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	<title>van Laak &#38; Partner Steuerberatungsgesellschaft &#187; Dienstwagen</title>
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		<title>Dienstwagen für Mitarbeiter: So ermittelt man den geldwerten Vorteil richtig</title>
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		<pubDate>Fri, 22 May 2015 13:55:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az. 6 K 2540/14) klargestellt, dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung kommt nicht in Betracht. In dem entschiedenen Fall stellte ein Arbeitgeber diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az. 6 K 2540/14) klargestellt, dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung kommt nicht in Betracht.</strong></p>
<p>In dem entschiedenen Fall stellte ein Arbeitgeber diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Der Arbeitgeber ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte er den Sachbezug nur zeitanteilig.</p>
<p><strong>Arbeitgeber haftet für falschen Lohnsteuerabzug</strong></p>
<p>Nach dem Urteil ist der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen. Habe der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so könne er vom Finanzamt in Haftung genommen werden.</p>
<p><strong>Unser Tipp: Der geldwerte Vorteil einer privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs an den Arbeitnehmer kann nicht tageweise ermittelt werden! Gerne beraten wir Sie zu dieser Problematik ausführlich in einem persönlichen Gespräch!</strong></p>
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		<title>Dienstwagen: Benzinkosten auch bei Anwendung der 1%-Regelung abziehbar!</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Feb 2015 13:16:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Dienstwagen ist oft ein attraktives Extra für Arbeitnehmer. In steuerlicher Hinsicht gibt es aber leider oft Ärger mit dem Finanzamt. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf erhielt ein Außendienstmitarbeiter von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung &#8211; der Wagen wurde nach der sog. 1 %-Regelung versteuert. Die Benzinkosten musste der Arbeitnehmer aber selbst tragen. Diese machte [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein Dienstwagen ist oft ein attraktives Extra für Arbeitnehmer. In steuerlicher Hinsicht gibt es aber leider oft Ärger mit dem Finanzamt. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf erhielt ein Außendienstmitarbeiter von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung &#8211; der Wagen wurde nach der sog. 1 %-Regelung versteuert. Die Benzinkosten musste der Arbeitnehmer aber selbst tragen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Doch das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.</strong></p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf gab der dagegen gerichteten Klage statt (Az. 12 K 1073/14) und ließ die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zu! Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, da sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Pkw-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden sei. Diese betreffe allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug.</p>
<p><strong>Abzug mildert Ungerechtigkeit ab</strong></p>
<p>Es sei Sache des Arbeitnehmers, so die Richter weiter, seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuchs bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1 %-Regelung werde die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen zur 1%-Regelung, der steuerlichen Geltendmachung von Fahrkosten oder zum Dienstwagen? Gerne beraten wir Sie individuell und persönlich!</strong></p>
<p>(FG Düsseldorf / Redaktion)</p>
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		<title>Firmenfahrzeug: Vorsicht beim Abzug als Betriebsausgabe</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Nov 2014 09:58:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen, heute veröffentlichten Urteil (X R 24/12) Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird. In dem Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen, heute veröffentlichten Urteil (X R 24/12) Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird.</strong></p>
<p>In dem Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises &#8211; der so genannten „1 %-Regelung“. Seine Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe ab.</p>
<p><strong>BFH: Ohne Aufwendungen kein Abzug möglich</strong>!</p>
<p>Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zugelassen, was der BFH nunmehr im aktuellen Urteil bestätigt hat. Betriebsausgaben setzen das Vorhandensein von „Aufwendungen“ voraus. An solchen eigenen Aufwendungen fehlt es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keinerlei Kosten tragen muss.</p>
<p><strong>Grundsatz: Kein doppelter Abzug möglich</strong></p>
<p>Der BFH hat darüber hinaus klargestellt, dass das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen sei: Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs kann sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löst bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem &#8211; ohnehin durchgeführten &#8211; Pauschalansatz im Rahmen der 1 %-Regelung abgegolten ist. Im Gegenzug kann die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis erscheine sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen zu Betriebsausgaben? Wir beraten Sie gerne!</strong></p>
<p>(BFH / Redaktion)</p>
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		<title>Wie wendet man die Reisekostenreform bei der Gewinnermittlung an?</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Aug 2014 06:34:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[BMF-Schreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Lange haben die Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, die so genannten Gewinnermittler, auf ein BMF-Schreiben zur Anwendung der Reisekostenreform ab dem 1. Januar 2014 gewartet. Nun ist immerhin der Entwurf eines BMF-Schreibens da, aber noch ist längst nicht alles klar. Immerhin gewährleistet der Entwurf die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern durch die Anknüpfung an die lohnsteuerlichen Regelungen. Dennoch bleiben viele [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Lange haben die Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, die so genannten Gewinnermittler, auf ein BMF-Schreiben zur Anwendung der Reisekostenreform ab dem 1. Januar 2014 gewartet. Nun ist immerhin der Entwurf eines BMF-Schreibens da, aber noch ist längst nicht alles klar. Immerhin gewährleistet der Entwurf die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern durch die Anknüpfung an die lohnsteuerlichen Regelungen. Dennoch bleiben viele Unklarheiten &#8230; </strong></p>
<p>In Frage steht beispielsweise, inwieweit die Hinweise des umfassenden BMF-Schreibens für Arbeitnehmer zur Bestimmung der ersten Betriebsstätte zur Anwendung kommen. Nicht eindeutig geht aus dem Entwurf hervor, ob dem Gewinnermittler bei der Bestimmung der ersten Betriebsstätte ein Äquivalent zum Organisationsrecht des Arbeitgebers bei der Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers als systembestimmendes Prinzip zusteht. Auch die für eine erste Betriebsstätte vorausgesetzte Dauerhaftigkeit erfährt keine klare Kontur. Die Anknüpfung an die quantitativen Zuordnungskriterien bei Arbeitnehmern ruft ebenfalls Unsicherheiten hervor und birgt die Gefahr von zusätzlichem Bürokratieaufwand für den Gewinnermittler.</p>
<p><strong>Bürokratischer Mehraufwand droht</strong></p>
<p>Insbesondere die geplante rückwirkende Geltung der Anwendungsregelungen dürfte für die Gewinnermittler einen bürokratischen Mehraufwand bedeuten, soweit sie bisher mangels Vorgaben die monatlichen Aufzeichnungen zwar nach dem Gesetz, aber abweichend von den künftig geltenden Anwendungsregelungen vorgenommen haben. Um Mehrbelastungen durch nachträgliche Korrekturen zu vermeiden, fordert der DStV für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Schreibens ein Wahlrecht zur Anwendung der Vorgaben.</p>
<p><strong>Sie sind betroffen? Wir bleiben für Sie am Ball! Sprechen Sie uns gerne an und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.</strong></p>
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		<title>Dienstwagen bei Arbeitsverhältnissen unter Ehegatten: Auf die richtige Vereinbarung kommt es an!</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Mar 2014 14:07:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitet der Ehegatte im Betrieb des Partners mit, darf er auch einen Dienstwagen bekommen und diesen für private Fahrten nutzen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss bestätigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarungen zwischen den Ehegatten „fremdüblich“ sind. Hier kommt es also auf die richtige Vereinbarung an! Die Überlassung eines Dienstwagens, der auch privat [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Arbeitet der Ehegatte im Betrieb des Partners mit, darf er auch einen Dienstwagen bekommen und diesen für private Fahrten nutzen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss bestätigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarungen zwischen den Ehegatten „fremdüblich“ sind. Hier kommt es also auf die richtige Vereinbarung an!</strong></p>
<p>Die Überlassung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden darf, führt zu einem geldwerten Vorteil des Mitarbeiters und muss daher versteuert werden. Dennoch kann es sich lohnen, dem mitarbeitenden Ehegatten einen Dienstwagen zu überlassen. Dies ist grundsätzlich zulässig, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss vom 21.01.2014 (X B 181/13). Allerdings müssen die Vereinbarungen dem entsprechen, was auch mit einem anderen Arbeitnehmer üblicherweise vereinbart würde, erklärt der Bund der Steuerzahler.</p>
<p><strong>Das Finanzamt schaut genau hin!</strong></p>
<p>Daran scheitern die Vereinbarungen oft: Im Entscheidungsfall beschäftigte ein Handelsvertreter seine Ehefrau als Mini-Jobber. Als Arbeitsentgelt erhielt die Ehefrau zunächst 100 Euro bzw. später 150 Euro pro Monat sowie die Möglichkeit, ein Dienstfahrzeug zu nutzen. Die private Nutzung des Dienstwagens wurde mit der so genannten 1%-Regelung abgerechnet. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied, denn es fehlte in diesem Fall an der Fremdüblichkeit: Die einfache Bürotätigkeit, die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Fahrzeugs beurteilte das Gericht nicht mehr als unter Fremden üblich.</p>
<p><strong>Steuertipp:</strong></p>
<p>Wer seinem angestellten Ehegatten einen Dienstwagen überlässt, sollte daher darauf achten, dass die gleichen Bedingungen vereinbart werden, die auch bei anderen Arbeitnehmern gelten würden. Zudem sollten gute Gründe vorliegen, die die Nutzung eines Dienstwagens erforderlich machen. Dies könnten zum Beispiel Kundenbesuche, betriebliche Einkäufe und Lieferfahrten sein.</p>
<p>(Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg / Redaktion)</p>
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