Arbeitet der Ehegatte im Betrieb des Partners mit, darf er auch einen Dienstwagen bekommen und diesen für private Fahrten nutzen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss bestätigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarungen zwischen den Ehegatten „fremdüblich“ sind. Hier kommt es also auf die richtige Vereinbarung an!
Die Überlassung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden darf, führt zu einem geldwerten Vorteil des Mitarbeiters und muss daher versteuert werden. Dennoch kann es sich lohnen, dem mitarbeitenden Ehegatten einen Dienstwagen zu überlassen. Dies ist grundsätzlich zulässig, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss vom 21.01.2014 (X B 181/13). Allerdings müssen die Vereinbarungen dem entsprechen, was auch mit einem anderen Arbeitnehmer üblicherweise vereinbart würde, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Das Finanzamt schaut genau hin!
Daran scheitern die Vereinbarungen oft: Im Entscheidungsfall beschäftigte ein Handelsvertreter seine Ehefrau als Mini-Jobber. Als Arbeitsentgelt erhielt die Ehefrau zunächst 100 Euro bzw. später 150 Euro pro Monat sowie die Möglichkeit, ein Dienstfahrzeug zu nutzen. Die private Nutzung des Dienstwagens wurde mit der so genannten 1%-Regelung abgerechnet. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied, denn es fehlte in diesem Fall an der Fremdüblichkeit: Die einfache Bürotätigkeit, die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Fahrzeugs beurteilte das Gericht nicht mehr als unter Fremden üblich.
Steuertipp:
Wer seinem angestellten Ehegatten einen Dienstwagen überlässt, sollte daher darauf achten, dass die gleichen Bedingungen vereinbart werden, die auch bei anderen Arbeitnehmern gelten würden. Zudem sollten gute Gründe vorliegen, die die Nutzung eines Dienstwagens erforderlich machen. Dies könnten zum Beispiel Kundenbesuche, betriebliche Einkäufe und Lieferfahrten sein.
(Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg / Redaktion)
