Damit das Finanzamt den Abzug der Vorsteuer anerkennt, müssen Rechnungen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Da das nicht immer einfach ist, kommt es häufig zum Streit. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann – ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen!
Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u.a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Im Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung auf bestimmte Vertragungsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge und auch das Finanzgericht verneinte den Abzug. Nach Ansicht der Richter fehlte es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen. Daran ändere auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden seien.
BFH erleichtert Anforderungen
Dem folgte der BFH nicht. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das Finanzamt muss daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.
Sie haben Fragen zur korrekten Rechnungstellung und zum Vorsteuerabzug? Gerne beraten wir Sie hierzu!
(BFH / Redaktion)
