Der Bundesfinanzhof hat mit einem neuen Urteil klargestellt, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der eigenen Grundstücksgrenze zum Beispiel auf öffentlichen Gehwegen erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes begünstigt sein können.
Ein Mann beauftragte eine Reinigungsfirma mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Gehwege entlang seines Grundstücks. Die Rechnung dafür von knapp 150 Euro machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt wollte die Kosten jedoch nicht anerkennen. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen wie Gehwegreinigung, Ausbesserungsarbeiten oder Winterdienst auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt.
Es kommt nicht auf die Grundstücksgrenze an!
Der Bundesfinanzhof wies das Finanzamt in seine Grenzen und stellte zugunsten des Klägers klar (Az. VI R 55/12): Der Begriff “im Haushalt” sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen zu sehen. Daher würden die Grenzen des Haushalts nicht durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genügt also, wenn die Dienstleistung für den Haushalt erbracht wird. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und Gehwegen vor seinem Haus verpflichtet ist. In einem solchen Fall sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang begünstigt.
(BFH / Redaktion)
