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	<title>van Laak &#38; Partner Steuerberatungsgesellschaft &#187; Betriebsausgaben</title>
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		<title>Handelsvertreter: Das häusliche Arbeitszimmer erfolgreich absetzen!</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Apr 2015 12:41:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
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		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
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		<description><![CDATA[Liegt der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters in seinem häuslichen Arbeitszimmer, dann können die Kosten hierfür vollständig als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies hat jetzt das Finanzgericht Münster in einem neuen Urteil (Az. 5 K 980/12 E) bestätigt. Im entschiedenen Fall war ein selbstständiger Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs überregional vor allem für einen Hauptauftraggeber tätig. [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liegt der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters in seinem häuslichen Arbeitszimmer, dann können die Kosten hierfür vollständig als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies hat jetzt das Finanzgericht Münster in einem neuen Urteil (Az. 5 K 980/12 E) bestätigt.</strong></p>
<p>Im entschiedenen Fall war ein selbstständiger Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs überregional vor allem für einen Hauptauftraggeber tätig. Dabei verbrachte er etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Kundenbesuchen im gesamten Bundesgebiet und in den Niederlanden. Im Übrigen war er in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig. Das Finanzamt erkannte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten nur in Höhe von 1.250 Euro an, da es nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bilde. Hiergegen wandte der Handelsvertreter ein, dass er die meisten seiner Aufgaben nicht im Außendienst erledige. Vielmehr erfolge die Aufnahme und die Abwicklung der Aufträge im Arbeitszimmer. Hierzu gehöre auch eine umfangreiche individuelle Bedarfsermittlung der Frischeprodukte sowie die Kundenakquise und -pflege.</p>
<p><strong>Gewichtung der einzelnen Aufgaben</strong></p>
<p>Das Finanzgericht Münster gab dem Handelsvertreter Recht. Das Arbeitszimmer bilde sehr wohl den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung.  Die Reisetätigkeit sei nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen. Der Kläger übe keine klassische Außendiensttätigkeit aus, in der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Arbeitszimmer vorgenommen werden. Die Produkte liefere er nicht selbst an die Kunden aus. Vielmehr stehe er ihnen bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe liege darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen. Diese Aufgabe habe qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig ändere und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden müsse. Auch die Akquise von Neukunden erfolge zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten seien nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen.</p>
<p><strong>Fazit: Bei den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer kommt es oft zum Streit mit dem Finanzamt. Wie das Urteil aber deutlich zeigt, lohnt es sich, ablehnende Entscheidungen der Finanzbehörden nicht einfach hinzunehmen. Gerne beraten wir Sie zum Thema Arbeitszimmer!</strong></p>
<p>(FG Münster / Redaktion)</p>
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		<title>Betriebsfeiern: Eine steuerliche Stolperfalle</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Apr 2015 12:13:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
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		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az. 1 K 3541/12) entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstages und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar sind. In dem streitige Fall hatte ein Mann kurz vor seinem 30. Geburtstag sein Examen bestanden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az. 1 K 3541/12) entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstages und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar sind.</strong></p>
<p>In dem streitige Fall hatte ein Mann kurz vor seinem 30. Geburtstag sein Examen bestanden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 &#8211; 1 GrS 1/06) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen &#8211; doch das Finanzamt erkannte dies nicht an.</p>
<p><strong>Kosten können nicht getrennt werden</strong></p>
<p>Auch vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Nach Abwägung aller Umstände seien die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger hatte nämlich innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem hätten an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen, so die Richter kritisch. Schließlich habe der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. In solchen Fällen sei eine Trennung der Kosten nicht möglich, entschied das Finanzgericht, ließ jedoch die Revision zum BFH zu.</p>
<p><strong>Fazit: Die Abziehbarkeit von Kosten für Feiern ist beim Finanzamt immer ein heikles Thema. Am besten ist es, Sie lassen sich hierzu bereits im Vorfeld von einem Experten steuerlich beraten. Gerne stehen wir für Sie zur Verfügung!</strong></p>
<p>(FG Baden-Württemberg / Redaktion)</p>
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		<title>Firmenfahrzeug: Vorsicht beim Abzug als Betriebsausgabe</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Nov 2014 09:58:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen, heute veröffentlichten Urteil (X R 24/12) Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird. In dem Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen, heute veröffentlichten Urteil (X R 24/12) Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird.</strong></p>
<p>In dem Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises &#8211; der so genannten „1 %-Regelung“. Seine Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe ab.</p>
<p><strong>BFH: Ohne Aufwendungen kein Abzug möglich</strong>!</p>
<p>Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zugelassen, was der BFH nunmehr im aktuellen Urteil bestätigt hat. Betriebsausgaben setzen das Vorhandensein von „Aufwendungen“ voraus. An solchen eigenen Aufwendungen fehlt es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keinerlei Kosten tragen muss.</p>
<p><strong>Grundsatz: Kein doppelter Abzug möglich</strong></p>
<p>Der BFH hat darüber hinaus klargestellt, dass das Besteuerungssystem in dieser Frage insgesamt ausgewogen sei: Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs kann sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löst bei ihm keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem &#8211; ohnehin durchgeführten &#8211; Pauschalansatz im Rahmen der 1 %-Regelung abgegolten ist. Im Gegenzug kann die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis erscheine sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen zu Betriebsausgaben? Wir beraten Sie gerne!</strong></p>
<p>(BFH / Redaktion)</p>
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