Ein Dienstwagen ist oft ein attraktives Extra für Arbeitnehmer. In steuerlicher Hinsicht gibt es aber leider oft Ärger mit dem Finanzamt. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf erhielt ein Außendienstmitarbeiter von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung – der Wagen wurde nach der sog. 1 %-Regelung versteuert. Die Benzinkosten musste der Arbeitnehmer aber selbst tragen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Doch das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der dagegen gerichteten Klage statt (Az. 12 K 1073/14) und ließ die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zu! Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, da sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Pkw-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden sei. Diese betreffe allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug.
Abzug mildert Ungerechtigkeit ab
Es sei Sache des Arbeitnehmers, so die Richter weiter, seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuchs bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1 %-Regelung werde die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Sie haben Fragen zur 1%-Regelung, der steuerlichen Geltendmachung von Fahrkosten oder zum Dienstwagen? Gerne beraten wir Sie individuell und persönlich!
(FG Düsseldorf / Redaktion)
