet sein. Solche Gründe gebe es aber nicht,  so das Urteil vom 17.12.2014, weshalb das geltende Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig ist und nun bis spätestens 30.06.2016 vom Gesetzgeber reformiert werden muss.</p>
<p><strong>Wie geht es nun weiter?</strong></p>
<p>Das derzeitige Gesetz wird zwar bis zum Inkrafttreten der Neuregelung weiter angewendet, das Bundesverfassungsgericht erlaubt dem Gesetzgeber aber ausdrücklich, die begünstigenden Regelungen rückwirkend aufzuheben. Es gibt also keine steuerliche Rechtssicherheit mehr bei der Unternehmensnachfolge, da der Vertrauensschutz ab sofort entfällt.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Unternehmerisches Vermögen kann künftig nur mit Schenkungsteuerbelastung auf Kinder übertragen werden. Gute, strategische Planung bei der Unternehmensnachfolge und steuerliches Know-how sind deshalb wichtiger denn je! Sprechen Sie uns an &#8211; wir beraten Sie gerne.</p>
<p>(Redaktion)</p>
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		<title>Neue EU-Erbrechtsverordnung: Probleme bei der Nachfolgeplanung</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Oct 2014 12:27:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
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		<description><![CDATA[Mitte August 2015 tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Die Verordnung bestimmt das Recht des Staates, das im Erbfall anzuwenden ist und sieht neue Rechtswahlmöglichkeiten für den Erbfall vor. Außerdem wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Die weitreichenden Änderungen durch die EU-Erbrechtsverordnung sind den meisten weitgehend noch unbekannt. Die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts sollte aber unbedingt zur Beschäftigung mit der [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mitte August 2015 tritt die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Die Verordnung bestimmt das Recht des Staates, das im Erbfall anzuwenden ist und sieht neue Rechtswahlmöglichkeiten für den Erbfall vor. Außerdem wird ein europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Die weitreichenden Änderungen durch die EU-Erbrechtsverordnung sind den meisten weitgehend noch unbekannt. Die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts sollte aber unbedingt zur Beschäftigung mit der eigenen Nachfolgeplanung und gegebenenfalls zu deren Anpassung an die künftige Rechtslage genutzt werden.</strong></p>
<p>Die neue EU-Erbrechtsverordnung betrifft potenziell jeden. Sie ist innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands) auf alle Sterbefälle anwendbar, die sich ab dem 17. August 2015 ereignen. Ab diesem Zeitpunkt ist regelmäßig nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers für das anzuwendende Recht maßgeblich. Das anzuwendende Recht richtet sich dann grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. In Zeiten der Globalisierung bedeutet das für eine Vielzahl von Bürgern, dass für sie <strong>ab Mitte August 2015 ein anderes Erbrecht gilt</strong>! Betroffen sind in erster Linie Personen, die dauerhaft in einem Staat leben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, Rentner, die ihren Lebensabend überwiegend im Ausland verbringen und Menschen, die sich in ein ausländisches Pflegeheim begeben. Auch junge Menschen, die z.B. aus beruflichen Gründen nur zeitweise im Ausland leben und die eine Rückkehr in die Heimat planen, können von der Neuregelung betroffen sein. Die einfache Regel, nach der jeder Deutsche nach deutschem Recht, jeder Franzose nach französischem Recht usw. beerbt wird, stimmt künftig nicht mehr. Ausländische Rechtsordnungen können sich aber erheblich von den deutschen Regelungen unterscheiden. Um Überraschungen zu vermeiden, ist es wichtig, sich rechtzeitig beraten zu lassen.</p>
<p><strong>Zeitig Gedanken zum eigenen Nachlass machen </strong></p>
<p>Jeder &#8211; egal ob jung oder alt &#8211; sollte sich frühzeitig Gedanken zur Regelung des eigenen Nachlasses machen und sich mit der Nachfolgeplanung auseinandersetzen. Dies gilt vor allem für diejenigen, für die möglicherweise künftig ein fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt. Wer sicher gehen will, dass bei seinem Tod das Recht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese muss ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen und sollte daher am<br />
besten zusammen mit der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages vorgenommen werden &#8211; <strong>wir beraten Sie hierzu gerne!</strong></p>
<p>(Notarkammer Pfalz / Hamburg / Redaktion)</p>
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		<item>
		<title>Schlechte Zeiten für Unternehmenserben &#8211; Was nun?</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jul 2014 09:33:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Kaum ein gutes Haar hat das Bundesverfassungsgericht an den Begünstigungen für Erben von Unternehmensvermögen während der mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 in Karlsruhe gelassen, berichtet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Nach den Erörterungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verschonungsregelungen im Herbst durch das Urteil des BVerfG ins Wanken geraten, leider erheblich gestiegen. So stellt sich nun für [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kaum ein gutes Haar hat das Bundesverfassungsgericht an den Begünstigungen für Erben von Unternehmensvermögen während der mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 in Karlsruhe gelassen, berichtet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Nach den Erörterungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verschonungsregelungen im Herbst durch das Urteil des BVerfG ins Wanken geraten, leider erheblich gestiegen. So stellt sich nun für viele die Frage nach dem praktischen Handlungsbedarf.</strong></p>
<p>Das Erbschaftsteuergesetz liegt aktuell dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur verfassungsrechtlichen Prüfung vor. Fraglich sind die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsregelungen für die Übertragung von Unternehmensvermögen. Derzeit bestehen für die Übertragung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften Verschonungsregelungen, die zu einer nahezu oder vollständigen Befreiung von Erbschaft- oder Schenkungsteuerzahlungen für betriebliches Vermögen führen. Kippt das BVerfG diese Verschonungsregelungen oder schränkt sie wesentlich ein, drohen erhebliche Mehrbelastungen für Unternehmen.</p>
<p><strong>Gute Nachrichten: Vertrauensschutz bleibt</strong></p>
<p>Trotz der massiven Zweifel des BVerfG an den geltenden Regelungen, bleibt abzuwarten, wie der Richterspruch ausfällt. Dem BVerfG stehen abhängig von seiner rechtlichen Würdigung verschiedene Entscheidungsvarianten zur Verfügung. Die Entscheidungsmöglichkeiten bergen aber für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen dann kein Risiko, soweit ein Erb- oder Schenkungsfall durch einen Steuerbescheid entschieden ist. Der Bescheid gewährt selbst bei dessen Vorläufigkeit durch den gesetzlich fixierten Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Steuerpflichtigen Sicherheit.</p>
<p><strong>Für die Praxis unsicher: Teilnichtigkeit</strong></p>
<p>Bei Erb- oder Schenkungsfällen, die bis zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht durch einen Steuerbescheid veranlagt wurden, sieht es hingegen anders aus: Eine gewisse Gefahr besteht in der Beratungspraxis, wenn das BVerfG nicht das ganze ErbStG, sondern allein die Verschonungsregelungen für verfassungswidrig erachtet und insoweit die Teilnichtigkeit ausspricht. Teilnichtigkeit würde bedeuten, dass die Begünstigungen für Unternehmensvermögen rückwirkend, seit dem 01.01.2009 bei der Steuerfestsetzung nicht mehr anwendbar wären. Mangels ausdrücklichem, gesetzlichem Vertrauensschutzes kämen erhebliche, zum Steuerentstehungszeitpunkt unvorhersehbare Mehrbelastungen auf die Steuerpflichtigen zu.</p>
<p><strong>Was ist jetzt zu tun?</strong></p>
<p>Wir empfehlen, dass sich Unternehmer, für die das Thema unternehmensnachfolge überhaupt ansteht, zumindest insoweit vorbereiten, dass die Unternehmensnachfolge mit einem steuerlichen Berater geplant und unter entsprechenden Widerrufsklauseln durchgeführt wird. Wir können durch eine entsprechende Steuerklausel in den Verträgen über die Unternehmensnachfolge eine drohende Erbschaftsteuerzahlung durch eine Rückübertragung des Unternehmensvermögens vermeiden. Ein Steuerschaden für den Unternehmer wird daher vermieden.</p>
<p><strong>Gerne beraten wir Sie hierzu umfassend, vorausschauend und kompetent!</strong></p>
<p>(DStV / Redaktion)</p>
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		<title>Wegzug nach Spanien – steuerlich nicht unkompliziert</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jul 2014 14:59:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Es kann zahlreiche Gründe geben, Deutschland den Rücken zu kehren und im überwiegend sonnigen Süden Europas ein neues Zuhause zu suchen. Insbesondere für Ruheständler stellt ein Umzug gerade in Anbetracht der klimatischen Bedingungen eine Option dar. Aber auch mit einer zeitweiligen oder dauerhaften Berufstätigkeit jüngerer Menschen kann eine Wohnsitzverlegung oder die Begründung eines zusätzlichen Wohnsitzes [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Es kann zahlreiche Gründe geben, Deutschland den Rücken zu kehren und im überwiegend sonnigen Süden Europas ein neues Zuhause zu suchen. Insbesondere für Ruheständler stellt ein Umzug gerade in Anbetracht der klimatischen Bedingungen eine Option dar. Aber auch mit einer zeitweiligen oder dauerhaften Berufstätigkeit jüngerer Menschen kann eine Wohnsitzverlegung oder die Begründung eines zusätzlichen Wohnsitzes in Spanien einhergehen. Doch bei aller Freude über die möglichen positiven Aspekte solch einer Veränderung sollten die steuerlichen Folgen bedacht werden, denn die können äußerst vielschichtig sein.</p>
<p><strong>Besteuerungsbasis </strong></p>
<p>Je nach Ausgestaltung des Umzugs nach Spanien ergeben sich unterschiedliche Steuerfolgen. Das heißt, bei einem Wegzug unter Aufgabe des Inlandswohnsitzes kommen ebenso wie bei einem Wegzug unter Beibehaltung des Inlandswohnsitzes jeweils die im Rahmen der Einkommensteuer entstehenden Konsequenzen in Deutschland und in Spanien zum Tragen. Vergleichbares gilt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wobei unterschiedliche Veranlagungs- und Bewertungskriterien zu beachten sind. Und es ist u. a. zu klären, ob es sich um eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in den jeweiligen Ländern handelt. Außerdem spielen die in Spanien gültige Vermögen- und unter Umständen die Gewerbesteuer eine Rolle. Während auf dem Gebiet der Ertragsteuern (Einkommen bzw. Vermögenszuwachs) eine etwaige Doppelbesteuerung durch das am 18. Oktober 2012 neu in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen abgemildert wird, muss im Bereich der Erbschaft-, Schenkung- und gegebenenfalls anderer Steuern mangels einer entsprechenden Vereinbarung zum Teil auf innerstaatliche Entlastungsregelungen zurückgegriffen werden. Diese gewähren jedoch häufig keine vollständige Kompensation.</p>
<p><strong>Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht mit Wohnsitzverlagergung</strong></p>
<p>Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit der Folge der Besteuerung des gesamten Welteinkommens in Deutschland liegt gemäß Abgabenverordnung (AO) dann vor, wenn jemand in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soll also im Rahmen eines Wegzugs nach Spanien unter Aufgabe des Inlandswohnsitzes die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet werden, ist es folglich erforderlich, dass der Wegzügler sowohl seinen so genannten steuerlichen Wohnsitz aufgibt als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beendet. Eine polizeiliche Abmeldung allein ist beispielsweise kein zwingender Beweis für die Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes. Es sind weitere Aspekte wie die Wohnungskündigung, die Aufgabe bzw. Vermietung eigener Immobilien, die Mitnahme oder langfristige Einlagerung von Möbeln etc. zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Um auch die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes glaubhaft zu machen, muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass kein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland stattfindet. Aber selbst bei Erfüllung der oben genannten Kriterien kann der Wegzügler weiterhin mit bestimmten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Hier kommt dann das Zusammenwirken von beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum Tragen. Liegt die abkommensrechtliche Ansässigkeit des Steuerpflichtigen zweifelsfrei in Spanien, kann sich im Rahmen der deutschen beschränkten Steuerpflicht ergeben, dass bestimmte, aus Deutschland stammende Einkünfte nach dem Wegzug und der Aufgabe des Inlandswohnsitzes weiter in diesem Land besteuert werden dürfen. Da dann allerdings Spanien die deutsche Einkommensteuer auf die spanische anrechnet, dürften vermeintliche Nachteile zumindest partiell wieder ausgeglichen werden. Andere Einkünfte nimmt Deutschland von vornherein weitgehend oder komplett von der Besteuerung aus. Besonderheiten gelten aber insbesondere für Arbeitslohn.</p>
<p><strong>Unbeschränkte Steuerpflicht bei Beibehaltung des Inlandswohnsitzes</strong></p>
<p>Soll beispielsweise im Gegensatz zum oben skizzierten Fall ein Wegzug unter Beibehaltung des deutschen Inlandswohnsitzes stattfinden, sind andere Steuerfolgen in Deutschland und in Spanien relevant. Die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht bleibt dann bestehen. Im Unterschied zur beschränkten Steuerpflicht kann der Wegzügler hier – ungeachtet seiner abkommensrechtlichen  Ansässigkeit in Spanien – sämtliche personenbezogenen Erleichterungen (Sonderausgaben, Altersfreibetrag, außergewöhnliche Belastungen) beanspruchen. Allerdings sind weitere, zum Teil komplizierte deutsche bzw. spanische Besteuerungskriterien zu berücksichtigen, wie beispielweise die Bewertung unterschiedlicher Einkunftsarten, die in Spanien übliche Vermögensteuer, gegebenenfalls die Gewerbesteuer und vieles mehr. Beachtliche Einmalbelastungen können sich auch im Rahmen der Wegzugsbesteuerung aufgrund des Wechsels der Ansässigkeit ergeben.</p>
<p><strong> </strong><strong>Komplexität der Materie erfordert spezielles steuerliches Know-how</strong></p>
<p>Ein Wegzug nach Spanien hat erkennbar vielschichtige steuerliche Folgen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, solch einen Schritt mit Hilfe eines kompetenten Beraters langfristig zu planen, um steuerliche Nachteile möglichst im Vorfeld durch entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen, wie etwa gezielte Vermögensumschichtungen, zu vermeiden.</p>
<p>Gerne beraten wir Sie!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BFH entscheidet zur Schenkungssteuer von Ferienhaus</title>
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		<pubDate>Sat, 07 Dec 2013 14:12:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Gabor Gerecs]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus, in dem sich allerdings nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim. Ein Mann schenkte seiner Ehefrau ein Haus, das die Familie für Ferienaufenthalte nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Familie blieb jedoch am bisherigen Hauptwohnsitz. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer für das Ferienhaus fest, ohne die Steuerbefreiung [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus, in dem sich allerdings nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim.</strong></p>
<p>Ein Mann schenkte seiner Ehefrau ein Haus, das die Familie für Ferienaufenthalte nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Familie blieb jedoch am bisherigen Hauptwohnsitz. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer für das Ferienhaus fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen und der BFH bestätigte dies nun (Az. II R 35/11).</p>
<p><strong>Richter schränken Steuerbefreiung ein</strong></p>
<p>Die Zuwendung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten unterliegt der Schenkungsteuer, wenn sich dort nicht der Lebensmittelpunkt befindet. Die Richter schränkten damit die sehr weitreichende Steuerbefreiung für Familienwohnheime ein. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen, also auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehlt eine sachliche Rechtfertigung.</p>
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