Private Krankenversicherung: Beitragsrückerstattungen sind ein steuerliches Problem

Viele privat Versicherte kennen das: Wer keine Rechnungen bei seiner Krankenkasse eingereicht hat, erhält im Folgejahr eine Beitragsrückerstattung. So erfreulich eine hohe Beitragsrückerstattung sein mag, so unerfreulich ist die Tatsache, dass sie auch bei der Steuer berücksichtigt werden muss. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf war die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben nämlich streitig.

Ein privat Versicherter machte in seiner Einkommensteuererklärung die im Streitjahr gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung – also die so genannte Basisabsicherung – als Sonderausgaben geltend, ohne die erstatteten Krankenversicherungsbeiträge für das Vorjahr in Höhe von knapp 500 Euro abzuziehen. das Finanzamt zog die Erstattung jedoch sogleich von den Sonderausgaben ab! Mit dem Einspruch und der anschließenden Klage machte der Kläger geltend, dass die Beitragsrückerstattung aber um ca. 100 Euro – dies entspreche dem Erstattungsbetrag, auf den er gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet habe – zu mindern sei.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt (Aktenzeichen 1 K 2873/13 E). Zu Recht habe das Finanzamt die Krankenkassenbeiträge um die gleichartige Beitragsrückerstattung für das Vorjahr gekürzt. Der “Verzicht” auf einen Erstattungsanspruch zur Erlangung der Beitragsrückerstattung könne nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es fehle an absetzbaren Aufwendungen im Streitjahr. Die Beitragsrückerstattung könne nicht nur insoweit als Minderungsposten berücksichtigt werden, als sie die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigt. Krankheitskosten seien keine Sonderausgaben, sondern allenfalls – bei Bezahlung zu berücksichtigende – außergewöhnliche Belastungen. Schließlich handele es sich bei den Krankheitskosten nicht um Beiträge zu Krankenversicherungen; diese seien auf die Erlangung von Versicherungsschutz gerichtet.

Sie haben Fragen zur steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten und Krankenkassenbeiträgen? Gerne beraten wir Sie individuell und fair!

(FG Düsseldorf / Redaktion)

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