Der Herbst ist da. Das Oktoberfest hat bereits begonnen und die Mitarbeiter sind in Dirndl-Stimmung. Überhaupt bietet diese Jahreszeit jede Menge Attraktionen wie Weinfeste, Wanderungen und Halloween-Partys. Getrübt wird die gute herbstliche Stimmung von Arbeitnehmern höchstens durch die „kalte Progression“, die selbst bei der attraktivsten Gehaltserhöhung erbarmungslos zuschlägt. Mit den richtigen Gehalts-Extras können Arbeitgeber dennoch bei ihren Mitarbeitern punkten, ohne den Fiskus ins Spiel zu bringen.
Egal ob Hochzeit, Geburtstag oder Firmenjubiläum – Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses können bis zu einem Wert von 40 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Darüber hinaus können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einmal im Monat auch ohne besonderen Anlass Sachbezüge im Wert von 44 Euro zuwenden. Warum also beim Personal nicht mal mit Tickets für ein Herbst-Konzert punkten? Wandern in den Weinbergen als Betriebsausflug? Wieso eigentlich nicht? Bis zu zweimal im Jahr können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern geldwerte Vorteile in Form einer Betriebsveranstaltung steuer- und beitragsfrei zukommen lassen, wenn die 110 Euro-Freigrenze je Arbeitnehmer und Veranstaltung nicht überschritten wird.
In den Herbstferien nochmal Urlaub machen? Gerne!
Urlaubszeit ist gleich Erholungszeit und die bekommt Arbeitnehmern mit Hilfe des Arbeitgebers gleich doppelt gut. Innerhalb der geltenden jährlichen Höchstgrenzen (156 Euro je Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehepartner und 52 Euro für jedes Kind) können Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern sogar mehrmals im Jahr sog. Erholungsbeihilfen gewähren. Die Zuwendung kann bei einem zeitlichen Zusammenhang zwischen Auszahlung und Urlaub sodann pauschal mit 25 % versteuert werden (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Fast so gut wie Urlaub ist es, die Fitness der Mitarbeiter zu fördern. Arbeitgeber können die Teilnahme ihrer Arbeitnehmer an Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (z. B. Yoga-Kurse, Massagen etc.) bis zu 500 Euro jährlich steuerfrei unterstützen. Die Leistungen müssen jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) weist Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern einen Barzuschuss zur Durchführung derartiger Maßnahmen gewähren, überdies daraufhin, sich als Nachweis die Rechnung oder eine Teilnahmebescheinigung von den Mitarbeitern aushändigen zu lassen.
Unser Tipp: Fragen Sie den Experten
Sowohl hinsichtlich der 40 Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten als auch im Hinblick auf die 110 Euro-Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ist seitens des Bundesfinanzministeriums bzw. des Bundesfinanzhofs positive Bewegung ins Spiel gekommen. Es könnte sich also bald etwas tun… Es empfiehlt sich daher, diese Beträge im Blick zu behalten bzw. Ihren Steuerberater anzusprechen.
Fehlt Ihnen die Zeit, sich selbst mit den konkreten Voraussetzungen der einzelnen Steuerbegünstigungen auseinanderzusetzen, sprechen Sie am besten mit uns! Wir beraten Sie gerne!
