Wie wendet man die Reisekostenreform bei der Gewinnermittlung an?

Lange haben die Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, die so genannten Gewinnermittler, auf ein BMF-Schreiben zur Anwendung der Reisekostenreform ab dem 1. Januar 2014 gewartet. Nun ist immerhin der Entwurf eines BMF-Schreibens da, aber noch ist längst nicht alles klar. Immerhin gewährleistet der Entwurf die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern durch die Anknüpfung an die lohnsteuerlichen Regelungen. Dennoch bleiben viele Unklarheiten … 

In Frage steht beispielsweise, inwieweit die Hinweise des umfassenden BMF-Schreibens für Arbeitnehmer zur Bestimmung der ersten Betriebsstätte zur Anwendung kommen. Nicht eindeutig geht aus dem Entwurf hervor, ob dem Gewinnermittler bei der Bestimmung der ersten Betriebsstätte ein Äquivalent zum Organisationsrecht des Arbeitgebers bei der Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers als systembestimmendes Prinzip zusteht. Auch die für eine erste Betriebsstätte vorausgesetzte Dauerhaftigkeit erfährt keine klare Kontur. Die Anknüpfung an die quantitativen Zuordnungskriterien bei Arbeitnehmern ruft ebenfalls Unsicherheiten hervor und birgt die Gefahr von zusätzlichem Bürokratieaufwand für den Gewinnermittler.

Bürokratischer Mehraufwand droht

Insbesondere die geplante rückwirkende Geltung der Anwendungsregelungen dürfte für die Gewinnermittler einen bürokratischen Mehraufwand bedeuten, soweit sie bisher mangels Vorgaben die monatlichen Aufzeichnungen zwar nach dem Gesetz, aber abweichend von den künftig geltenden Anwendungsregelungen vorgenommen haben. Um Mehrbelastungen durch nachträgliche Korrekturen zu vermeiden, fordert der DStV für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Schreibens ein Wahlrecht zur Anwendung der Vorgaben.

Sie sind betroffen? Wir bleiben für Sie am Ball! Sprechen Sie uns gerne an und wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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