Viele privat Krankenversicherte verzichten auf die Geltendmachung von Krankheitskosten bei ihrer Krankenkasse, um eine Beitragsrückerstattung zu bekommen. Diese bietet in steuerlicher Hinsicht einige Stolperfallen – und nun ist sogar der Sonderausgabenabzug von Krankheitskosten vom Finanzgericht Münster abgelehnt worden (Az. 5 K 149/14 E). Die Richter entschieden, dass Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Der freiberuflich tätige Kläger und seine Ehefrau machten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für sich und ihre Kinder als Sonderausgaben geltend. Dabei bezogen sie auch Krankheitskosten ein, die sie nicht mit der Versicherung abgerechnet hatten, um den Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu behalten. Das Finanzamt versagte insoweit den Sonderausgabenabzug, da es sich schon begrifflich nicht um Beiträge handele. Aber auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen wurde abgelehnt. Da die Kläger freiwillig auf die Geltendmachung der Erstattung verzichtet hätten, seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.
Kein Erfolg vor dem Finanzgericht
Das Gericht bestätigte die ablehnende Haltung des Finanzamts. Ein Sonderausgabenabzug komme im Hinblick auf die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um “Beiträge” handele. Hierunter fielen nur Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, was bei Zahlungen für Heilbehandlungen an Ärzte nicht der Fall sei. Der Umstand, dass einerseits kein Sonderausgabenabzug möglich sei, aber andererseits die (spätere) Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindere, ist nach Ansicht der Richter nicht verfassungswidrig: Das Grundgesetz verlange lediglich eine Freistellung des Existenzminimums, was angesichts der geringen steuerlichen Auswirkungen im Streitfall nicht als gefährdet erschien. Ein Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung scheiterte daran, dass die zumutbare Belastung nicht überschritten wurde.
Das letzte Wort ist noch nicht gefallen…
Wegen der diesbezüglich bereits beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren hat das FG Münster die Revision zugelassen – es bleibt also abzuwarten, was die obersten Finanzrichter zum Thema Beitragsrückerstattung sagen werden. Sie haben Fragen zur Geltendmachung von Krankheitskosten? Gerne beraten wir Sie!
