Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus, in dem sich allerdings nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim.
Ein Mann schenkte seiner Ehefrau ein Haus, das die Familie für Ferienaufenthalte nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Familie blieb jedoch am bisherigen Hauptwohnsitz. Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer für das Ferienhaus fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienwohnheime zu berücksichtigen und der BFH bestätigte dies nun (Az. II R 35/11).
Richter schränken Steuerbefreiung ein
Die Zuwendung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses zwischen Ehegatten unterliegt der Schenkungsteuer, wenn sich dort nicht der Lebensmittelpunkt befindet. Die Richter schränkten damit die sehr weitreichende Steuerbefreiung für Familienwohnheime ein. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute zu schützen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen, also auch von Zweit- und Ferienwohnungen erfasst, fehlt eine sachliche Rechtfertigung.
