Zum Jahresbeginn 2014 tritt das neue Reisekostenrecht in Kraft und bringt pendelnden Arbeitnehmern einige steuerliche Neuerungen, die es zu beachten gilt.
Reisekosten – alles einfacher
Wer beruflich außerhalb der regelmäßigen Tätigkeitsstätte mehr als acht Stunden unterwegs ist, kann eine Pauschale von 12 Euro für den erhöhten Verpflegungsmehraufwand geltend machen, bei ganztägiger Abwesenheit sind es weiterhin 24 Euro. Die bisherige „Zwischenstufe“ bei Abwesenheit von 14 bis 24 Stunden entfällt aus Vereinfachungsgründen.
Nur noch Pendlerpauschale
Schlechtere Karten haben Arbeitnehmer, die langandauernd bei Kunden außerhalb ihres Betriebs eingesetzt werden. Bislang konnten sie die Fahrtkosten zur fremden Betriebsstätte als Reisekosten absetzen. Damit waren die Hin- und Rückfahrt und für drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich abzugsfähig. Ist der Arbeitnehmer ab 2014 dauerhaft einer Einrichtung des Kunden zugeordnet, gilt fortan nur die Pendlerpauschale. Allerdings muss der beabsichtigte Einsatz grundsätzlich mehr als 48 Monate betragen, anderenfalls sind weiterhin Reisekosten absetzbar.
Vereinfachungen bei doppelter Haushaltsführung
Wer auswärts berufsbedingt einen doppelten Haushalt führt, kann ab 2014 für seine Unterkunftskosten monatlich bis zu 1.000 Euro steuermindernd absetzen. Bislang richtete sich die Obergrenze nach der ortsüblichen Miete für eine 65 Quadratmeter große Zweitwohnung.
Positiv für Pendler: Die Finanzämter sind angewiesen, geringere Aufwendungen mit höheren Kosten anderer Monate zu verrechnen. Beispiel: Im Januar 2014 werden 1.200 Euro aufgewendet, im Februar nur 800 Euro. Dennoch kann der Steuerpflichtige für beide Monate 1.000 Euro ansetzen. Hinzu kommen die Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt und in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwendungen.
(NVL / Redaktion)
