Die Adventszeit hat begonnen und in jeder Stadt locken Weihnachtsmärkte mit Geschenken und Köstlichkeiten. Das Jahr neigt sich dem Ende. Damit es auch im steuerlichen Sinne positiv ausklingen kann, lohnt sich gerade jetzt noch eine Überprüfung, ob sich vielleicht noch hier oder dort Steuern sparen lassen. Denn dem Fiskus braucht man kein Geld an Weihnachten schenken …
Zum 31. Dezember laufen stets mehrere Fristen ab. Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet ist, kann dies freiwillig tun. In den meisten Fällen gibt es Geld zurück. Bis Jahresende kann noch die Steuererklärung für das Jahr 2010 nachgeholt werden. Entscheidend ist der Eingang beim Finanzamt. Das gilt auch, wenn die Steuererklärung elektronisch mit Elster abgeschickt wird. In diesem Fall muss die komprimierte Steuererklärung mit der Unterschrift rechtzeitig per Post eingehen. Nur bei einer elektronischen Signatur ist das Datum des elektronischen Versands maßgeblich.
Verlustfeststellung nicht vergessen!
Eine vierjährige Frist gilt auch für Verlustfeststellungen. Wer beispielsweise 2010 Student im Masterstudium war und nachträglich seine Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten noch geltend machen will, muss ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abgeben. Zusätzlich ist die „Verlustfeststellung“ auf dem Vordruck anzukreuzen. Die Frist ist bei Einreichung bis zum Jahresende gewahrt. Nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofes könnten auch Studenten im Erststudium Werbungskosten geltend machen (Aktenzeichen VI R 2/12). Letztlich muss darüber das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Wer sich alle Chancen offen halten möchte, muss auch beim Erststudium seine Ausbildungskosten in einer Einkommensteuererklärung für 2010 bereits bis Ende Dezember eingereicht haben.
Anleger: Noch schnell bei der Bank anrufen
Anleger sollten die Frist 15. Dezember beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie bei Ihrer Bank eine Bescheinigung über Verluste beantragen. Dies ist wichtig, wenn die Verluste mit Erträgen verrechnet werden können, die bei anderen Kreditinstituten erzielt wurden. Nur dann kann eine Verrechnung über die Einkommensteuererklärung erfolgen.
Steuerklassen überprüfen
Verheiratete Arbeitnehmer sollten bis zum Jahresende prüfen, ob die gewählten Lohnsteuerklassen zweckmäßig sind. Falls ein Partner im kommenden Jahr mit Arbeitslosigkeit rechnen muss, kann er durch eine günstigere Steuerklasse die Leistungen erhöhen. Entscheidend ist die Steuerklasse, die zum Jahresbeginn galt. Deshalb muss ein Wechsel aus diesem Grund noch vor Januar erfolgen.
Sonstige Aufwendungen: Zahlungsdatum beachten
Wer zum Jahresende Aufwendungen hat, die steuerlich berücksichtigt werden können, muss das Zahlungsdatum beachten. Nur bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, beispielsweise bei Versicherungsbeiträgen, wird während einer Karenzzeit von 10 Tagen wirtschaftlich zugeordnet. Für andere Aufwendungen gilt, dass der Betrag je nach Überweisungsdatum oder Kontobelastung noch für 2014 oder erst im Steuerjahr 2015 berücksichtigt wird. In welchem Jahr die Aufwendung günstiger ist, hängt dabei vom Einzelfall ab. Wenn bei Handwerkerrechnungen bereits der Höchstbetrag überschritten ist, kann es zweckmäßig sein, wenn der Abzug erst im Folgejahr berücksichtigt wird. Bei Krankheitskosten oder anderen außergewöhnlichen Belastungen ist es dagegen oft günstiger, wenn ein möglichst hoher Betrag in einem Jahr erreicht wird. Diese Regeln sollten bei der Überweisung beachtet werden.
Sie haben Fragen, wie sich sonst noch Steuern sparen lassen? Gerne beraten wir Sie kompetent und zuverlässig!
