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	<title>van Laak &#38; Partner Steuerberatungsgesellschaft &#187; DBA</title>
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		<title>Inländischer Wohnsitz während Auslandstätigkeit?</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jan 2015 11:39:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein inländischer Wohnsitz wird während eines längeren Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche zu Urlaubs- oder familiären Zwecken beibehalten oder begründet. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtigen den Wohnsitz während der Zeit im Ausland theoretisch weiternutzen könnte, entschied das Finanzgericht Hamburg. In dem Streitfall ging der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für fünf Jahre ins europäische Ausland. Ihr Einfamilienhaus in Deutschland [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein inländischer Wohnsitz wird während eines längeren Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche zu Urlaubs- oder familiären Zwecken beibehalten oder begründet. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtigen den Wohnsitz während der Zeit im Ausland theoretisch weiternutzen könnte, entschied das Finanzgericht Hamburg.</strong></p>
<p>In dem Streitfall ging der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für fünf Jahre ins europäische Ausland. Ihr Einfamilienhaus in Deutschland wurde während der Zeit zunächst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden Söhnen, später bis zur Rückkehr der Eltern von einem der Söhne mit seiner Frau bewohnt. Während ihrer Zeit im Ausland kamen die Kläger nur über die Weihnachtsfeiertage nach Deutschland, wobei sie dann nicht in ihrem Haus, sondern im Hotel übernachteten.</p>
<p><strong>Finanzamt sieht unbeschränkte Steuerpflicht</strong></p>
<p>In der Korrespondenz mit dem Finanzamt und in ihren Steuererklärungen gaben die Kläger ihr Haus in Deutschland als ihre Adresse an. Das Finanzamt erkannte das Haus somit als Wohnsitz und behandelte die Kläger als unbeschränkt Steuerpflichtige.</p>
<p><strong>Erfolg vor dem Finanzgericht</strong></p>
<p>Die Finanzrichter vom FG Hamburg stellten fest, dass die Kläger ihr Einfamilienhaus während der Auslandstätigkeit zwar behalten haben und nicht etwa durch eine Vermietung an einer Nutzung gehindert gewesen seien. Die Nutzung des Hauses durch die Söhne habe die bisherige Nutzung fortgesetzt und die Kläger nicht an einer eigenen Nutzung gehindert. Die Kläger haben damit in ihrem Haus zwar eine Wohnung innegehabt, die sie auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr beibehalten wollten. Tatsächlich haben sie diese jedoch nicht genutzt, weil sie während ihrer Besuche in Deutschland in einem Hotel übernachtet haben. (Urteil vom 18.6.2014, 1 K 134/12, rechtskräftig)</p>
<p><strong>Sie haben Fragen Ihren Wohnsitz betreffend? Gerne beraten wir Sie!</strong></p>
<p>(FG Hamburg / Redaktion)</p>
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		<title>Wegzug nach Spanien – steuerlich nicht unkompliziert</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jul 2014 14:59:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Es kann zahlreiche Gründe geben, Deutschland den Rücken zu kehren und im überwiegend sonnigen Süden Europas ein neues Zuhause zu suchen. Insbesondere für Ruheständler stellt ein Umzug gerade in Anbetracht der klimatischen Bedingungen eine Option dar. Aber auch mit einer zeitweiligen oder dauerhaften Berufstätigkeit jüngerer Menschen kann eine Wohnsitzverlegung oder die Begründung eines zusätzlichen Wohnsitzes [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Es kann zahlreiche Gründe geben, Deutschland den Rücken zu kehren und im überwiegend sonnigen Süden Europas ein neues Zuhause zu suchen. Insbesondere für Ruheständler stellt ein Umzug gerade in Anbetracht der klimatischen Bedingungen eine Option dar. Aber auch mit einer zeitweiligen oder dauerhaften Berufstätigkeit jüngerer Menschen kann eine Wohnsitzverlegung oder die Begründung eines zusätzlichen Wohnsitzes in Spanien einhergehen. Doch bei aller Freude über die möglichen positiven Aspekte solch einer Veränderung sollten die steuerlichen Folgen bedacht werden, denn die können äußerst vielschichtig sein.</p>
<p><strong>Besteuerungsbasis </strong></p>
<p>Je nach Ausgestaltung des Umzugs nach Spanien ergeben sich unterschiedliche Steuerfolgen. Das heißt, bei einem Wegzug unter Aufgabe des Inlandswohnsitzes kommen ebenso wie bei einem Wegzug unter Beibehaltung des Inlandswohnsitzes jeweils die im Rahmen der Einkommensteuer entstehenden Konsequenzen in Deutschland und in Spanien zum Tragen. Vergleichbares gilt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, wobei unterschiedliche Veranlagungs- und Bewertungskriterien zu beachten sind. Und es ist u. a. zu klären, ob es sich um eine beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht in den jeweiligen Ländern handelt. Außerdem spielen die in Spanien gültige Vermögen- und unter Umständen die Gewerbesteuer eine Rolle. Während auf dem Gebiet der Ertragsteuern (Einkommen bzw. Vermögenszuwachs) eine etwaige Doppelbesteuerung durch das am 18. Oktober 2012 neu in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen abgemildert wird, muss im Bereich der Erbschaft-, Schenkung- und gegebenenfalls anderer Steuern mangels einer entsprechenden Vereinbarung zum Teil auf innerstaatliche Entlastungsregelungen zurückgegriffen werden. Diese gewähren jedoch häufig keine vollständige Kompensation.</p>
<p><strong>Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht mit Wohnsitzverlagergung</strong></p>
<p>Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht mit der Folge der Besteuerung des gesamten Welteinkommens in Deutschland liegt gemäß Abgabenverordnung (AO) dann vor, wenn jemand in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soll also im Rahmen eines Wegzugs nach Spanien unter Aufgabe des Inlandswohnsitzes die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet werden, ist es folglich erforderlich, dass der Wegzügler sowohl seinen so genannten steuerlichen Wohnsitz aufgibt als auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland beendet. Eine polizeiliche Abmeldung allein ist beispielsweise kein zwingender Beweis für die Aufgabe des steuerlichen Wohnsitzes. Es sind weitere Aspekte wie die Wohnungskündigung, die Aufgabe bzw. Vermietung eigener Immobilien, die Mitnahme oder langfristige Einlagerung von Möbeln etc. zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Um auch die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes glaubhaft zu machen, muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass kein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten in Deutschland stattfindet. Aber selbst bei Erfüllung der oben genannten Kriterien kann der Wegzügler weiterhin mit bestimmten Einkünften der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Hier kommt dann das Zusammenwirken von beschränkter Steuerpflicht gemäß § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zum Tragen. Liegt die abkommensrechtliche Ansässigkeit des Steuerpflichtigen zweifelsfrei in Spanien, kann sich im Rahmen der deutschen beschränkten Steuerpflicht ergeben, dass bestimmte, aus Deutschland stammende Einkünfte nach dem Wegzug und der Aufgabe des Inlandswohnsitzes weiter in diesem Land besteuert werden dürfen. Da dann allerdings Spanien die deutsche Einkommensteuer auf die spanische anrechnet, dürften vermeintliche Nachteile zumindest partiell wieder ausgeglichen werden. Andere Einkünfte nimmt Deutschland von vornherein weitgehend oder komplett von der Besteuerung aus. Besonderheiten gelten aber insbesondere für Arbeitslohn.</p>
<p><strong>Unbeschränkte Steuerpflicht bei Beibehaltung des Inlandswohnsitzes</strong></p>
<p>Soll beispielsweise im Gegensatz zum oben skizzierten Fall ein Wegzug unter Beibehaltung des deutschen Inlandswohnsitzes stattfinden, sind andere Steuerfolgen in Deutschland und in Spanien relevant. Die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht bleibt dann bestehen. Im Unterschied zur beschränkten Steuerpflicht kann der Wegzügler hier – ungeachtet seiner abkommensrechtlichen  Ansässigkeit in Spanien – sämtliche personenbezogenen Erleichterungen (Sonderausgaben, Altersfreibetrag, außergewöhnliche Belastungen) beanspruchen. Allerdings sind weitere, zum Teil komplizierte deutsche bzw. spanische Besteuerungskriterien zu berücksichtigen, wie beispielweise die Bewertung unterschiedlicher Einkunftsarten, die in Spanien übliche Vermögensteuer, gegebenenfalls die Gewerbesteuer und vieles mehr. Beachtliche Einmalbelastungen können sich auch im Rahmen der Wegzugsbesteuerung aufgrund des Wechsels der Ansässigkeit ergeben.</p>
<p><strong> </strong><strong>Komplexität der Materie erfordert spezielles steuerliches Know-how</strong></p>
<p>Ein Wegzug nach Spanien hat erkennbar vielschichtige steuerliche Folgen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, solch einen Schritt mit Hilfe eines kompetenten Beraters langfristig zu planen, um steuerliche Nachteile möglichst im Vorfeld durch entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen, wie etwa gezielte Vermögensumschichtungen, zu vermeiden.</p>
<p>Gerne beraten wir Sie!</p>
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		<title>Achtung: Doppelerfassung bei japanischen Steuerbescheiden!</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Mar 2014 10:58:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein japanischer Staatsangehöriger war Vorstandsmitglied einer japanischen Gesellschaft und wurde als Geschäftsführer zu einer deutschen Gesellschaft entsandt. Während dieser Zeit hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland. In seinen Einkommensteuererklärungen deklarierte er sowohl sein Geschäftsführergehalt als auch seine Vorstandsvergütung als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Nachdem die japanischen Finanzbehörden zu der Erkenntnis gelangt waren, dass das Besteuerungsrecht an den Vorstandsbezügen Japan zustehe, beantragte er erfolglos [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ein japanischer Staatsangehöriger war Vorstandsmitglied einer japanischen Gesellschaft und wurde als Geschäftsführer zu einer deutschen Gesellschaft entsandt. Während dieser Zeit hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland. In seinen Einkommensteuererklärungen deklarierte er sowohl sein Geschäftsführergehalt als auch seine Vorstandsvergütung als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Nachdem die japanischen Finanzbehörden zu der Erkenntnis gelangt waren, dass das Besteuerungsrecht an den Vorstandsbezügen Japan zustehe, beantragte er erfolglos die Änderung der deutschen Bescheide. Den zugleich gestellten Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan lehnte das Bundeszentralamt für Steuern ab.</p>
<p><strong>Doppelbesteuerung ist immer ein Problem </strong></p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage, mit der der Japaner die Beseitigung der Doppelerfassung der Vorstandsvergütung durch Änderung der deutschen Bescheide verfolgt hat, jetzt abgewiesen (Az. <a href="https://3c.gmx.net/mail/client/dereferrer?redirectUrl=http%3A%2F%2Fwww.justiz.nrw.de%2Fnrwe%2Ffgs%2Fduesseldorf%2Fj2014%2F13_K_3534_12_E_AO_Urteil_20140128.html" target="_blank">13 K 3534/12 E,AO</a>). Zwar habe der Bundesfinanzhof jüngst entschieden, dass eine Korrektur widerstreitender Seuerfestsetzungen auch dann erfolgen könne, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stamme. Die umstrittene Frage, ob dies auch für Bescheide von Behörden aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten gelte, sei indes aus systematischen Gründen zu verneinen. Eine andere Auslegung gebiete weder die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit oder das doppelbesteuerungsrechtliche Diskriminierungsverbot noch der Gleichbehandlungsgrundsatz.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen rund um das Thema Doppelbesteuerung? Gerne helfen wir Ihnen weiter!</strong></p>
<p>(FG Düsseldorf / Redaktion)</p>
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		<title>Treaty overrides auf dem Prüfstand</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Feb 2014 08:51:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[DBA]]></category>

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		<description><![CDATA[Treaty overrides sind Regelungen, mit der ein Steuergesetzgeber sich über die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hinwegsetzen kann. Jetzt hat der der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der Gesetzgeber durch ein solchen Treaty override gegen Verfassungsrecht verstößt. Bereits Anfang 2012 hatte der BFH im Hinblick auf die Regelung des § 50d Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><b>Treaty overrides sind Regelungen, mit der ein Steuergesetzgeber sich über die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hinwegsetzen kann. Jetzt hat der der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der Gesetzgeber durch ein solchen Treaty override gegen Verfassungsrecht verstößt.</b></p>
<p>Bereits Anfang 2012 hatte der BFH im Hinblick auf die Regelung des § 50d Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem BVerfG eine entsprechende Vorlagefrage vorgelegt. Konkreter Hintergrund des aktuellen Vorlagebeschlusses (Az. I R 4/13) ist nun die Regelung des § 50d Abs. 10 EStG. Danach gelten sog. Sondervergütungen, die der im Ausland ansässige Gesellschafter einer inländischen Personengesellschaft von der Gesellschaft z. B. für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe eines Darlehens bezieht, bei Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) &#8220;zum Zwecke der Anwendung des Abkommens&#8221; als Unternehmensgewinne und nicht als Arbeitslohn oder Zinsen.</p>
<p><b>Deutschland kassiert die Steuern</b></p>
<p>Die Folge ist: Das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte steht Deutschland zu. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei derartigen Einkünften nach dem jeweiligen anzuwendenden DBA aber um Arbeitslohn oder Zinsen, was regelmäßig zur Folge hat, dass das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte dem Wohnsitzstaat des Gesellschafters und damit nicht Deutschland zusteht. Im Streitfall betraf das den in Italien wohnenden Gesellschafter einer inländischen KG, der der KG ein Darlehen gewährt hatte. Er wollte die dafür vereinnahmten Zinsen in Italien versteuern, was ihm das Finanzamt mit Blick auf § 50d Abs. 10 EStG jedoch versagte.</p>
<p><b>Verletzung von Völkerrecht?</b></p>
<p>Der BFH ist davon überzeugt, dass dies nicht in Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung steht. Das Gesetz setzt sich im Ergebnis einseitig über die völkerrechtlich vereinbarte Qualifikation der Darlehenszinsen hinweg; der Völkerrechtsvertrag wird gebrochen. Da der deutsche Gesetzgeber vor allem in der jüngeren Vergangenheit in erheblichem Maße von dem seit langem umstrittenen Mittel des Treaty overriding Gebrauch gemacht hat, steht zu erwarten, dass sich noch weitere Regelungen an diesen Maßstäben messen lassen müssen.</p>
<p>(BFH / Redaktion)</p>
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		<title>Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Personengesellschaften</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Nov 2013 11:36:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Gabor Gerecs]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[DBA]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder beabsichtigen, das BMF-Schreiben vom 16. April 2010 für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkünfte, die von Personengesellschaften erzielt werden, zu aktualisieren, um es an die Rechtsentwicklung anzupassen. Das Bundesministerium der Finanzen bietet allgemein Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des neuen BMF-Schreibens. Interessenten können ihre Stellungnahme [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder beabsichtigen, das BMF-Schreiben vom 16. April 2010 für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Einkünfte, die von Personengesellschaften erzielt werden, zu aktualisieren, um es an die Rechtsentwicklung anzupassen. Das Bundesministerium der Finanzen bietet allgemein Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des neuen BMF-Schreibens. Interessenten können ihre Stellungnahme (bitte ausschließlich per E-Mail) bis zum 2. Dezember 2013 an die E-Mail-Adresse IVB5@bmf.bund.de übermitteln.</p>
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		</item>
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		<title>Betriebsprüfung für Zeitraum von elf Jahren rechtmäßig</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Oct 2013 18:46:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Gabor Gerecs]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Betriebsprüfung bedeutet großen Aufwand für Unternehmen. Sie kann verschiedene Steuerarten und verschiedene Besteuerungszeiträume betreffen. Das FG Düsseldorf entschied nun, dass eine Betriebsprüfung für den Zeitraum von elf Jahren rechtmäßig ist. Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung. Die klagende Gesellschaft betrieb ein Restaurant. Im Februar 2011 gab einer ihrer Gesellschafter eine Selbstanzeige beim [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Eine Betriebsprüfung bedeutet großen Aufwand für Unternehmen. Sie kann verschiedene Steuerarten und verschiedene Besteuerungszeiträume betreffen. Das FG Düsseldorf entschied nun, dass eine Betriebsprüfung für den Zeitraum von elf Jahren rechtmäßig ist.</strong></p>
<p>Die Beteiligten stritten um die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung. Die klagende Gesellschaft betrieb ein Restaurant. Im Februar 2011 gab einer ihrer Gesellschafter eine Selbstanzeige beim Finanzamt ab, in der er Kapitalerträge für die Jahre 2000 bis 2009 nacherklärte. Im März 2011 zeigte die Gesellschaft dem Finanzamt an, dass der Gesellschafter jährlich ca. 24.000 Euro an Trinkgeldern erzielt habe und diese als steuerfrei behandelt worden seien. Im August 2012 ordnete das Finanzamt &#8211; ohne weitere Begründung &#8211; eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2010 bei der Gesellschaft an. Die Klägerin wandte sich gegen die Prüfungsanordnung und machte geltend, der Prüfungszeitraum dürfe regelmäßig nur drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen.</p>
<p><strong>FG Düsseldorf hält Anordnung für rechtmäßig</strong></p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Az. 13 K 4630/12). Die Prüfungsanordnung sei rechtmäßig. Bei Gewerbetreibenden genüge der Hinweis auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage der Abgabenordnung. Zudem sei die Abweichung vom Regel-Prüfungszeitraum in der Einspruchsentscheidung nachträglich erläutert worden. Auch in der Sache sei die Prüfungsanordnung nicht zu beanstanden. Sie habe zulässigerweise mehr als drei Jahre umfasst. Die in der Betriebsprüfungsordnung aufgeführten Ausnahmetatbestände (Erwartung erheblicher Änderungen, Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit) seien unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung erfüllt. Schließlich begründeten die laufenden Ermittlungsverfahren keinen Ermessensfehler.</p>
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