Steuerbescheid bekommen? Einspruch lohnt sich oft!

Das Bundesfinanzministerium hat vor wenigen Tagen die aktuelle Einspruchsstatistik herausgeben. Danach sind im Laufe des vergangenen Jahres mehr als vier Millionen Einsprüche eingelegt worden. Knapp zwei Drittel dieser Einsprüche waren erfolgreich. Die hohe Erfolgsquote zeigt, dass sich ein Einspruch oft lohnt. Die Ursachen für Einsprüche sind zwar vielfältig und liegen nicht nur in Fehlern des Finanzamts. Dennoch beweist die Statistik, dass jeder Steuerbescheid genau überprüft werden sollte. 

Grob überprüfen kann jeder seinen Einkommensteuerbescheid mit einer einfachen Musterberechnung aus einem gängigen, oft kostenlosen Steuerprogramm. Haben sich die persönlichen Einkommensverhältnisse nämlich nur unwesentlich geändert, kann auch der Vergleich mit dem Steuerbescheid des Vorjahres helfen, mögliche Fehler zu entdecken. Noch besser ist es allerdings, alle einzelnen Werte aus der Einkommensteuererklärung im Steuerbescheid wiederzufinden. Da viele Beträge zusammengefasst oder wie bei den Vorsorgeaufwendungen nur anteilig berücksichtigt werden, ist dazu ein grundlegendes Fachwissen erforderlich.

Zahlreiche Fehlerquellen durchprüfen und Frist beachten!

Abweichungen im Steuerbescheid kommen nicht nur durch die Streichung von Aufwendungen zu Stande. Die elektronische Datenübermittlung von Arbeitgebern, Krankenkassen, Rentenstellen, Versicherungen  und Sozialleistungsträgern kann auch neue Fehler hervorrufen. Manchmal fehlen deshalb Beträge oder werden doppelt berücksichtigt. Bei Abweichungen muss innerhalb eines Monats der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein. Die Frist beginnt dabei drei Tage nach dem Postdatum des Steuerbescheides. Eine versäumte Frist kann nur in Ausnahmefällen durch eine Wiedereinsetzung nachgeholt werden, beispielsweise wenn der Steuerbescheid während eines längeren Urlaubs eingegangen ist.

Einspruch lieber nicht per E-Mail einlegen

Der Steuerbescheid kann neben dem Brief auch per Fax an das Finanzamt geschickt werden. Eine E-Mail ist grundsätzlich zwar möglich, aber nicht zu empfehlen. Zum einen sind der Datenzugang und die Verschwiegenheit nicht ausreichend gesichert. Zum anderen hat mittlerweile das Hessische Finanzgericht einen Einspruch mit einfacher E-Mail als unzulässig eingeschätzt (Urteil vom 2.7.2014, 8 K 1658/13). Vor allem bei einem nachfolgenden Rechtsstreit vor dem Finanzgerichts besteht deshalb derzeit Unsicherheit, ob elektronische Einsprüche anzuerkennen sind.

Sie sind sich unsicher, ob Ihr Bescheid richtig ist? Gerne beraten wir Sie und kümmern uns um Ihren Einspruch.

(NVL / Redaktion)

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