Ein japanischer Staatsangehöriger war Vorstandsmitglied einer japanischen Gesellschaft und wurde als Geschäftsführer zu einer deutschen Gesellschaft entsandt. Während dieser Zeit hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland. In seinen Einkommensteuererklärungen deklarierte er sowohl sein Geschäftsführergehalt als auch seine Vorstandsvergütung als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Nachdem die japanischen Finanzbehörden zu der Erkenntnis gelangt waren, dass das Besteuerungsrecht an den Vorstandsbezügen Japan zustehe, beantragte er erfolglos die Änderung der deutschen Bescheide. Den zugleich gestellten Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan lehnte das Bundeszentralamt für Steuern ab.
Doppelbesteuerung ist immer ein Problem
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage, mit der der Japaner die Beseitigung der Doppelerfassung der Vorstandsvergütung durch Änderung der deutschen Bescheide verfolgt hat, jetzt abgewiesen (Az. 13 K 3534/12 E,AO). Zwar habe der Bundesfinanzhof jüngst entschieden, dass eine Korrektur widerstreitender Seuerfestsetzungen auch dann erfolgen könne, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stamme. Die umstrittene Frage, ob dies auch für Bescheide von Behörden aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten gelte, sei indes aus systematischen Gründen zu verneinen. Eine andere Auslegung gebiete weder die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit oder das doppelbesteuerungsrechtliche Diskriminierungsverbot noch der Gleichbehandlungsgrundsatz.
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(FG Düsseldorf / Redaktion)
