Inländischer Wohnsitz während Auslandstätigkeit?

Ein inländischer Wohnsitz wird während eines längeren Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche zu Urlaubs- oder familiären Zwecken beibehalten oder begründet. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtigen den Wohnsitz während der Zeit im Ausland theoretisch weiternutzen könnte, entschied das Finanzgericht Hamburg.

In dem Streitfall ging der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für fünf Jahre ins europäische Ausland. Ihr Einfamilienhaus in Deutschland wurde während der Zeit zunächst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden Söhnen, später bis zur Rückkehr der Eltern von einem der Söhne mit seiner Frau bewohnt. Während ihrer Zeit im Ausland kamen die Kläger nur über die Weihnachtsfeiertage nach Deutschland, wobei sie dann nicht in ihrem Haus, sondern im Hotel übernachteten.

Finanzamt sieht unbeschränkte Steuerpflicht

In der Korrespondenz mit dem Finanzamt und in ihren Steuererklärungen gaben die Kläger ihr Haus in Deutschland als ihre Adresse an. Das Finanzamt erkannte das Haus somit als Wohnsitz und behandelte die Kläger als unbeschränkt Steuerpflichtige.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Die Finanzrichter vom FG Hamburg stellten fest, dass die Kläger ihr Einfamilienhaus während der Auslandstätigkeit zwar behalten haben und nicht etwa durch eine Vermietung an einer Nutzung gehindert gewesen seien. Die Nutzung des Hauses durch die Söhne habe die bisherige Nutzung fortgesetzt und die Kläger nicht an einer eigenen Nutzung gehindert. Die Kläger haben damit in ihrem Haus zwar eine Wohnung innegehabt, die sie auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr beibehalten wollten. Tatsächlich haben sie diese jedoch nicht genutzt, weil sie während ihrer Besuche in Deutschland in einem Hotel übernachtet haben. (Urteil vom 18.6.2014, 1 K 134/12, rechtskräftig)

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(FG Hamburg / Redaktion)

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