Schlechte Zeiten für Unternehmenserben – Was nun?

Kaum ein gutes Haar hat das Bundesverfassungsgericht an den Begünstigungen für Erben von Unternehmensvermögen während der mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 in Karlsruhe gelassen, berichtet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Nach den Erörterungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Verschonungsregelungen im Herbst durch das Urteil des BVerfG ins Wanken geraten, leider erheblich gestiegen. So stellt sich nun für viele die Frage nach dem praktischen Handlungsbedarf.

Das Erbschaftsteuergesetz liegt aktuell dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur verfassungsrechtlichen Prüfung vor. Fraglich sind die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsregelungen für die Übertragung von Unternehmensvermögen. Derzeit bestehen für die Übertragung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften Verschonungsregelungen, die zu einer nahezu oder vollständigen Befreiung von Erbschaft- oder Schenkungsteuerzahlungen für betriebliches Vermögen führen. Kippt das BVerfG diese Verschonungsregelungen oder schränkt sie wesentlich ein, drohen erhebliche Mehrbelastungen für Unternehmen.

Gute Nachrichten: Vertrauensschutz bleibt

Trotz der massiven Zweifel des BVerfG an den geltenden Regelungen, bleibt abzuwarten, wie der Richterspruch ausfällt. Dem BVerfG stehen abhängig von seiner rechtlichen Würdigung verschiedene Entscheidungsvarianten zur Verfügung. Die Entscheidungsmöglichkeiten bergen aber für die begünstigte Übertragung von Betriebsvermögen dann kein Risiko, soweit ein Erb- oder Schenkungsfall durch einen Steuerbescheid entschieden ist. Der Bescheid gewährt selbst bei dessen Vorläufigkeit durch den gesetzlich fixierten Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Steuerpflichtigen Sicherheit.

Für die Praxis unsicher: Teilnichtigkeit

Bei Erb- oder Schenkungsfällen, die bis zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht durch einen Steuerbescheid veranlagt wurden, sieht es hingegen anders aus: Eine gewisse Gefahr besteht in der Beratungspraxis, wenn das BVerfG nicht das ganze ErbStG, sondern allein die Verschonungsregelungen für verfassungswidrig erachtet und insoweit die Teilnichtigkeit ausspricht. Teilnichtigkeit würde bedeuten, dass die Begünstigungen für Unternehmensvermögen rückwirkend, seit dem 01.01.2009 bei der Steuerfestsetzung nicht mehr anwendbar wären. Mangels ausdrücklichem, gesetzlichem Vertrauensschutzes kämen erhebliche, zum Steuerentstehungszeitpunkt unvorhersehbare Mehrbelastungen auf die Steuerpflichtigen zu.

Was ist jetzt zu tun?

Wir empfehlen, dass sich Unternehmer, für die das Thema unternehmensnachfolge überhaupt ansteht, zumindest insoweit vorbereiten, dass die Unternehmensnachfolge mit einem steuerlichen Berater geplant und unter entsprechenden Widerrufsklauseln durchgeführt wird. Wir können durch eine entsprechende Steuerklausel in den Verträgen über die Unternehmensnachfolge eine drohende Erbschaftsteuerzahlung durch eine Rückübertragung des Unternehmensvermögens vermeiden. Ein Steuerschaden für den Unternehmer wird daher vermieden.

Gerne beraten wir Sie hierzu umfassend, vorausschauend und kompetent!

(DStV / Redaktion)

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