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	<title>van Laak &#38; Partner Steuerberatungsgesellschaft &#187; Carsten van Laak</title>
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		<title>Sind Kosten für eine Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähig?</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2015 14:49:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind (Az. 4 K 3236/12 E). In dem Streitfall war ein Diplom-Ingenieur mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte er an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind (Az. 4 K 3236/12 E).</strong></p>
<p>In dem Streitfall war ein Diplom-Ingenieur mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte er an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud er Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über sein bisheriges Sekretariat. Das Hotelrestaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 Euro in Rechnung, die er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.</p>
<p><strong>Erfolg vor dem Finanzgericht</strong></p>
<p>Das Finanzgericht Münster ließ den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu. Nach Auffassung des Senats waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers hätten aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, private Freunde oder Angehörige habe der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste sei auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.</p>
<p><strong>Das Finanzamt moniert Werbungskosten gerne. Auch in dieser Hinsicht stehen wir Ihnen kompetent und hilfreich zur Seite.</strong></p>
<p id="seitenquelle" class="keinBildUmfluss">(FG Münster / Redaktion)</p>
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		<title>Reform der Erbschaftsteuer: Das kommt auf Unternehmen zu</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Jul 2015 11:33:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Erben & Schenken]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat heute, am 8. Juli 2015, den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen als verfassungswidrig erachtet. Der Gesetzentwurf ändert die bisherigen Verschonungsregelungen im Grundsatz nicht, reformiert nun aber einige Tatbestände. Das müssen Sie [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Bundeskabinett hat heute, am 8. Juli 2015, den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen als verfassungswidrig erachtet. Der Gesetzentwurf ändert die bisherigen Verschonungsregelungen im Grundsatz nicht, reformiert nun aber einige Tatbestände. Das müssen Sie dazu wissen:</strong></p>
<p><strong>Lohnsummenregelung für Kleinstbetriebe</strong><br />
Für Betriebe mit vier bis fünfzehn Beschäftigten gilt eine flexible Lohnsummenregelung. Erben, die ein Unternehmen erwerben, dürfen danach eine Zeit lang keine deutlich niedrigeren Löhne zahlen als vorher. Damit will der Gesetzgeber vorhandene Arbeitsplätze erhalten. Betriebe mit bis zu drei Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Sie sind von der Erbschaftsteuer befreit.</p>
<p><strong>&#8220;Begünstigtes Vermögen&#8221; neu definiert</strong><br />
Begünstigt beziehungsweise verschonungswürdig ist künftig das Vermögen, das &#8220;seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit&#8221; dient. Vermögen, das zu weniger als 50 Prozent dem Hauptzweck dient, wird besteuert. So will der Gesetzgeber missbräuchlichen Steuergestaltungen die Grundlage entziehen.</p>
<p><strong>Verschonungsbedarfsprüfung für Großerwerbe</strong><br />
Die bisherige Steuerbefreiung gilt grundsätzlich nur noch bis zu einem Erwerb von 26 Millionen Euro. Voraussetzung auch hier: Der Erbe muss den Betrieb weiterführen und die Lohnsumme erhalten. Überschreitet das Betriebsvermögen diese Freigrenze, kann der Erbe eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen. Ein Steuererlass ist möglich, wenn er nachweist, dass sein verfügbares Vermögen nicht zur vollen Entrichtung der Steuer ausreicht. Die Freigrenze erhöht sich auf 52 Millionen Euro, &#8220;wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen&#8221;. Gemeint sind Kapitalbindungen wie Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen in bestimmten Familienbetrieben.</p>
<p><strong>Einführung eines Abschmelzmodells</strong><br />
Alternativ zur Verschonungsbedarfsprüfung kann der Erbe einen verringerten Verschonungsabschlag beantragen. Dieser schmilzt jedoch mit steigendem Wert des geerbten Vermögens. Ab 116 Millionen Euro begünstigten Vermögens gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag: 20 Prozent bei Weiterführung des Betriebes um mindestens fünf Jahre beziehungsweise 35 Prozent bei Weiterführung des Betriebes um mindestens sieben Jahre.</p>
<p>Diese Änderungen gelten erstmals für Erwerbe, die nach der Verkündung des Gesetzes steuerpflichtig werden. Eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.</p>
<p><strong>Sie planen, Ihr Unternehmen demnächst zu übertragen? Sprechen Sie vertrauensvoll mit uns &#8211; wir finden steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die genau auf Sie zugeschnitten sind.</strong></p>
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		<item>
		<title>Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Jetzt wird&#8217;s einfacher!</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Jun 2015 09:01:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Abgeltungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens hat im vergangenen Jahr für Wirbel gesorgt. Insbesondere das komplizierte Registrierungs- und Zulassungsverfahren über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat Betroffene wie zum Beispiel ausschüttende Kapitalgesellschaften den Büroalltag erschwert. Endlich gibt es nun vereinfachte Verfahren &#8211; außerdem sind weitere Erleichterungen geplant. Grundsätzlich müssen auch in 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie bspw. Kreditinstitute, [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens hat im vergangenen Jahr für Wirbel gesorgt. Insbesondere das komplizierte Registrierungs- und Zulassungsverfahren über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat Betroffene wie zum Beispiel ausschüttende Kapitalgesellschaften den Büroalltag erschwert. Endlich gibt es nun vereinfachte Verfahren &#8211; außerdem sind weitere Erleichterungen geplant. </strong></p>
<p>Grundsätzlich müssen auch in 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie bspw. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, zur Vorbereitung des automatischen Kirchensteuerabzugs die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden, Versicherten oder Anteilseigner beim BZSt abfragen. Der hierfür vorgesehene Regelabfragezeitraum erstreckt sich vom 01.09.2015 bis 31.10.2015. Die Durchführung der Abfrage ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft:</p>
<p><strong>a) Zertifizierung für das BZStOnline-Portal nebst elektronischer Verfahrenszulassung </strong><br />
Diese Möglichkeit stand allen Beteiligten bereits in 2014 zur Verfügung. Hierfür müssen sich die Unternehmensverantwortlichen im 1. Schritt im BZSt-Portal registrieren und ein Elster- bzw. BOP-Zertifikat beantragen. Im 2. Schritt kann und muss sodann die Beantragung der Zulassung zum KiStA-Verfahren über das Portal erfolgen, bevor die Abfrage der Religionsmerkmale realisiert werden kann. Künftig sollten diese Variante vor allem Abzugsverpflichtete nutzen, die eigenständig die Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner über das Portal abfragen möchten.</p>
<p><strong>b) Neu: Papierantrag zwecks Zuteilung einer Zulassungsnummer </strong><br />
Abzugsverpflichtete, die die Abfrage der Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner ausschließlich über ihren Steuerberater vornehmen lassen möchten, können unter Nutzung der Vorzüge des analogen Mediums &#8220;Papier&#8221; die hierfür erforderliche Zulassungsnummer auf vereinfachtem Weg beantragen. Anstelle der Registrierung und Zulassung über das BZStOnline-Portal können betroffene Unternehmen über die Homepage des BZSt den <a href="http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Formulare_und_Links/Abzugsverpflichtete_Datenuebermittler/Eingeschr_Verfahrenszugang/Eingeschr_Verfahrenszugang_node.html" target="_blank">Papierantrag zur Zuteilung einer Zulassungsnummer</a> downloaden, ausfüllen und unterschrieben an das BZSt senden. Nach Erfassung der Angaben übermittelt das BZSt den Abzugsverpflichteten sodann die Zulassungsnummer zum KiStA-Verfahren zur Weiterleitung an den von ihm beauftragten Datenübermittler. Wichtig: Die Abzugsverpflichteten haben in diesem Fall keinen eigenständigen Zugriff auf die Datenbank des BZSt. Die Abfrage muss daher zwingend über einen Dritten vorgenommen werden, der &#8211; im Gegensatz zum Abzugsverpflichteten &#8211; über die Registrierung und Zulassung im BZStOnline-Portal verfügen muss.</p>
<p><strong>Neu: Datenrücklieferung via csv-Format</strong><br />
Eine weitere Erleichterung gibt es bei der Regel- bzw. Anlassabfrage von Gesellschaften mit vielen Beteiligten im csv-Verfahren: Während derzeit nur der Hinweg zum BZSt elektronisch unterstützt wird (csv-Datei), erfolgt die Rücklieferung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) per E-Mail in Form einer nicht weiter verarbeitbaren pdf-Datei. Die Fehleranfälligkeit im Hinblick auf die anschließende Weiterverwendung der KiStAM ist entsprechend hoch. Zum 01.09.2015 ist daher an dieser Stelle des Verfahrens eine Umstellung geplant. Bei KiStAM-Abfragen unter Verwendung einer csv-Datei sollen künftig auch die KiStAM im csv-Format zurückgeliefert werden. Dies erleichtert zum einen die Auswertbarkeit der erhaltenen Daten und verringert zugleich das Fehlerrisiko auf Seiten der Abzugsverpflichteten.</p>
<p><strong>Gesetzgeber plant die Reduzierung der Mitteilungspflichten</strong><br />
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat berichtet, dass mit dem Bürokratieentlastungsgesetz auch eine erste gesetzliche Änderung zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu erwarten ist. Demnach sollen zum Kirchensteuerabzug verpflichtete Unternehmen ihre Gesellschafter bzw. Kunden künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal je Geschäftsbeziehung auf die Datenabfrage zur Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt für Steuern hinweisen müssen.</p>
<p><strong>Sie haben Fragen zum Kirchensteuerabzug und der Abgeltungsteuer? Gerne beraten wir Sie umfassend über alle Möglichkeiten und stehen Ihnen bei der Durchführung gerne jederzeit zur Verfügung &#8211; wir bei van Laak &amp; Partner haben auch solche komplizierten Verfahren im Griff!</strong></p>
<p id="seitenquelle" class="keinBildUmfluss">(Redaktion / DStV)</p>
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		<title>Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer?</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Jun 2015 14:51:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann (Az. I R 69/12). Konkret ging es in dem Verfahren um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann (Az. I R 69/12).</strong></p>
<p>Konkret ging es in dem Verfahren um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden gegen dortige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden waren. An den Kapitalgesellschaften waren die in Deutschland wohnenden Kläger beteiligt. Die Kapitalgesellschaften hatten ihre Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die Kläger begehrten nun nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuern auf ihre individuelle Einkommensteuer. Das stand ihnen nach seinerzeitiger Gesetzeslage in den Streitjahren 1995 bis 1997 nach Maßgabe des sog. körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens jedoch nicht zu; anzurechnen war danach allein die Körperschaftsteuer, die gegen inländische Kapitalgesellschaften festgesetzt worden war. Der EuGH sah in der unterschiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Er verlangte die Gleichbehandlung der Anteilseigner an in- wie ausländischen Kapitalgesellschaften.</p>
<p><strong>Erfolg vor dem EuGH &#8211; BFH weist Klage dennoch ab!</strong></p>
<p>Diesem Verlangen nach Gleichbehandlung hat der BFH nun unter Anwendung der an sich nicht &#8220;passenden&#8221; Gesetzeslage Rechnung getragen; im Ergebnis aber dennoch zu Lasten der klagenden Gesellschafter entschieden: Zum einen ist &#8211; in einem ersten Schritt &#8211; die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer (seit 1996) nicht anders als die inländische Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuerfestsetzung als Einkunft zu erfassen; die Einkommensteuer erhöht sich dem entsprechend. Zum anderen sind &#8211; in einem zweiten Schritt &#8211; für die Anrechnung dieselben Maßstäbe anzusetzen wie in der &#8220;reinen&#8221; Inlandssituation. Das bedeutet vor allem: Der Anrechnungsbetrag bestimmt sich danach, in welcher Höhe die Gewinne der ausländischen Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht mit Körperschaftsteuer vorbelastet sind. Der so ermittelte Anrechnungsbetrag muss sodann in substantieller Weise gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dafür reicht es nicht aus, eine (ausländische) Bankbescheinigung über die tatsächliche Zahlung von Körperschaftsteuer vorzulegen. Es reicht ebensowenig aus, jene Körperschaftsteuer grob zu schätzen. Die Verwendungsfiktion ist vielmehr in allen ihren Belastungsschritten, wenn auch mit gewissen, vom BFH zugestandenen Erleichterungen, nachzuvollziehen und zu belegen. Ein solcher Nachweis war den Klägern im Streitfall aber nicht gelungen. Ihre Klage war deswegen abzuweisen. Ihr ursprünglicher Erfolg vor dem EuGH wurde im Ergebnis also nicht belohnt.</p>
<p><strong>Entscheidung wichtig für viele offene Verfahren </strong></p>
<p>Die Entscheidung des BFH betrifft das besagte, seit langem (im Jahre 2001) abgeschaffte körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren. Allerdings ist dieses Verfahren für den Haushalt nach wie vor von großer Bedeutung. Viele Steuerbescheide sind noch „offen“, weil die Anteilseigner den Abschluss des Klageverfahrens „Meilicke“ abgewartet haben. Und nach Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen geht es dabei um drohende Steuerausfälle aus den Altfällen in Milliardenhöhe. Zuletzt war in den Verfahren vor dem EuGH von 5 Milliarden Euro die Rede.</p>
<p><strong>Sobald es um Steuern und Auslandsbezug geht, wird es kompliziert. Gerne beraten wir Sie zuverlässig und kompetent über die Grenzen hinweg!</strong></p>
<p><em>(BFH / Redaktion)</em></p>
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		</item>
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		<title>Dienstwagen für Mitarbeiter: So ermittelt man den geldwerten Vorteil richtig</title>
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		<pubDate>Fri, 22 May 2015 13:55:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az. 6 K 2540/14) klargestellt, dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung kommt nicht in Betracht. In dem entschiedenen Fall stellte ein Arbeitgeber diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az. 6 K 2540/14) klargestellt, dass für jeden Kalendermonat der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrzeugs anzusetzen ist. Eine taggenaue Berechnung kommt nicht in Betracht.</strong></p>
<p>In dem entschiedenen Fall stellte ein Arbeitgeber diversen Arbeitnehmern Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten kein Fahrtenbuch. Die Überlassung der Fahrzeuge begann und endete zum Teil während eines Monats. Der Arbeitgeber ermittelte den Bruttoarbeitslohn und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Für Monate, in denen das Fahrzeug an den Arbeitnehmer jeweils nur teilweise zur Verfügung gestanden hatte, berücksichtigte er den Sachbezug nur zeitanteilig.</p>
<p><strong>Arbeitgeber haftet für falschen Lohnsteuerabzug</strong></p>
<p>Nach dem Urteil ist der volle Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises für die private Fahrzeugnutzung für jeden angefangenen Monat anzusetzen. Habe der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer infolge einer tageweisen Berechnung zu geringe Bruttoarbeitslöhne dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt, zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so könne er vom Finanzamt in Haftung genommen werden.</p>
<p><strong>Unser Tipp: Der geldwerte Vorteil einer privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs an den Arbeitnehmer kann nicht tageweise ermittelt werden! Gerne beraten wir Sie zu dieser Problematik ausführlich in einem persönlichen Gespräch!</strong></p>
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		<item>
		<title>Spenden ins Ausland: Neues Urteil schafft Klarheit</title>
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		<pubDate>Fri, 08 May 2015 12:01:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Viele Unternehmen aber auch Privatpersonen spenden regelmäßig größere oder kleinere Beträge für wohltätige Zwecke &#8211; manchmal auch ins Ausland. Doch Auslandsspenden sind in steuerlicher Hinsicht oft eine Stolperfalle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil (Az. X R 7/13) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftungen im EU-Ausland steuermindernd abziehbar sind. Im Streitfall [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Viele Unternehmen aber auch Privatpersonen spenden regelmäßig größere oder kleinere Beträge für wohltätige Zwecke &#8211; manchmal auch ins Ausland. Doch Auslandsspenden sind in steuerlicher Hinsicht oft eine Stolperfalle. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil (Az. X R 7/13) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftungen im EU-Ausland steuermindernd abziehbar sind.</strong></p>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG geltend machte. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug ab, u. a. weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.</p>
<p><strong>Spender muss Informationen zur Spende liefern</strong></p>
<p>Der BFH sah dies genauso: Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung sei, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlege, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichten. Es sei daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfüge. Bereits der Gerichtshof der Europäischen Union hatte entschieden, es sei einem Spender normalerweise möglich, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das Finanzamt sei in einem solchen Fall nicht verpflichtet, die entsprechenden Informationen einzuholen.</p>
<p><strong>Anforderungen an die Spendenquittung </strong></p>
<p>Zudem hatte der Steuerpflichtige im Streitfall dem Finanzamt lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem BFH reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, zwar könne aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stiftung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.</p>
<p><strong>Sie planen eine Spende? Gerne beraten wir Sie über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten!</strong></p>
<p><em>(BFH / Redaktion)</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Handelsvertreter: Das häusliche Arbeitszimmer erfolgreich absetzen!</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Apr 2015 12:41:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertipp]]></category>

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		<description><![CDATA[Liegt der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters in seinem häuslichen Arbeitszimmer, dann können die Kosten hierfür vollständig als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies hat jetzt das Finanzgericht Münster in einem neuen Urteil (Az. 5 K 980/12 E) bestätigt. Im entschiedenen Fall war ein selbstständiger Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs überregional vor allem für einen Hauptauftraggeber tätig. [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liegt der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines selbstständigen Handelsvertreters in seinem häuslichen Arbeitszimmer, dann können die Kosten hierfür vollständig als Betriebsausgabe anerkannt werden. Dies hat jetzt das Finanzgericht Münster in einem neuen Urteil (Az. 5 K 980/12 E) bestätigt.</strong></p>
<p>Im entschiedenen Fall war ein selbstständiger Handelsvertreter im Bereich des Wurst- und Käsevertriebs überregional vor allem für einen Hauptauftraggeber tätig. Dabei verbrachte er etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Kundenbesuchen im gesamten Bundesgebiet und in den Niederlanden. Im Übrigen war er in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig. Das Finanzamt erkannte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten nur in Höhe von 1.250 Euro an, da es nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bilde. Hiergegen wandte der Handelsvertreter ein, dass er die meisten seiner Aufgaben nicht im Außendienst erledige. Vielmehr erfolge die Aufnahme und die Abwicklung der Aufträge im Arbeitszimmer. Hierzu gehöre auch eine umfangreiche individuelle Bedarfsermittlung der Frischeprodukte sowie die Kundenakquise und -pflege.</p>
<p><strong>Gewichtung der einzelnen Aufgaben</strong></p>
<p>Das Finanzgericht Münster gab dem Handelsvertreter Recht. Das Arbeitszimmer bilde sehr wohl den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung.  Die Reisetätigkeit sei nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen. Der Kläger übe keine klassische Außendiensttätigkeit aus, in der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Arbeitszimmer vorgenommen werden. Die Produkte liefere er nicht selbst an die Kunden aus. Vielmehr stehe er ihnen bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe liege darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen. Diese Aufgabe habe qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig ändere und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden müsse. Auch die Akquise von Neukunden erfolge zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten seien nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen.</p>
<p><strong>Fazit: Bei den Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer kommt es oft zum Streit mit dem Finanzamt. Wie das Urteil aber deutlich zeigt, lohnt es sich, ablehnende Entscheidungen der Finanzbehörden nicht einfach hinzunehmen. Gerne beraten wir Sie zum Thema Arbeitszimmer!</strong></p>
<p>(FG Münster / Redaktion)</p>
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		<title>Betriebsfeiern: Eine steuerliche Stolperfalle</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Apr 2015 12:13:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az. 1 K 3541/12) entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstages und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar sind. In dem streitige Fall hatte ein Mann kurz vor seinem 30. Geburtstag sein Examen bestanden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil (Az. 1 K 3541/12) entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstages und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar sind.</strong></p>
<p>In dem streitige Fall hatte ein Mann kurz vor seinem 30. Geburtstag sein Examen bestanden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 &#8211; 1 GrS 1/06) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen &#8211; doch das Finanzamt erkannte dies nicht an.</p>
<p><strong>Kosten können nicht getrennt werden</strong></p>
<p>Auch vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Nach Abwägung aller Umstände seien die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger hatte nämlich innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem hätten an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen, so die Richter kritisch. Schließlich habe der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. In solchen Fällen sei eine Trennung der Kosten nicht möglich, entschied das Finanzgericht, ließ jedoch die Revision zum BFH zu.</p>
<p><strong>Fazit: Die Abziehbarkeit von Kosten für Feiern ist beim Finanzamt immer ein heikles Thema. Am besten ist es, Sie lassen sich hierzu bereits im Vorfeld von einem Experten steuerlich beraten. Gerne stehen wir für Sie zur Verfügung!</strong></p>
<p>(FG Baden-Württemberg / Redaktion)</p>
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		<title>Mindestlohn und Minijobs: Darauf sollten Arbeitgeber achten</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Mar 2015 13:46:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Aktuellen Angaben der Minijobzentrale zufolge sind bundesweit mehr als 6,8 Millionen Menschen im gewerblichen Bereich und etwa 280.000 in Privathaushalten als Minijobber tätig. Nach dem seit Anfang des Jahres geltenden „Gesetz zur Regelung eines Mindestlohns“ (MiLoG) haben &#8211; abgesehen von einigen Übergangs- und Ausnahmeregelungen &#8211; alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aktuellen Angaben der Minijobzentrale zufolge sind bundesweit mehr als 6,8 Millionen Menschen im gewerblichen Bereich und etwa 280.000 in Privathaushalten als Minijobber tätig. Nach dem seit Anfang des Jahres geltenden „Gesetz zur Regelung eines Mindestlohns“ (MiLoG) haben &#8211; abgesehen von einigen Übergangs- und Ausnahmeregelungen &#8211; alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe von mindestens 8,50 Euro pro Stunde. </strong></p>
<p>Eine Geringfügigkeit der Beschäftigung, die Voraussetzung für die Anerkennung als Minijob ist, kann sich einerseits aus der geringen Höhe des Arbeitsentgeltes und andererseits aus der kurzen Dauer einer Beschäftigung ergeben. Im ersten Fall darf das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro nicht übersteigen. Der zweite Fall trifft dann zu, wenn die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage (bis zum 31. Dezember 2014: zwei Monate oder 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr befristet ist und das Arbeitsentgelt, bezogen auf das durchschnittliche Monatseinkommen, ebenfalls nicht über 450 Euro liegt. Erzielt ein Arbeitnehmer mit seiner Beschäftigung durchschnittlich mehr als diesen Betrag pro Monat, bleibt aber unter 850 Euro, dann befindet er sich in der Gleitzone, in der steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen zum Tragen kommen.</p>
<p><strong>Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns</strong></p>
<p>Anpassungsbedarf besteht in allen Fällen, bei denen bisher eine arbeitsvertragliche Vergütung von unter 8,50 Euro pro Stunde zugrunde liegt. Insofern ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Minijobber ab 2015 neu zu prüfen, und zwar unter Berücksichtigung des (Mindest-)Stundenlohns und der vereinbarten Arbeitszeit. Außerdem hat der gewerbliche Arbeitgeber insbesondere § 17 des MiLoG zu beachten, nach dem für Minijobber zeitnah, aber mindestens wöchentlich, detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen sind. Soll also für den Arbeitnehmer nach Zahlung des Mindestlohns die 450-Euro-Grenze weiterhin nicht überschritten werden, dann müsste in vielen Fällen die Arbeitszeit gekürzt werden. Oder es bleibt bei der bisherigen Arbeitszeit, dann liegt der Lohn womöglich über der 450-Euro-Grenze, was für den Arbeitnehmer auch Nachteile bedeuten kann. Denn während die geringfügige Beschäftigung bis 450 Euro monatlich für den Arbeitnehmer weitgehend abgabenfrei bleibt, ist bei Verdiensten in der Gleitzone mit höheren Abgaben für den Arbeitnehmer zu rechnen.</p>
<p><strong>Fazit: Der gesamte Bereich geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und den daraus resultierenden Steuern und Abgaben ist durch die Einführung des Mindestlohns nicht einfacher geworden. Arbeitgeber treffen zahlreiche Überwachungs- und Überprüfungspflichten &#8211; gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich!</strong></p>
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		<title>Vorsteuerabzug auch vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Mar 2015 11:34:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Carsten van Laak]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer der Sprung in die Selbstständigkeit wagt, der hat viele Hürden zu nehmen. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hat ein Existenzgründer für seinen Vorsteuerabzug gekämpft. Der Mann wollte sich mit der Montage und dem Handel mit Bauelementen selbstständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Zur Klärung der [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wer der Sprung in die Selbstständigkeit wagt, der hat viele Hürden zu nehmen. In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hat ein Existenzgründer für seinen Vorsteuerabzug gekämpft.</strong></p>
<p>Der Mann wollte sich mit der Montage und dem Handel mit Bauelementen selbstständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Zur Klärung der Rentabilität seines Vorhabens holte er ein Existenzgründungsgutachten ein. Die Umsetzung seiner Pläne scheiterte schließlich daran, dass ihm die Banken die Finanzierung versagten; eine GmbH gründete er nicht. Mit seiner Steuererklärung machte er die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug jedoch mit der Begründung ab, dass der Mann kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei, denn zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sei es ja gar nicht gekommen.</p>
<p><strong>Erfolg vor Gericht</strong></p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage allerdings statt (Urteil 1 K 1523/14 U vom 30.01.2015). Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht habe, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar. Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer müsse dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-) Kapitalgesellschaft. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe. Auch spiele keine Rolle, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt worden seien.</p>
<p><strong>Sie planen Ihre Selbstständigkeit? Gerne unterstützen wir Sie tatkräftig, damit Ihre Pläne erfolgreich umgesetzt werden! Wir beraten Sie beispielsweise bei der Finanzplanung und begleiten Sie bei Bankgesprächen.</strong></p>
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