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	<title>van Laak &#38; Partner Steuerberatungsgesellschaft &#187; Einkommensteuer</title>
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		<title>Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer?</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Jun 2015 14:51:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann (Az. I R 69/12). Konkret ging es in dem Verfahren um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann (Az. I R 69/12).</strong></p>
<p>Konkret ging es in dem Verfahren um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden gegen dortige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden waren. An den Kapitalgesellschaften waren die in Deutschland wohnenden Kläger beteiligt. Die Kapitalgesellschaften hatten ihre Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die Kläger begehrten nun nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuern auf ihre individuelle Einkommensteuer. Das stand ihnen nach seinerzeitiger Gesetzeslage in den Streitjahren 1995 bis 1997 nach Maßgabe des sog. körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens jedoch nicht zu; anzurechnen war danach allein die Körperschaftsteuer, die gegen inländische Kapitalgesellschaften festgesetzt worden war. Der EuGH sah in der unterschiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Er verlangte die Gleichbehandlung der Anteilseigner an in- wie ausländischen Kapitalgesellschaften.</p>
<p><strong>Erfolg vor dem EuGH &#8211; BFH weist Klage dennoch ab!</strong></p>
<p>Diesem Verlangen nach Gleichbehandlung hat der BFH nun unter Anwendung der an sich nicht &#8220;passenden&#8221; Gesetzeslage Rechnung getragen; im Ergebnis aber dennoch zu Lasten der klagenden Gesellschafter entschieden: Zum einen ist &#8211; in einem ersten Schritt &#8211; die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer (seit 1996) nicht anders als die inländische Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuerfestsetzung als Einkunft zu erfassen; die Einkommensteuer erhöht sich dem entsprechend. Zum anderen sind &#8211; in einem zweiten Schritt &#8211; für die Anrechnung dieselben Maßstäbe anzusetzen wie in der &#8220;reinen&#8221; Inlandssituation. Das bedeutet vor allem: Der Anrechnungsbetrag bestimmt sich danach, in welcher Höhe die Gewinne der ausländischen Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht mit Körperschaftsteuer vorbelastet sind. Der so ermittelte Anrechnungsbetrag muss sodann in substantieller Weise gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dafür reicht es nicht aus, eine (ausländische) Bankbescheinigung über die tatsächliche Zahlung von Körperschaftsteuer vorzulegen. Es reicht ebensowenig aus, jene Körperschaftsteuer grob zu schätzen. Die Verwendungsfiktion ist vielmehr in allen ihren Belastungsschritten, wenn auch mit gewissen, vom BFH zugestandenen Erleichterungen, nachzuvollziehen und zu belegen. Ein solcher Nachweis war den Klägern im Streitfall aber nicht gelungen. Ihre Klage war deswegen abzuweisen. Ihr ursprünglicher Erfolg vor dem EuGH wurde im Ergebnis also nicht belohnt.</p>
<p><strong>Entscheidung wichtig für viele offene Verfahren </strong></p>
<p>Die Entscheidung des BFH betrifft das besagte, seit langem (im Jahre 2001) abgeschaffte körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren. Allerdings ist dieses Verfahren für den Haushalt nach wie vor von großer Bedeutung. Viele Steuerbescheide sind noch „offen“, weil die Anteilseigner den Abschluss des Klageverfahrens „Meilicke“ abgewartet haben. Und nach Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen geht es dabei um drohende Steuerausfälle aus den Altfällen in Milliardenhöhe. Zuletzt war in den Verfahren vor dem EuGH von 5 Milliarden Euro die Rede.</p>
<p><strong>Sobald es um Steuern und Auslandsbezug geht, wird es kompliziert. Gerne beraten wir Sie zuverlässig und kompetent über die Grenzen hinweg!</strong></p>
<p><em>(BFH / Redaktion)</em></p>
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		<title>Sonderausgaben: Die Krux mit Krankheitskosten und der Beitragsrückerstattung</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 14:45:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele privat Krankenversicherte verzichten auf die Geltendmachung von Krankheitskosten bei ihrer Krankenkasse, um eine Beitragsrückerstattung zu bekommen. Diese bietet in steuerlicher Hinsicht einige Stolperfallen &#8211; und nun ist sogar der Sonderausgabenabzug von Krankheitskosten vom Finanzgericht Münster abgelehnt worden (Az. 5 K 149/14 E). Die Richter entschieden, dass Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Viele privat Krankenversicherte verzichten auf die Geltendmachung von Krankheitskosten bei ihrer Krankenkasse, um eine Beitragsrückerstattung zu bekommen. Diese bietet in steuerlicher Hinsicht einige Stolperfallen &#8211; und nun ist sogar der Sonderausgabenabzug von Krankheitskosten vom Finanzgericht Münster abgelehnt worden (Az. 5 K 149/14 E). Die Richter entschieden, dass Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.</strong></p>
<p>Der freiberuflich tätige Kläger und seine Ehefrau machten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Das Finanzamt versagte insoweit den Sonderausgabenabzug, da es sich schon begrifflich nicht um Beiträge handele. Aber auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen wurde abgelehnt. Da die Kläger freiwillig auf die Geltendmachung der Erstattung verzichtet hätten, seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.</p>
<p><strong>Kein Erfolg vor dem Finanzgericht</strong></p>
<p>Das Gericht bestätigte die ablehnende Haltung des Finanzamts. Ein Sonderausgabenabzug komme im Hinblick auf die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um &#8220;Beiträge&#8221; handele. Hierunter fielen nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, was bei Zahlungen für Heilbehandlungen an Ärzte nicht der Fall sei. Der Umstand, dass einerseits kein Sonderausgabenabzug möglich sei, aber andererseits die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindere, ist nach Ansicht der Richter nicht verfassungswidrig: Das Grundgesetz verlange lediglich eine Freistellung des Existenzminimums, was angesichts der geringen steuerlichen Auswirkungen im Streitfall nicht als gefährdet erschien. Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung scheiterte daran, dass die zumutbare Belastung nicht überschritten wurde.</p>
<p><strong>Das letzte Wort ist noch nicht gefallen&#8230;</strong></p>
<p>Wegen der diesbezüglich bereits beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren hat das FG Münster die Revision zugelassen &#8211; es bleibt also abzuwarten, was die obersten Finanzrichter zum Thema Beitragsrückerstattung sagen werden. <strong>Sie haben Fragen zur Geltendmachung von Krankheitskosten? Gerne beraten wir Sie!</strong></p>
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		<title>Dienstwagen: Benzinkosten auch bei Anwendung der 1%-Regelung abziehbar!</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Feb 2015 13:16:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Dienstwagen ist oft ein attraktives Extra für Arbeitnehmer. In steuerlicher Hinsicht gibt es aber leider oft Ärger mit dem Finanzamt. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf erhielt ein Außendienstmitarbeiter von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung &#8211; der Wagen wurde nach der sog. 1 %-Regelung versteuert. Die Benzinkosten musste der Arbeitnehmer aber selbst tragen. Diese machte [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein Dienstwagen ist oft ein attraktives Extra für Arbeitnehmer. In steuerlicher Hinsicht gibt es aber leider oft Ärger mit dem Finanzamt. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf erhielt ein Außendienstmitarbeiter von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung &#8211; der Wagen wurde nach der sog. 1 %-Regelung versteuert. Die Benzinkosten musste der Arbeitnehmer aber selbst tragen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Doch das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.</strong></p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf gab der dagegen gerichteten Klage statt (Az. 12 K 1073/14) und ließ die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zu! Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, da sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Pkw-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden sei. Diese betreffe allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug.</p>
<p><strong>Abzug mildert Ungerechtigkeit ab</strong></p>
<p>Es sei Sache des Arbeitnehmers, so die Richter weiter, seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuchs bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1 %-Regelung werde die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen zur 1%-Regelung, der steuerlichen Geltendmachung von Fahrkosten oder zum Dienstwagen? Gerne beraten wir Sie individuell und persönlich!</strong></p>
<p>(FG Düsseldorf / Redaktion)</p>
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		<title>Inländischer Wohnsitz während Auslandstätigkeit?</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jan 2015 11:39:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
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		<category><![CDATA[DBA]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein inländischer Wohnsitz wird während eines längeren Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche zu Urlaubs- oder familiären Zwecken beibehalten oder begründet. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtigen den Wohnsitz während der Zeit im Ausland theoretisch weiternutzen könnte, entschied das Finanzgericht Hamburg. In dem Streitfall ging der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für fünf Jahre ins europäische Ausland. Ihr Einfamilienhaus in Deutschland [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein inländischer Wohnsitz wird während eines längeren Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche zu Urlaubs- oder familiären Zwecken beibehalten oder begründet. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtigen den Wohnsitz während der Zeit im Ausland theoretisch weiternutzen könnte, entschied das Finanzgericht Hamburg.</strong></p>
<p>In dem Streitfall ging der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für fünf Jahre ins europäische Ausland. Ihr Einfamilienhaus in Deutschland wurde während der Zeit zunächst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden Söhnen, später bis zur Rückkehr der Eltern von einem der Söhne mit seiner Frau bewohnt. Während ihrer Zeit im Ausland kamen die Kläger nur über die Weihnachtsfeiertage nach Deutschland, wobei sie dann nicht in ihrem Haus, sondern im Hotel übernachteten.</p>
<p><strong>Finanzamt sieht unbeschränkte Steuerpflicht</strong></p>
<p>In der Korrespondenz mit dem Finanzamt und in ihren Steuererklärungen gaben die Kläger ihr Haus in Deutschland als ihre Adresse an. Das Finanzamt erkannte das Haus somit als Wohnsitz und behandelte die Kläger als unbeschränkt Steuerpflichtige.</p>
<p><strong>Erfolg vor dem Finanzgericht</strong></p>
<p>Die Finanzrichter vom FG Hamburg stellten fest, dass die Kläger ihr Einfamilienhaus während der Auslandstätigkeit zwar behalten haben und nicht etwa durch eine Vermietung an einer Nutzung gehindert gewesen seien. Die Nutzung des Hauses durch die Söhne habe die bisherige Nutzung fortgesetzt und die Kläger nicht an einer eigenen Nutzung gehindert. Die Kläger haben damit in ihrem Haus zwar eine Wohnung innegehabt, die sie auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr beibehalten wollten. Tatsächlich haben sie diese jedoch nicht genutzt, weil sie während ihrer Besuche in Deutschland in einem Hotel übernachtet haben. (Urteil vom 18.6.2014, 1 K 134/12, rechtskräftig)</p>
<p><strong>Sie haben Fragen Ihren Wohnsitz betreffend? Gerne beraten wir Sie!</strong></p>
<p>(FG Hamburg / Redaktion)</p>
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		<item>
		<title>Steuertipps zum Jahresende</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Dec 2014 13:01:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Adventszeit hat begonnen und in jeder Stadt locken Weihnachtsmärkte mit Geschenken und Köstlichkeiten. Das Jahr neigt sich dem Ende. Damit es auch im steuerlichen Sinne positiv ausklingen kann, lohnt sich gerade jetzt noch eine Überprüfung, ob sich vielleicht noch hier oder dort Steuern sparen lassen. Denn dem Fiskus braucht man kein Geld an Weihnachten schenken &#8230; [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Adventszeit hat begonnen und in jeder Stadt locken Weihnachtsmärkte mit Geschenken und Köstlichkeiten. Das Jahr neigt sich dem Ende. Damit es auch im steuerlichen Sinne positiv ausklingen kann, lohnt sich gerade jetzt noch eine Überprüfung, ob sich vielleicht noch hier oder dort Steuern sparen lassen. Denn dem Fiskus braucht man kein Geld an Weihnachten schenken &#8230;</strong></p>
<p>Zum 31. Dezember laufen stets mehrere Fristen ab. Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet ist, kann dies freiwillig tun. In den meisten Fällen gibt es Geld zurück. Bis Jahresende kann noch die Steuererklärung für das Jahr 2010 nachgeholt werden. Entscheidend ist der Eingang beim Finanzamt. Das gilt auch, wenn die Steuererklärung elektronisch mit Elster abgeschickt wird. In diesem Fall muss die komprimierte Steuererklärung mit der Unterschrift rechtzeitig per Post eingehen. Nur bei einer elektronischen Signatur ist das Datum des elektronischen Versands maßgeblich.</p>
<p><strong>Verlustfeststellung nicht vergessen!</strong></p>
<p>Eine vierjährige Frist gilt auch für Verlustfeststellungen. Wer beispielsweise 2010 Student im Masterstudium war und nachträglich seine Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten noch geltend machen will, muss ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zusätzlich ist die „Verlustfeststellung“ auf dem Vordruck anzukreuzen. Die Frist ist bei Einreichung bis zum Jahresende gewahrt. Nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofes könnten auch Studenten im Erststudium Werbungskosten geltend machen (Aktenzeichen VI R 2/12). Letztlich muss darüber das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Wer sich alle Chancen offen halten möchte, muss auch beim Erststudium seine Ausbildungskosten in einer Einkommensteuererklärung für 2010 bereits bis Ende Dezember eingereicht haben.</p>
<p><strong>Anleger: Noch schnell bei der Bank anrufen </strong></p>
<p>Anleger sollten die Frist 15. Dezember beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie bei Ihrer Bank eine Bescheinigung über Verluste beantragen. Dies ist wichtig, wenn die Verluste mit Erträgen verrechnet werden können, die bei anderen Kreditinstituten erzielt wurden. Nur dann kann eine Verrechnung über die Einkommensteuererklärung erfolgen.</p>
<p><strong>Steuerklassen überprüfen</strong></p>
<p>Verheiratete Arbeitnehmer sollten bis zum Jahresende prüfen, ob die gewählten Lohnsteuerklassen zweckmäßig sind. Falls ein Partner im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit rechnen muss, kann er durch eine günstigere Steuerklasse die Leistungen erhöhen. Entscheidend ist die Steuerklasse, die zum Jahresbeginn galt. Deshalb muss ein Wechsel aus diesem Grund noch vor Januar erfolgen.</p>
<p><strong>Sonstige Aufwendungen: Zahlungsdatum beachten</strong></p>
<p>Wer zum Jahresende Aufwendungen hat, die steuerlich berücksichtigt werden können, muss das Zahlungsdatum beachten. Nur bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, beispielsweise bei Versicherungsbeiträgen, wird während einer Karenzzeit von 10 Tagen wirtschaftlich zugeordnet. Für andere Aufwendungen gilt, dass der Betrag je nach Überweisungsdatum oder Kontobelastung noch für 2014 oder erst im Steuerjahr 2015 berücksichtigt wird. In welchem Jahr die Aufwendung günstiger ist, hängt dabei vom Einzelfall ab. Wenn bei Handwerkerrechnungen bereits der Höchstbetrag überschritten ist, kann es zweckmäßig sein, wenn der Abzug erst im Folgejahr berücksichtigt wird. Bei Krankheitskosten oder anderen außergewöhnlichen Belastungen ist es dagegen oft günstiger, wenn ein möglichst hoher Betrag in einem Jahr erreicht wird. Diese Regeln sollten bei der Überweisung beachtet werden.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen, wie sich sonst noch Steuern sparen lassen? Gerne beraten wir Sie kompetent und zuverlässig!</strong></p>
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		<item>
		<title>Firmenfahrzeug: Vorsicht beim Abzug als Betriebsausgabe</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Nov 2014 09:58:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
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		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen, heute veröffentlichten Urteil (X R 24/12) Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird. In dem Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen, heute veröffentlichten Urteil (X R 24/12) Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird.</strong></p>
<p>In dem Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises &#8211; der so genannten „1 %-Regelung“. Seine Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe ab.</p>
<p><strong>BFH: Ohne Aufwendungen kein Abzug möglich</strong>!</p>
<p>Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zugelassen, was der BFH nunmehr im aktuellen Urteil bestätigt hat. Betriebsausgaben setzen das Vorhandensein von „Aufwendungen“ voraus. An solchen eigenen Aufwendungen fehlt es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keinerlei Kosten tragen muss.</p>
<p><strong>Grundsatz: Kein doppelter Abzug möglich</strong></p>
<p>Der BFH hat darüber hinaus klargestellt, dass das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen sei: Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs kann sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löst bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem &#8211; ohnehin durchgeführten &#8211; Pauschalansatz im Rahmen der 1 %-Regelung abgegolten ist. Im Gegenzug kann die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis erscheine sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen zu Betriebsausgaben? Wir beraten Sie gerne!</strong></p>
<p>(BFH / Redaktion)</p>
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		<title>Steuerbescheid bekommen? Einspruch lohnt sich oft!</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Oct 2014 10:00:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium hat vor wenigen Tagen die aktuelle Einspruchsstatistik herausgeben. Danach sind im Laufe des vergangenen Jahres mehr als vier Millionen Einsprüche eingelegt worden. Knapp zwei Drittel dieser Einsprüche waren erfolgreich. Die hohe Erfolgsquote zeigt, dass sich ein Einspruch oft lohnt. Die Ursachen für Einsprüche sind zwar vielfältig und liegen nicht nur in Fehlern des Finanzamts. Dennoch beweist die Statistik, dass [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundesfinanzministerium hat vor wenigen Tagen die aktuelle Einspruchsstatistik herausgeben. Danach sind im Laufe des vergangenen Jahres mehr als vier Millionen Einsprüche eingelegt worden. Knapp zwei Drittel dieser Einsprüche waren erfolgreich. Die hohe Erfolgsquote zeigt, dass sich ein Einspruch oft lohnt. Die Ursachen für Einsprüche sind zwar vielfältig und liegen nicht nur in Fehlern des Finanzamts. Dennoch beweist die Statistik, dass jeder Steuerbescheid genau überprüft werden sollte. </strong></p>
<p>Grob überprüfen kann jeder seinen Einkommensteuerbescheid mit einer einfachen Musterberechnung aus einem gängigen, oft kostenlosen Steuerprogramm. Haben sich die persönlichen Einkommensverhältnisse nämlich nur unwesentlich geändert, kann auch der Vergleich mit dem Steuerbescheid des Vorjahres helfen, mögliche Fehler zu entdecken. Noch besser ist es allerdings, alle einzelnen Werte aus der Einkommensteuererklärung im Steuerbescheid wiederzufinden. Da viele Beträge zusammengefasst oder wie bei den Vorsorgeaufwendungen nur anteilig berücksichtigt werden, ist dazu ein grundlegendes Fachwissen erforderlich.</p>
<p><strong>Zahlreiche Fehlerquellen durchprüfen und Frist beachten!</strong></p>
<p>Abweichungen im Steuerbescheid kommen nicht nur durch die Streichung von Aufwendungen zu Stande. Die elektronische Datenübermittlung von Arbeitgebern, Krankenkassen, Rentenstellen, Versicherungen  und Sozialleistungsträgern kann auch neue Fehler hervorrufen. Manchmal fehlen deshalb Beträge oder werden doppelt berücksichtigt. Bei Abweichungen muss innerhalb eines Monats der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein. Die Frist beginnt dabei drei Tage nach dem Postdatum des Steuerbescheides. Eine versäumte Frist kann nur in Ausnahmefällen durch eine Wiedereinsetzung nachgeholt werden, beispielsweise wenn der Steuerbescheid während eines längeren Urlaubs eingegangen ist.</p>
<p><strong>Einspruch lieber nicht per E-Mail einlegen</strong></p>
<p>Der Steuerbescheid kann neben dem Brief auch per Fax an das Finanzamt geschickt werden. Eine E-Mail ist grundsätzlich zwar möglich, aber nicht zu empfehlen. Zum einen sind der Datenzugang und die Verschwiegenheit nicht ausreichend gesichert. Zum anderen hat mittlerweile das Hessische Finanzgericht einen Einspruch mit einfacher E-Mail als unzulässig eingeschätzt (Urteil vom 2.7.2014, 8 K 1658/13). Vor allem bei einem nachfolgenden Rechtsstreit vor dem Finanzgerichts besteht deshalb derzeit Unsicherheit, ob elektronische Einsprüche anzuerkennen sind.</p>
<p><strong>Sie sind sich unsicher, ob Ihr Bescheid richtig ist? </strong><strong>Gerne beraten wir Sie und kümmern uns um Ihren Einspruch.</strong></p>
<p>(NVL / Redaktion)</p>
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		<item>
		<title>Private Krankenversicherung: Beitragsrückerstattungen sind ein steuerliches Problem</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Sep 2014 11:41:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele privat Versicherte kennen das: Wer keine Rechnungen bei seiner Krankenkasse eingereicht hat, erhält im Folgejahr eine Beitragsrückerstattung. So erfreulich eine hohe Beitragsrückerstattung sein mag, so unerfreulich ist die Tatsache, dass sie auch bei der Steuer berücksichtigt werden muss. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf war die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben nämlich streitig. [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><span style="font-size: 14px;"><strong><span style="font-family: Arial;">Viele privat Versicherte kennen das: Wer keine Rechnungen bei seiner Krankenkasse eingereicht hat, erhält im Folgejahr eine Beitragsrückerstattung. So erfreulich eine hohe Beitragsrückerstattung sein mag, so unerfreulich ist die Tatsache, dass sie auch bei der Steuer berücksichtigt werden muss. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf war</span><span style="font-family: Arial;"> </span></strong></span><strong><span style="font-size: 14px;"><span style="font-family: Arial;">die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben nämlich streitig. </span></span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14px;"><span style="font-family: Arial;">Ein privat Versicherter machte in seiner Einkommensteuererklärung die im Streitjahr gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung &#8211; also die so genannte Basisabsicherung &#8211; als Sonderausgaben geltend, ohne die erstatteten Krankenversicherungsbeiträge für das Vorjahr in Höhe von knapp 500 Euro abzuziehen. das Finanzamt zog die Erstattung jedoch sogleich von den Sonderausgaben ab! Mit dem Einspruch und der anschließenden Klage machte der Kläger geltend, dass die Beitragsrückerstattung aber um ca. 100 Euro &#8211; dies entspreche dem Erstattungsbetrag, auf den er gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet habe &#8211; zu mindern sei. </span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="font-size: 14px;"><span style="font-family: Arial;">Kein Erfolg vor dem Finanzgericht</span></span></strong></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14px;"><span style="font-family: Arial;">Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt (Aktenzeichen 1 K 2873/13 E). Zu Recht habe das Finanzamt die Krankenkassenbeiträge um die gleichartige Beitragsrückerstattung für das Vorjahr gekürzt. Der &#8220;Verzicht&#8221; auf einen Erstattungsanspruch zur Erlangung der Beitragsrückerstattung könne nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es fehle an absetzbaren Aufwendungen im Streitjahr. Die Beitragsrückerstattung könne nicht nur insoweit als Minderungsposten berücksichtigt werden, als sie die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigt. Krankheitskosten seien keine Sonderausgaben, sondern allenfalls &#8211; bei Bezahlung zu berücksichtigende &#8211; außergewöhnliche Belastungen. Schließlich handele es sich bei den Krankheitskosten nicht um Beiträge zu Krankenversicherungen; diese seien auf die Erlangung von Versicherungsschutz gerichtet.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="font-size: 14px;"><span style="font-family: Arial;">Sie haben Fragen zur steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten und Krankenkassenbeiträgen? Gerne beraten wir Sie individuell und fair!</span></span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">(FG Düsseldorf / Redaktion)</p>
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		<title>Wegzug nach Spanien – steuerlich nicht unkompliziert</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jul 2014 14:59:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Es kann zahlreiche Gründe geben, Deutschland den Rücken zu kehren und im überwiegend sonnigen Süden Europas ein neues Zuhause zu suchen. Insbesondere für Ruheständler stellt ein Umzug gerade in Anbetracht der klimatischen Bedingungen eine Option dar. Aber auch mit einer zeitweiligen oder dauerhaften Berufstätigkeit jüngerer Menschen kann eine Wohnsitzverlegung oder die Begründung eines zusätzlichen Wohnsitzes [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Es kann zahlreiche Gründe geben, Deutschland den Rücken zu kehren und im überwiegend sonnigen Süden Europas ein neues Zuhause zu suchen. Insbesondere für Ruheständler stellt ein Umzug gerade in Anbetracht der klimatischen Bedingungen eine Option dar. Aber auch mit einer zeitweiligen oder dauerhaften Berufstätigkeit jüngerer Menschen kann eine Wohnsitzverlegung oder die Begründung eines zusätzlichen Wohnsitzes in Spanien einhergehen. Doch bei aller Freude über die möglichen positiven Aspekte solch einer Veränderung sollten die steuerlichen Folgen bedacht werden, denn die können äußerst vielschichtig sein.</p>
<p><strong>Besteuerungsbasis </strong></p>
<p>Je nach Ausgestaltung des Umzugs nach Spanien ergeben sich unterschiedliche Steuerfolgen. Das heißt, bei einem Wegzug unter Aufgabe des Inlandswohnsitzes kommen ebenso wie bei einem Wegzug unter Beibehaltung des Inlandswohnsitzes jeweils die im Rahmen der Einkommensteuer entstehenden Konsequenzen in Deutschland und in Spanien zum Tragen. Vergleichbares gilt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wobei unterschiedliche Veranlagungs- und Bewertungskriterien zu beachten sind. Und es ist u. a. zu klären, ob es sich um eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in den jeweiligen Ländern handelt. Außerdem spielen die in Spanien gültige Vermögen- und unter Umständen die Gewerbesteuer eine Rolle. Während auf dem Gebiet der Ertragsteuern (Einkommen bzw. Vermögenszuwachs) eine etwaige Doppelbesteuerung durch das am 18. Oktober 2012 neu in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen abgemildert wird, muss im Bereich der Erbschaft-, Schenkung- und gegebenenfalls anderer Steuern mangels einer entsprechenden Vereinbarung zum Teil auf innerstaatliche Entlastungsregelungen zurückgegriffen werden. Diese gewähren jedoch häufig keine vollständige Kompensation.</p>
<p><strong>Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht mit Wohnsitzverlagergung</strong></p>
<p>Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit der Folge der Besteuerung des gesamten Welteinkommens in Deutschland liegt gemäß Abgabenverordnung (AO) dann vor, wenn jemand in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soll also im Rahmen eines Wegzugs nach Spanien unter Aufgabe des Inlandswohnsitzes die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet werden, ist es folglich erforderlich, dass der Wegzügler sowohl seinen so genannten steuerlichen Wohnsitz aufgibt als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beendet. Eine polizeiliche Abmeldung allein ist beispielsweise kein zwingender Beweis für die Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes. Es sind weitere Aspekte wie die Wohnungskündigung, die Aufgabe bzw. Vermietung eigener Immobilien, die Mitnahme oder langfristige Einlagerung von Möbeln etc. zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Um auch die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes glaubhaft zu machen, muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass kein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland stattfindet. Aber selbst bei Erfüllung der oben genannten Kriterien kann der Wegzügler weiterhin mit bestimmten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Hier kommt dann das Zusammenwirken von beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum Tragen. Liegt die abkommensrechtliche Ansässigkeit des Steuerpflichtigen zweifelsfrei in Spanien, kann sich im Rahmen der deutschen beschränkten Steuerpflicht ergeben, dass bestimmte, aus Deutschland stammende Einkünfte nach dem Wegzug und der Aufgabe des Inlandswohnsitzes weiter in diesem Land besteuert werden dürfen. Da dann allerdings Spanien die deutsche Einkommensteuer auf die spanische anrechnet, dürften vermeintliche Nachteile zumindest partiell wieder ausgeglichen werden. Andere Einkünfte nimmt Deutschland von vornherein weitgehend oder komplett von der Besteuerung aus. Besonderheiten gelten aber insbesondere für Arbeitslohn.</p>
<p><strong>Unbeschränkte Steuerpflicht bei Beibehaltung des Inlandswohnsitzes</strong></p>
<p>Soll beispielsweise im Gegensatz zum oben skizzierten Fall ein Wegzug unter Beibehaltung des deutschen Inlandswohnsitzes stattfinden, sind andere Steuerfolgen in Deutschland und in Spanien relevant. Die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht bleibt dann bestehen. Im Unterschied zur beschränkten Steuerpflicht kann der Wegzügler hier – ungeachtet seiner abkommensrechtlichen  Ansässigkeit in Spanien – sämtliche personenbezogenen Erleichterungen (Sonderausgaben, Altersfreibetrag, außergewöhnliche Belastungen) beanspruchen. Allerdings sind weitere, zum Teil komplizierte deutsche bzw. spanische Besteuerungskriterien zu berücksichtigen, wie beispielweise die Bewertung unterschiedlicher Einkunftsarten, die in Spanien übliche Vermögensteuer, gegebenenfalls die Gewerbesteuer und vieles mehr. Beachtliche Einmalbelastungen können sich auch im Rahmen der Wegzugsbesteuerung aufgrund des Wechsels der Ansässigkeit ergeben.</p>
<p><strong> </strong><strong>Komplexität der Materie erfordert spezielles steuerliches Know-how</strong></p>
<p>Ein Wegzug nach Spanien hat erkennbar vielschichtige steuerliche Folgen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, solch einen Schritt mit Hilfe eines kompetenten Beraters langfristig zu planen, um steuerliche Nachteile möglichst im Vorfeld durch entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen, wie etwa gezielte Vermögensumschichtungen, zu vermeiden.</p>
<p>Gerne beraten wir Sie!</p>
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		<title>Haushaltsnahe Dienstleistungen über die Grundstücksgrenze hinaus!</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jun 2014 13:43:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat mit einem neuen Urteil klargestellt, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenze zum Beispiel auf öffentlichen Gehwegen erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes begünstigt sein können. Ein Mann beauftragte eine Reinigungsfirma mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Gehwege entlang seines Grundstücks. Die Rechnung dafür von knapp 150 Euro machte er in seiner [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesfinanzhof hat mit einem neuen Urteil klargestellt, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenze zum Beispiel auf öffentlichen Gehwegen erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes begünstigt sein können.</strong></p>
<p>Ein Mann beauftragte eine Reinigungsfirma mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Gehwege entlang seines Grundstücks. Die Rechnung dafür von knapp 150 Euro machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt wollte die Kosten jedoch nicht anerkennen. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen wie Gehwegreinigung, Ausbesserungsarbeiten oder Winterdienst auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt.</p>
<p><strong>Es kommt nicht auf die Grundstücksgrenze an!</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof wies das Finanzamt in seine Grenzen und stellte zugunsten des Klägers klar (Az. VI R 55/12): Der Begriff &#8220;im Haushalt&#8221; sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen zu sehen. Daher würden die Grenzen des Haushalts nicht durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genügt also, wenn die Dienstleistung <strong>für</strong> den Haushalt erbracht wird. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen vor seinem Haus verpflichtet ist. In einem solchen Fall sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang begünstigt.</p>
<p>(BFH / Redaktion)</p>
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