Abmahnungen und die Umsatzsteuer

Wer andere Unternehmen abmahnt, dem entstehen auch Kosten. Das Finanzgericht Münster hat nun in einem aktuellen Urteil (Az. 5 K 2386/11 U) entschieden, dass Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden, nicht steuerbaren Schadensersatz darstellen.

Ein Hard- und Software-Handel mahnte seine Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und ließ sich die hierdurch entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten. Das Finanzamt unterwarf diese Aufwendungsersatzzahlungen der Umsatzsteuer. Das Unternehmen habe nämlich durch die Abmahnung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an die Wettbewerber erbracht, weil es quasi als “Geschäftsführer ohne Auftrag” in deren Interesse tätig geworden sei.

Keine Umsatzsteuer auf Schadenersatz

Dem schloss sich das Gericht nicht an: Die Zahlungen stellten kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten Schadensersatz dar. Die Klägerin habe ihren Wettbewerbern durch die Abmahnungen keinen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmahnungsempfänger durch die Abmahnung die Möglichkeit eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster Linie habe die Klägerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen Nachteil zugefügt. Der der Klägerin nach dem UWG zustehende Aufwendungsersatzanspruch sei lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das schädigende Verhalten ihrer Wettbewerber zu wehren.

Unser Hinweis:

Das Finanzgericht Münster grenzt sich mit dieser Entscheidung vom Bundesfinanzhof ab, der im Urteil vom 16. Januar 2003 (Az. V R 92/01) Aufwendungsersatzansprüche eines Abmahnvereins als umsatzsteuerbares Entgelt angesehen hatte. Anders als die Klägerin im vorliegenden Streitfall erlitten Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst aber keinen Schaden. In dem aktuellen Streitfall wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen – das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen. Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, beraten wir Sie gerne zum optimalen steuerlichen Vorgehen!

(FG Münster / Redaktion)

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