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	<title>van Laak &#38; Partner Steuerberatungsgesellschaft &#187; Arbeitnehmer</title>
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		<title>Sind Kosten für eine Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähig?</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2015 14:49:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind (Az. 4 K 3236/12 E). In dem Streitfall war ein Diplom-Ingenieur mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte er an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind (Az. 4 K 3236/12 E).</strong></p>
<p>In dem Streitfall war ein Diplom-Ingenieur mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte er an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud er Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über sein bisheriges Sekretariat. Das Hotelrestaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 Euro in Rechnung, die er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.</p>
<p><strong>Erfolg vor dem Finanzgericht</strong></p>
<p>Das Finanzgericht Münster ließ den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu. Nach Auffassung des Senats waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers hätten aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, private Freunde oder Angehörige habe der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste sei auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.</p>
<p><strong>Das Finanzamt moniert Werbungskosten gerne. Auch in dieser Hinsicht stehen wir Ihnen kompetent und hilfreich zur Seite.</strong></p>
<p id="seitenquelle" class="keinBildUmfluss">(FG Münster / Redaktion)</p>
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		<title>Spenden ins Ausland: Neues Urteil schafft Klarheit</title>
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		<pubDate>Fri, 08 May 2015 12:01:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
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		<description><![CDATA[Viele Unternehmen aber auch Privatpersonen spenden regelmäßig größere oder kleinere Beträge für wohltätige Zwecke &#8211; manchmal auch ins Ausland. Doch Auslandsspenden sind in steuerlicher Hinsicht oft eine Stolperfalle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil (Az. X R 7/13) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftungen im EU-Ausland steuermindernd abziehbar sind. Im Streitfall [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Viele Unternehmen aber auch Privatpersonen spenden regelmäßig größere oder kleinere Beträge für wohltätige Zwecke &#8211; manchmal auch ins Ausland. Doch Auslandsspenden sind in steuerlicher Hinsicht oft eine Stolperfalle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil (Az. X R 7/13) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftungen im EU-Ausland steuermindernd abziehbar sind.</strong></p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG geltend machte. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab, u. a. weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.</p>
<p><strong>Spender muss Informationen zur Spende liefern</strong></p>
<p>Der BFH sah dies genauso: Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung sei, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlege, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichten. Es sei daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfüge. Bereits der Gerichtshof der Europäischen Union hatte entschieden, es sei einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das Finanzamt sei in einem solchen Fall nicht verpflichtet, die entsprechenden Informationen einzuholen.</p>
<p><strong>Anforderungen an die Spendenquittung </strong></p>
<p>Zudem hatte der Steuerpflichtige im Streitfall dem Finanzamt lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem BFH reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, zwar könne aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stiftung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.</p>
<p><strong>Sie planen eine Spende? Gerne beraten wir Sie über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten!</strong></p>
<p><em>(BFH / Redaktion)</em></p>
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		<title>Inländischer Wohnsitz während Auslandstätigkeit?</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jan 2015 11:39:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[DBA]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein inländischer Wohnsitz wird während eines längeren Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche zu Urlaubs- oder familiären Zwecken beibehalten oder begründet. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtigen den Wohnsitz während der Zeit im Ausland theoretisch weiternutzen könnte, entschied das Finanzgericht Hamburg. In dem Streitfall ging der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für fünf Jahre ins europäische Ausland. Ihr Einfamilienhaus in Deutschland [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein inländischer Wohnsitz wird während eines längeren Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche zu Urlaubs- oder familiären Zwecken beibehalten oder begründet. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtigen den Wohnsitz während der Zeit im Ausland theoretisch weiternutzen könnte, entschied das Finanzgericht Hamburg.</strong></p>
<p>In dem Streitfall ging der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für fünf Jahre ins europäische Ausland. Ihr Einfamilienhaus in Deutschland wurde während der Zeit zunächst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden Söhnen, später bis zur Rückkehr der Eltern von einem der Söhne mit seiner Frau bewohnt. Während ihrer Zeit im Ausland kamen die Kläger nur über die Weihnachtsfeiertage nach Deutschland, wobei sie dann nicht in ihrem Haus, sondern im Hotel übernachteten.</p>
<p><strong>Finanzamt sieht unbeschränkte Steuerpflicht</strong></p>
<p>In der Korrespondenz mit dem Finanzamt und in ihren Steuererklärungen gaben die Kläger ihr Haus in Deutschland als ihre Adresse an. Das Finanzamt erkannte das Haus somit als Wohnsitz und behandelte die Kläger als unbeschränkt Steuerpflichtige.</p>
<p><strong>Erfolg vor dem Finanzgericht</strong></p>
<p>Die Finanzrichter vom FG Hamburg stellten fest, dass die Kläger ihr Einfamilienhaus während der Auslandstätigkeit zwar behalten haben und nicht etwa durch eine Vermietung an einer Nutzung gehindert gewesen seien. Die Nutzung des Hauses durch die Söhne habe die bisherige Nutzung fortgesetzt und die Kläger nicht an einer eigenen Nutzung gehindert. Die Kläger haben damit in ihrem Haus zwar eine Wohnung innegehabt, die sie auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr beibehalten wollten. Tatsächlich haben sie diese jedoch nicht genutzt, weil sie während ihrer Besuche in Deutschland in einem Hotel übernachtet haben. (Urteil vom 18.6.2014, 1 K 134/12, rechtskräftig)</p>
<p><strong>Sie haben Fragen Ihren Wohnsitz betreffend? Gerne beraten wir Sie!</strong></p>
<p>(FG Hamburg / Redaktion)</p>
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		<title>Steuertipps zum Jahresende</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Dec 2014 13:01:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Adventszeit hat begonnen und in jeder Stadt locken Weihnachtsmärkte mit Geschenken und Köstlichkeiten. Das Jahr neigt sich dem Ende. Damit es auch im steuerlichen Sinne positiv ausklingen kann, lohnt sich gerade jetzt noch eine Überprüfung, ob sich vielleicht noch hier oder dort Steuern sparen lassen. Denn dem Fiskus braucht man kein Geld an Weihnachten schenken &#8230; [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Adventszeit hat begonnen und in jeder Stadt locken Weihnachtsmärkte mit Geschenken und Köstlichkeiten. Das Jahr neigt sich dem Ende. Damit es auch im steuerlichen Sinne positiv ausklingen kann, lohnt sich gerade jetzt noch eine Überprüfung, ob sich vielleicht noch hier oder dort Steuern sparen lassen. Denn dem Fiskus braucht man kein Geld an Weihnachten schenken &#8230;</strong></p>
<p>Zum 31. Dezember laufen stets mehrere Fristen ab. Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet ist, kann dies freiwillig tun. In den meisten Fällen gibt es Geld zurück. Bis Jahresende kann noch die Steuererklärung für das Jahr 2010 nachgeholt werden. Entscheidend ist der Eingang beim Finanzamt. Das gilt auch, wenn die Steuererklärung elektronisch mit Elster abgeschickt wird. In diesem Fall muss die komprimierte Steuererklärung mit der Unterschrift rechtzeitig per Post eingehen. Nur bei einer elektronischen Signatur ist das Datum des elektronischen Versands maßgeblich.</p>
<p><strong>Verlustfeststellung nicht vergessen!</strong></p>
<p>Eine vierjährige Frist gilt auch für Verlustfeststellungen. Wer beispielsweise 2010 Student im Masterstudium war und nachträglich seine Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten noch geltend machen will, muss ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zusätzlich ist die „Verlustfeststellung“ auf dem Vordruck anzukreuzen. Die Frist ist bei Einreichung bis zum Jahresende gewahrt. Nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofes könnten auch Studenten im Erststudium Werbungskosten geltend machen (Aktenzeichen VI R 2/12). Letztlich muss darüber das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Wer sich alle Chancen offen halten möchte, muss auch beim Erststudium seine Ausbildungskosten in einer Einkommensteuererklärung für 2010 bereits bis Ende Dezember eingereicht haben.</p>
<p><strong>Anleger: Noch schnell bei der Bank anrufen </strong></p>
<p>Anleger sollten die Frist 15. Dezember beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie bei Ihrer Bank eine Bescheinigung über Verluste beantragen. Dies ist wichtig, wenn die Verluste mit Erträgen verrechnet werden können, die bei anderen Kreditinstituten erzielt wurden. Nur dann kann eine Verrechnung über die Einkommensteuererklärung erfolgen.</p>
<p><strong>Steuerklassen überprüfen</strong></p>
<p>Verheiratete Arbeitnehmer sollten bis zum Jahresende prüfen, ob die gewählten Lohnsteuerklassen zweckmäßig sind. Falls ein Partner im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit rechnen muss, kann er durch eine günstigere Steuerklasse die Leistungen erhöhen. Entscheidend ist die Steuerklasse, die zum Jahresbeginn galt. Deshalb muss ein Wechsel aus diesem Grund noch vor Januar erfolgen.</p>
<p><strong>Sonstige Aufwendungen: Zahlungsdatum beachten</strong></p>
<p>Wer zum Jahresende Aufwendungen hat, die steuerlich berücksichtigt werden können, muss das Zahlungsdatum beachten. Nur bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, beispielsweise bei Versicherungsbeiträgen, wird während einer Karenzzeit von 10 Tagen wirtschaftlich zugeordnet. Für andere Aufwendungen gilt, dass der Betrag je nach Überweisungsdatum oder Kontobelastung noch für 2014 oder erst im Steuerjahr 2015 berücksichtigt wird. In welchem Jahr die Aufwendung günstiger ist, hängt dabei vom Einzelfall ab. Wenn bei Handwerkerrechnungen bereits der Höchstbetrag überschritten ist, kann es zweckmäßig sein, wenn der Abzug erst im Folgejahr berücksichtigt wird. Bei Krankheitskosten oder anderen außergewöhnlichen Belastungen ist es dagegen oft günstiger, wenn ein möglichst hoher Betrag in einem Jahr erreicht wird. Diese Regeln sollten bei der Überweisung beachtet werden.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen, wie sich sonst noch Steuern sparen lassen? Gerne beraten wir Sie kompetent und zuverlässig!</strong></p>
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		<title>Steuerbescheid bekommen? Einspruch lohnt sich oft!</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Oct 2014 10:00:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesfinanzministerium hat vor wenigen Tagen die aktuelle Einspruchsstatistik herausgeben. Danach sind im Laufe des vergangenen Jahres mehr als vier Millionen Einsprüche eingelegt worden. Knapp zwei Drittel dieser Einsprüche waren erfolgreich. Die hohe Erfolgsquote zeigt, dass sich ein Einspruch oft lohnt. Die Ursachen für Einsprüche sind zwar vielfältig und liegen nicht nur in Fehlern des Finanzamts. Dennoch beweist die Statistik, dass [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundesfinanzministerium hat vor wenigen Tagen die aktuelle Einspruchsstatistik herausgeben. Danach sind im Laufe des vergangenen Jahres mehr als vier Millionen Einsprüche eingelegt worden. Knapp zwei Drittel dieser Einsprüche waren erfolgreich. Die hohe Erfolgsquote zeigt, dass sich ein Einspruch oft lohnt. Die Ursachen für Einsprüche sind zwar vielfältig und liegen nicht nur in Fehlern des Finanzamts. Dennoch beweist die Statistik, dass jeder Steuerbescheid genau überprüft werden sollte. </strong></p>
<p>Grob überprüfen kann jeder seinen Einkommensteuerbescheid mit einer einfachen Musterberechnung aus einem gängigen, oft kostenlosen Steuerprogramm. Haben sich die persönlichen Einkommensverhältnisse nämlich nur unwesentlich geändert, kann auch der Vergleich mit dem Steuerbescheid des Vorjahres helfen, mögliche Fehler zu entdecken. Noch besser ist es allerdings, alle einzelnen Werte aus der Einkommensteuererklärung im Steuerbescheid wiederzufinden. Da viele Beträge zusammengefasst oder wie bei den Vorsorgeaufwendungen nur anteilig berücksichtigt werden, ist dazu ein grundlegendes Fachwissen erforderlich.</p>
<p><strong>Zahlreiche Fehlerquellen durchprüfen und Frist beachten!</strong></p>
<p>Abweichungen im Steuerbescheid kommen nicht nur durch die Streichung von Aufwendungen zu Stande. Die elektronische Datenübermittlung von Arbeitgebern, Krankenkassen, Rentenstellen, Versicherungen  und Sozialleistungsträgern kann auch neue Fehler hervorrufen. Manchmal fehlen deshalb Beträge oder werden doppelt berücksichtigt. Bei Abweichungen muss innerhalb eines Monats der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein. Die Frist beginnt dabei drei Tage nach dem Postdatum des Steuerbescheides. Eine versäumte Frist kann nur in Ausnahmefällen durch eine Wiedereinsetzung nachgeholt werden, beispielsweise wenn der Steuerbescheid während eines längeren Urlaubs eingegangen ist.</p>
<p><strong>Einspruch lieber nicht per E-Mail einlegen</strong></p>
<p>Der Steuerbescheid kann neben dem Brief auch per Fax an das Finanzamt geschickt werden. Eine E-Mail ist grundsätzlich zwar möglich, aber nicht zu empfehlen. Zum einen sind der Datenzugang und die Verschwiegenheit nicht ausreichend gesichert. Zum anderen hat mittlerweile das Hessische Finanzgericht einen Einspruch mit einfacher E-Mail als unzulässig eingeschätzt (Urteil vom 2.7.2014, 8 K 1658/13). Vor allem bei einem nachfolgenden Rechtsstreit vor dem Finanzgerichts besteht deshalb derzeit Unsicherheit, ob elektronische Einsprüche anzuerkennen sind.</p>
<p><strong>Sie sind sich unsicher, ob Ihr Bescheid richtig ist? </strong><strong>Gerne beraten wir Sie und kümmern uns um Ihren Einspruch.</strong></p>
<p>(NVL / Redaktion)</p>
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		<title>Steuerfreie Mitarbeitermotivation</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Sep 2014 14:50:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
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		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Herbst ist da. Das Oktoberfest hat bereits begonnen und die Mitarbeiter sind in Dirndl-Stimmung. Überhaupt bietet diese Jahreszeit jede Menge Attraktionen wie Weinfeste, Wanderungen und Halloween-Partys. Getrübt wird die gute herbstliche Stimmung von Arbeitnehmern höchstens durch die „kalte Progression“, die selbst bei der attraktivsten Gehaltserhöhung erbarmungslos zuschlägt. Mit den richtigen Gehalts-Extras können Arbeitgeber dennoch bei ihren Mitarbeitern punkten, ohne [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Herbst ist da. Das Oktoberfest hat bereits begonnen und die Mitarbeiter sind in Dirndl-Stimmung. Überhaupt bietet diese Jahreszeit jede Menge Attraktionen wie Weinfeste, Wanderungen und Halloween-Partys. Getrübt wird die gute herbstliche Stimmung von Arbeitnehmern höchstens durch die „kalte Progression“, die selbst bei der attraktivsten Gehaltserhöhung erbarmungslos zuschlägt. Mit den richtigen Gehalts-Extras können Arbeitgeber dennoch bei ihren Mitarbeitern punkten, ohne den Fiskus ins Spiel zu bringen.</strong></p>
<p>Egal ob Hochzeit, Geburtstag oder Firmenjubiläum &#8211; Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses können bis zu einem Wert von 40 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Darüber hinaus können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einmal im Monat auch ohne besonderen Anlass Sachbezüge im Wert von 44 Euro zuwenden. Warum also beim Personal nicht mal mit Tickets für ein Herbst-Konzert punkten? Wandern in den Weinbergen als Betriebsausflug? Wieso eigentlich nicht? Bis zu zweimal im Jahr können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern geldwerte Vorteile in Form einer Betriebsveranstaltung steuer- und beitragsfrei zukommen lassen, wenn die 110 Euro-Freigrenze je Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht überschritten wird.</p>
<p><strong>In den Herbstferien nochmal Urlaub machen? Gerne!</strong></p>
<p>Urlaubszeit ist gleich Erholungszeit und die bekommt Arbeitnehmern mit Hilfe des Arbeitgebers gleich doppelt gut. Innerhalb der geltenden jährlichen Höchstgrenzen (156 Euro je Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes Kind) können Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern sogar mehrmals im Jahr sog. Erholungsbeihilfen gewähren. Die Zuwendung kann bei einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Auszahlung und Urlaub sodann pauschal mit 25 % versteuert werden (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Fast so gut wie Urlaub ist es, die Fitness der Mitarbeiter zu fördern. Arbeitgeber können die Teilnahme ihrer Arbeitnehmer an Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (z. B. Yoga-Kurse, Massagen etc.) bis zu 500 Euro jährlich steuerfrei unterstützen. Die Leistungen müssen jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) weist Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern einen Barzuschuss zur Durchführung derartiger Maßnahmen gewähren, überdies daraufhin, sich als Nachweis die Rechnung oder eine Teilnahmebescheinigung von den Mitarbeitern aushändigen zu lassen.</p>
<p><strong>Unser Tipp: Fragen Sie den Experten</strong></p>
<p>Sowohl hinsichtlich der 40 Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten als auch im Hinblick auf die 110 Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ist seitens des Bundesfinanzministeriums bzw. des Bundesfinanzhofs positive Bewegung ins Spiel gekommen. Es könnte sich also bald etwas tun&#8230; Es empfiehlt sich daher, diese Beträge im Blick zu behalten bzw. Ihren Steuerberater anzusprechen.</p>
<p><strong>Fehlt Ihnen die Zeit, sich selbst mit den konkreten Voraussetzungen der einzelnen Steuerbegünstigungen auseinanderzusetzen, sprechen Sie am besten mit uns! Wir beraten Sie gerne!</strong></p>
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		<title>Wie wendet man die Reisekostenreform bei der Gewinnermittlung an?</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Aug 2014 06:34:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
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		<category><![CDATA[BMF-Schreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Lange haben die Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, die so genannten Gewinnermittler, auf ein BMF-Schreiben zur Anwendung der Reisekostenreform ab dem 1. Januar 2014 gewartet. Nun ist immerhin der Entwurf eines BMF-Schreibens da, aber noch ist längst nicht alles klar. Immerhin gewährleistet der Entwurf die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern durch die Anknüpfung an die lohnsteuerlichen Regelungen. Dennoch bleiben viele [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Lange haben die Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, die so genannten Gewinnermittler, auf ein BMF-Schreiben zur Anwendung der Reisekostenreform ab dem 1. Januar 2014 gewartet. Nun ist immerhin der Entwurf eines BMF-Schreibens da, aber noch ist längst nicht alles klar. Immerhin gewährleistet der Entwurf die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern durch die Anknüpfung an die lohnsteuerlichen Regelungen. Dennoch bleiben viele Unklarheiten &#8230; </strong></p>
<p>In Frage steht beispielsweise, inwieweit die Hinweise des umfassenden BMF-Schreibens für Arbeitnehmer zur Bestimmung der ersten Betriebsstätte zur Anwendung kommen. Nicht eindeutig geht aus dem Entwurf hervor, ob dem Gewinnermittler bei der Bestimmung der ersten Betriebsstätte ein Äquivalent zum Organisationsrecht des Arbeitgebers bei der Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers als systembestimmendes Prinzip zusteht. Auch die für eine erste Betriebsstätte vorausgesetzte Dauerhaftigkeit erfährt keine klare Kontur. Die Anknüpfung an die quantitativen Zuordnungskriterien bei Arbeitnehmern ruft ebenfalls Unsicherheiten hervor und birgt die Gefahr von zusätzlichem Bürokratieaufwand für den Gewinnermittler.</p>
<p><strong>Bürokratischer Mehraufwand droht</strong></p>
<p>Insbesondere die geplante rückwirkende Geltung der Anwendungsregelungen dürfte für die Gewinnermittler einen bürokratischen Mehraufwand bedeuten, soweit sie bisher mangels Vorgaben die monatlichen Aufzeichnungen zwar nach dem Gesetz, aber abweichend von den künftig geltenden Anwendungsregelungen vorgenommen haben. Um Mehrbelastungen durch nachträgliche Korrekturen zu vermeiden, fordert der DStV für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Schreibens ein Wahlrecht zur Anwendung der Vorgaben.</p>
<p><strong>Sie sind betroffen? Wir bleiben für Sie am Ball! Sprechen Sie uns gerne an und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.</strong></p>
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		<item>
		<title>Haushaltsnahe Dienstleistungen über die Grundstücksgrenze hinaus!</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jun 2014 13:43:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat mit einem neuen Urteil klargestellt, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenze zum Beispiel auf öffentlichen Gehwegen erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes begünstigt sein können. Ein Mann beauftragte eine Reinigungsfirma mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Gehwege entlang seines Grundstücks. Die Rechnung dafür von knapp 150 Euro machte er in seiner [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesfinanzhof hat mit einem neuen Urteil klargestellt, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenze zum Beispiel auf öffentlichen Gehwegen erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes begünstigt sein können.</strong></p>
<p>Ein Mann beauftragte eine Reinigungsfirma mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Gehwege entlang seines Grundstücks. Die Rechnung dafür von knapp 150 Euro machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt wollte die Kosten jedoch nicht anerkennen. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen wie Gehwegreinigung, Ausbesserungsarbeiten oder Winterdienst auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt.</p>
<p><strong>Es kommt nicht auf die Grundstücksgrenze an!</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof wies das Finanzamt in seine Grenzen und stellte zugunsten des Klägers klar (Az. VI R 55/12): Der Begriff &#8220;im Haushalt&#8221; sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen zu sehen. Daher würden die Grenzen des Haushalts nicht durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genügt also, wenn die Dienstleistung <strong>für</strong> den Haushalt erbracht wird. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen vor seinem Haus verpflichtet ist. In einem solchen Fall sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang begünstigt.</p>
<p>(BFH / Redaktion)</p>
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		<title>Verpassen Sie die Frist für Ihre Einkommensteuererklärung nicht!</title>
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		<pubDate>Mon, 26 May 2014 13:54:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 abgeben muss und seine Steuererklärung selbst ausfüllt, sollte sich jetzt beeilen! Denn am 2. Juni 2014 endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2013. Verpassen Sie diese Frist auf keinen Fall, denn über 90 Prozent der abgegebenen Steuererklärungen führen zu einer Rückerstattung. Und laut Statistischem Bundesamt liegt die Höhe der Erstattung durchschnittlich [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Wer eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 abgeben muss und seine Steuererklärung selbst ausfüllt, sollte sich jetzt beeilen! Denn am <strong>2. Juni 2014</strong> endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2013. Verpassen Sie diese Frist auf keinen Fall, denn über 90 Prozent der abgegebenen Steuererklärungen führen zu einer Rückerstattung. Und laut Statistischem Bundesamt liegt die Höhe der Erstattung durchschnittlich bei 823 Euro pro Steuererklärung!</p>
<p><strong>Die Abgabe lohnt sich!</strong></p>
<p>Umso schlimmer, dass von den knapp 38 Millionen Steuerpflichtigen in Deutschland ein Drittel keine Steuererklärung abgibt. Als Hauptgrund wird genannt, dass die Steuererklärung viel zu kompliziert sei. Viele Steuerzahler sind unsicher, welche Formulare wie ausgefüllt werden müssen, was man unter den Begriffen &#8220;Werbungskosten&#8221;, &#8220;Sonderausgaben&#8221; und &#8220;außergewöhnliche Belastungen&#8221; versteht und welche einzelnen Aufwendungen wie steuerlich geltend gemacht werden können. Kommt sogar noch ein Auslandsbezug hinzu, werfen viele die Flinte ins Korn.</p>
<p><strong>Mehr Zeit mit Steuerberater</strong></p>
<p>Verschenken Sie kein Geld und geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung ab. Gerne unterstützen wir Sie dabei &#8211; und keine Panik: Für Steuerpflichtige, denen ein Steuerberater zur Seite steht, verlängert sich die Frist zur Abgabe bis zum 31. Dezember 2014!</p>
<p>(Redaktion)</p>
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		<title>Übertragung von Zusatzrenten: Die Rente zieht mit um!</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Apr 2014 14:56:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenbesteuerung]]></category>

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		<description><![CDATA[EU-Arbeitnehmer, die in ein anderes EU-Land ziehen, werden künftig ihre Zusatzrentenansprüche behalten können. So steht es in einer neuen Gesetzesvorlage, die die EU-Abgeordneten verabschiedet haben. Der Schutz gesetzlicher Rentenansprüche bei Umzug in ein anderes EU-Land ist bereits durch EU-Gesetze sichergestellt. Gleichwertiger Schutz für zusätzliche Renten wie zum Beispiel Betriebsrenten, die durch den Arbeitgeber finanziert werden oder [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><b>EU-Arbeitnehmer, die in ein anderes EU-Land ziehen, werden künftig ihre Zusatzrentenansprüche behalten können. So steht es in einer neuen Gesetzesvorlage, die die EU-Abgeordneten verabschiedet haben.</b></p>
<p>Der Schutz gesetzlicher Rentenansprüche bei Umzug in ein anderes EU-Land ist bereits durch EU-Gesetze sichergestellt. Gleichwertiger Schutz für zusätzliche Renten wie zum Beispiel Betriebsrenten, die durch den Arbeitgeber finanziert werden oder für private Renten besteht allerdings bisher noch nicht. Das heißt, dass Personen, die zwischen den Mitgliedstaaten umziehen, es riskieren, ihre Zusatzrentenansprüche zu verlieren, wenn der Zeitraum, in dem sie Beiträge gezahlt haben, von dem Land, in das sie gezogen sind, als zu kurz betrachtet wird!</p>
<p><b>Unverfallbarkeitsfrist höchstens drei Jahre</b></p>
<p>Nach den neuen Vorschriften darf die &#8220;Unverfallbarkeitsfrist&#8221; (&#8220;vesting period&#8221;), die sich auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem ein zusätzlicher Rentenanspruch unwiderruflich erworben ist, nicht länger als drei Jahre sein. Die EU-Abgeordneten haben ebenfalls durchgesetzt, dass auch Grenzarbeitnehmer den gleichen Schutz unter dieser Richtlinie genießen. Die Mitgliedstaaten haben dann vier Jahre Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Die Gesetzesvorlage muss nun noch vom Rat der EU formell gebilligt werden.</p>
<p><strong>Rente im Ausland &#8211; steuerliche Fallstricke sind immer ein Problem</strong></p>
<p>&#8220;Das Gesetzesvorhaben bedeutet eine deutliche Verbesserung der Situation für viele Arbeitnehmer. Er ist ein großer Schritt nach vorn für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und für ein soziales Europa&#8221;, sagte die Berichterstatterin Ria Oomen-Ruijten (EVP, NL). In der Tat sind Zusatzrenten ein wichtiger Baustein in der Altersvorsorge. Doch gerade hier gibt es zahlreiche steuerliche Fallstricke &#8211; umso mehr, wenn es um Rentenbezug im Ausland geht! Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne zu den Gestaltungsmöglichkeiten.</p>
<p>(EU-Parlament / Redaktion)</p>
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